Das Verkehrslexikon

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OVG Weimar Beschluss vom 29.06.2006 - 2 EO 240/06 - Ausnahmsweise darf sich ein Fahrerlaubnisinhaber nicht auf den europarechtlichen Anerkennungsgrundsatz berufen

OVG Weimar v. 29.06.2006: Ausnahmsweise darf sich ein Fahrerlaubnisinhaber nicht auf den europarechtlichen Anerkennungsgrundsatz berufen




Das OVG Weimar (Beschluss vom 29.06.2006 - 2 EO 240/06) hat in einem Eilverfahren entschieden:

  1.  Der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG niedergelegte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine verlangt grundsätzlich ohne generelle Einschränkung auch in solchen Fällen, in denen nach den Maßgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung Zweifel an der generellen Fahreignung des Betroffenen nicht ausgeräumt sind, von der jeweils zuständigen inländischen Fahrerlaubnisbehörde, ohne eigene Überprüfungsbefugnis das Ergebnis einer Eignungsprüfung bei der Erteilung der Fahrerlaubnis im Ausstellungsstaat hinzunehmen, wenn die Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn nach einem vorausgegangenem alkoholbedingten Entzug der Fahrerlaubnis ein die Fahreignung bestätigendes medizinisch-psychologisches Gutachten der inländischen Fahrerlaubnisbehörde nicht vorgelegt wurde. Anwendung der sog. „Kapper“-Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 29.04.2004 – Rs. C-476/01 – auf Fälle alkoholbedingter Fahreignungsmängel bzw. nicht ausgeräumter Zweifel an der Fahreignung.

  2.  Im Einzelfall kann es einem Fahrerlaubnisinhaber aufgrund der Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts ausnahmsweise verwehrt sein, sich auf den Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu berufen, wenn die nationalen Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung - insbesondere das Erfordernis, ein positiv ausgefallenes medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen - umgangen werden und der Inhaber des EU-Führerscheins sich missbräuchlich auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruft. Die abschließende Beantwortung dieser Fragen muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, denn zur Klärung der aufgeworfenen Fragen bedarf es der Vorabentscheidung des EuGH in einem Vorlageverfahren nach Art. 234 EGV.


Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die unter Anordnung des Sofortvollzuges verfügte Aberkennung des Rechts, von seiner in der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl vom 27. November 1990 (Az. 1 Cs 1163/90) entzog das Amtsgericht Ulm dem Antragsteller unter Anordnung einer Sperrfrist von acht Monaten, die bis zum 4. September 1991 lief, die ihm 1985 bzw. 1989 erteilte Fahrerlaubnis der damaligen Klassen 1 und 3, da er am 3. August 1990 ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt hatte.

Anschließend verurteilte ihn das Amtsgericht Simmern wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit Strafbefehlen vom 13. November 1991 (Az. 7 Js 8096/91) und vom 9. April 1992 (Az. 7 Js 11278/91) und verhängte gegen ihn ein Fahrverbot für die Dauer von drei Monaten sowie eine Fahrerlaubnissperre bis zum 3. Dezember 1992.




Mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichts Eisenach vom 17. Mai 1993 (Az. 605 Js 17859/92) wurde der Antragsteller wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der Antragsteller am 6. Juni 1992 gegen 23.45 Uhr in Eisenach ein Kraftfahrzeug geführt hatte, obwohl er hierzu infolge Alkoholgenusses nicht in der Lage gewesen war, und er dabei einen Unfall verursachte. Die beim Antragsteller am 7. Juni 1992 um 01.30 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,68 Promille. Zugleich verhängte das Gericht eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum 16. Mai 1995.

Mit ebenfalls rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Eisenach vom 14. November 1996 (Az. 475 Js 43534/96) wurde der Antragsteller wiederum wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt und die Dauer der Fahrerlaubnissperre auf sechs Monate (bis zum 13. Mai 1997) festgesetzt.

Die unter dem 28. August 1997 beantragte Neuerteilung der Fahrerlaubnis lehnte das Landratsamt mit Bescheid vom 27. Februar 1998 wegen Nichtvorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens ab. Zwischenzeitlich hatte das Amtsgericht Bad Salzungen (Az. 301 Js 22341/95) den Antragsteller mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 23. Oktober 1997 u. a. wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt und gleichzeitig eine Fahrerlaubnissperre bis zum 30. März 1999 verfügt. Er hatte am 10. November 1995 gegen 0.15 Uhr ein Fahrzeug im Verkehr geführt, obwohl er infolge Alkoholgenusses zum sicheren Führen des Fahrzeugs nicht mehr in der Lage war. Eine beim Antragsteller in der gleichen Nacht um 02.00 Uhr durchgeführte Blutprobe hatte eine Blutalkoholkonzentration von 1,47 Promille ergeben.

Die unter dem 3. Juni 1999 beantragte Neuerteilung der Fahrerlaubnis nahm der Antragsteller zurück, nachdem das vom Institut für Verkehrssicherheit der T ... GmbH erstellte Gutachten vom 19. August 1999 (Versanddatum) zu dem Ergebnis gekommen war, es sei zu erwarten, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.

Mit ebenfalls rechtskräftig gewordenem Urteil vom 12. April 2001 verurteilte das Amtsgericht Zwickau (Az. 7 Ds 627 Js 17225/00) den Antragsteller wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und sprach aus, dass ihm vor Ablauf von einem Jahr (bis zum 4. September 2002) keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe.

Unter dem 23. Juni 2005 informierte die Grenzpolizeistation Schirnding-Bahnhof, dem Antragsteller sei am 20. Dezember 2004 von der Stadt Prestice/Tschechische Republik ein Führerschein der Klasse B (Nr.: ...) erteilt worden. Daraufhin teilte das Landratsamt dem Antragsteller unter Bezugnahme auf die Auskünfte der Grenzpolizeistation und des Einwohnermeldeamts, wonach er seit 1996 mit Wohnsitz in B ... gemeldet sei, mit Schreiben vom 14. Juli 2005 mit, es beabsichtige wegen der bekannt gewordenen Verstöße im Straßenverkehr, ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle über seine Fahreignung anzuordnen.

Ebenfalls unter dem 14. Juli 2005 forderte das Landratsamt des Antragsgegners das Kraftfahrt-Bundesamt unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29. April 2004 auf, sich an die Ausstellungsbehörde zu wenden, damit diese geeignete Maßnahmen für den Fall eines Verstoßes gegen das Wohnsitzprinzip ergreife könne. Es sei dort auch nachzufragen, ob der Antragsteller den Entzug der Fahrerlaubnis in Deutschland angegeben und ob eine Eignungsprüfung im Erteilungsverfahren stattgefunden habe. Eine Antwort der tschechischen Behörden liegt - soweit ersichtlich - bislang nicht vor.




Unter dem 5. August 2005 ordnete das Landratsamt an, dass der Antragsteller bis zum 10. Oktober 2005 ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen habe. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass aufgrund der Verkehrszuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss sowie des Eignungsgutachtens vom 9. September 1999 Zweifel an seiner Fahreignung bestünden. Im Schreiben vom 25. August 2005 wies das Landratsamt den Antragsteller darauf hin, dass im Falle der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens auf seine mangelnde Fahreignung geschlossen und ihm das Recht aberkannt werden könne, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Hierauf antwortete der Antragsteller im Schreiben vom 22. September 2005, das Verwaltungsverfahren verstoße gegen Gemeinschaftsrecht. Gleichwohl sei er bereit, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen und übersandte dem Antragsgegner unter dem 3. Oktober 2005 das ausgefüllte und unterschriebene Formular zur Mitteilung der Untersuchungsstelle. Darin gab der Antragsteller an, die geforderte Untersuchung bei der Begutachtungsstelle des T ... in Z ... durchführen lassen zu wollen. Im Übersendungsschreiben bat der Antragsteller dagegen darum, eine Untersuchungsstelle in der Nähe seines Wohnortes in der Schweiz zu benennen, da er sich ausschließlich dort aufhalte.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 verlängerte das Landratsamt unter Hinweis darauf, dass es auch in Grenznähe Untersuchungsstellen gäbe, die Frist zur Beibringung des Gutachtens bis zum 18. November 2005 und forderte den Antragsteller auf, den Termin direkt mit der Begutachtungsstelle abzusprechen. Eine weitere Verzögerung sei dann nicht mehr vertretbar. Für den Fall, dass das Gutachten nicht vorgelegt werde, teilte das Landratsamt die Absicht mit, dem Antragsteller das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Nachdem die Begutachtungsstelle für Fahreignung der T ... GmbH mitgeteilt hatte, dass eine Untersuchung nicht stattgefunden habe, gab das Landratsamt dem Antragsteller mit Schreiben vom 1. Dezember 2005 Gelegenheit, sich bis zum 15. Dezember 2005 zu der beabsichtigten Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, zu äußern.

Unter dem 22. Dezember 2005 enthalten die Verwaltungsvorgänge einen Vermerk, wonach der Antragsteller laut Auskunft des Einwohnermeldeamts mit alleinigem Wohnsitz in B ... gemeldet sei.




Mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 entzog das Landratsamt dem Antragsteller das Recht, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1 der Bescheidformel) und forderte ihn auf, den ausländischen Führerschein zwecks Eintragung des Aberkennungsvermerks unverzüglich vorzulegen (Nr. 2 der Bescheidformel). Diese beiden Regelungen wurden für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 3 der Bescheidformel). Für den Fall der Missachtung der Ablieferungspflicht wurde dem Antragsteller in Nr. 4 der Bescheidformel ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 € angedroht. Zur Begründung führte das Landratsamt im Wesentlichen aus, dass auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe, weil der Antragsteller die Beibringung des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens verweigert habe. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zur Sicherung der Allgemeinheit vor der Gefährdung durch ungeeignete Kraftfahrzeugführer geboten.

Am 30. Dezember 2005 erhob der Antragsteller gegen den ihm am 24. Dezember 2005 zugestellten Bescheid Widerspruch und hat am 10. Januar 2006 beim Verwaltungsgericht Meiningen um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2006 hat das Verwaltungsgericht Meiningen den Antrag abgelehnt. Soweit die Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, in Rede stehe (Nr. 1 der Bescheidformel), entspreche die Anordnung der sofortigen Vollziehung den formellen Anforderungen. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs stellten sich bei summarischer Prüfung als offen dar. Zwar sei dem Antragsteller die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden, so dass das Recht, von der EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, u. a. davon abhinge, dass die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestünden (vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV). Dies könne nicht angenommen werden. Es müsse im vorläufigen Rechtsschutzverfahren aber offen bleiben, ob die nationalen Vorschriften mit dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen vereinbar seien. Bei Abwägung der gegenläufigen Interessen überwiege angesichts des hohen Gutes der Verkehrssicherheit und der erheblichen Verkehrsgefährdung Dritter das öffentliche Interesse am Vollzug der Anordnung.

Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss - ohne Erfolg - Beschwerde eingelegt.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die in Nr. 1 des angegriffenen Bescheids verfügte Entziehung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, wiederherzustellen und hinsichtlich der in Nr. 2 verfügten Vorlage zwecks Eintragung des Aberkennungsvermerks anzuordnen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

Die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.

A.

Der Antragsteller darf bis zur Entscheidung in der Hauptsache von der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland keinen Gebrauch machen. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO vorzunehmende Abwägung fällt nicht zu Gunsten des Interesses des Antragstellers aus, vom Vollzug der Nr. 1 der Verfügung des Landratsamts vom 20. Dezember 2005, dem Antragsteller das Recht abzuerkennen, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, bis zu einer endgültigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit verschont zu bleiben.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Nr. 1 der Ordnungsverfügung erhobenen Widerspruchs ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen unbegründet. Wie das Verwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung im Ergebnis zutreffend erkannt hat, erweist sich diese Ordnungsverfügung des Landratsamtes vom 20. Dezember 2005 bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig. Die umfassende Abwägung der widerstreitenden privaten und öffentlichen Interessen geht hier aber zum Nachteil des Antragstellers aus.

1. Die angegriffene Verfügung ist wohl formell rechtmäßig. Insbesondere genügt sie dem verfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgebot (vgl. § 37 Abs. 1 ThürVwVfG). § 37 Abs. 1 ThürVwVfG besagt, dass ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein muss. Der Bescheid genügt den gesetzlichen Anforderungen.

Insbesondere lässt er hinreichend deutlich erkennen, dass die Verfügung - die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen - ausschließlich den dem Antragsteller am 20. Dezember 2004 von der tschechischen Stadt Prestice erteilten Führerschein der Klasse B betrifft.

Über eine erneute Erteilung einer Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat ist damit nichts ausgesagt. Zwar bezeichnet die Bescheidformel in Nr. 1 die „ausländische Fahrerlaubnis“ nicht näher. Entgegen der in der Beschwerdebegründung zum Ausdruck kommenden Auffassung muss sich der Regelungsgehalt der Verfügung aber nicht unmittelbar und ausschließlich aus dem Entscheidungssatz selbst ergeben. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 -, zitiert nach Juris).

Gemessen an diesen Vorgaben lässt der angegriffene Bescheid klar und eindeutig erkennen, dass es nur um die Aberkennung des Rechts aus dem am 20. Dezember 2004 von der tschechischen Stadt Prestice erteilten Führerschein geht. Dies wird auch durch die Verfügung unter Nr. 2 bestätigt, in der auf den im „Besitz befindlichen ausländischen Führerschein“ Bezug genommen wird. Daraus wird unmissverständlich klar, dass es in dem angegriffenen Bescheid nur um den erteilten und nicht etwa um einen künftig von einem anderen Mitgliedstaat zu erteilenden Führerschein geht. Bestätigt wird die Richtigkeit der Ansicht des Senats durch die weitere Begründung des Bescheids, indem mehrfach, etwa bereits im einleitenden Satz und teilweise sogar unter Nennung des Kennzeichens ..., von der am 20. Dezember 2004 von der Stadt Prestice erteilten „tschechischen“ Fahrerlaubnis die Rede ist. Schließlich ist das gefundene Ergebnis auch aus der Hilfsüberlegung abzuleiten, dass in dem dem angegriffenen Bescheid vorausgegangenen Schriftwechsel stets die in der Tschechischen Republik erteilte Fahrerlaubnis Gegenstand gewesen ist.

2. Auch in der Sache selbst bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Der Senat geht zwar in Übereinstimmung mit dem Antragsteller davon aus, dass das Verwaltungsgericht die Tragweite des in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG niedergelegten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen verkannt hat (unter a.). Gleichwohl erweist sich die Wertung des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Beschluss, dass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers als offen zu betrachten sind und hier im Ergebnis zu seinen Lasten gehen, wohl als zutreffend (unter b.).




a. Die in der Tschechischen Republik ausgestellte Fahrerlaubnis ist grundsätzlich von den bundesdeutschen Behörden anzuerkennen (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG). Eine Anwendung des § 28 Abs. 5, Abs. 4 Nr. 3 FeV, der u. a. für den Fall, dass die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist, besagt, dass das Recht, von der EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, auf Antrag erteilt wird, wenn die Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen, scheidet wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts grundsätzlich aus, wenn die EU-Fahrerlaubnis - wie hier - erst nach Ablauf einer im Inland festgesetzten Sperrfrist erteilt wurde und anschließend keine Tatsachen bekannt geworden sind, die auf Fahreignungszweifel schließen lassen.

Dass diese bundesdeutsche Vorschrift regelmäßig nicht zur Anwendung gelangt, ergibt sich aus den maßgeblichen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, die im Folgenden darzustellen sind. Dabei ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften einzubeziehen.

Maßgeblich ist hier zum einen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, der wie folgt lautet:

   „Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.“

Diese Richtlinie erlaubt jedoch ausnahmsweise auch Einschränkungen. Dazu führt sie in Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 aus:

   „…

(2) Vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen.



(4) Ein Mitgliedstaat kann es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde. Ein Mitgliedstaat kann es außerdem ablehnen, einem Bewerber, auf den eine solche Maßnahme in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, einen Führerschein auszustellen.“

In der Rechtssache Kapper (EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Rs. C-476/01 - Kapper -, Slg. 2004, I-5205 ff.) hat der Europäische Gerichtshof zu diesen Richtlinienbestimmungen ausgeführt, sie seien so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen dürfe, weil im Hoheitsgebiet jenes Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis erfolgte, bei der jedoch die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in jenem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von diesem, einem anderen Mitgliedstaat, ausgestellt wurde (Urteil vom 29. April 2004, Rs. C-476/01 - Kapper -, a. a. O., Rdnr. 78).

Zwar wird in der Rechtsprechung deutscher Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe angezweifelt, ob diese Auslegung der maßgeblichen Richtlinie des Gemeinschaftsrechts durch den Europäischen Gerichtshof auch in solchen Fällen, in denen nach den Maßgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung Zweifel an der generellen Fahreignung des Betroffenen nicht ausgeräumt sind, von der jeweils zuständigen inländischen Fahrerlaubnisbehörde verlangt, ohne eigene Überprüfungsbefugnis das Ergebnis einer Eignungsprüfung bei der Erteilung der Fahrerlaubnis im Ausstellungsstaat hinzunehmen. Dabei wird insbesondere an solche Fallgestaltungen gedacht, in denen der Betreffende, wie hier, nach einem vorausgegangenem alkoholbedingten Entzug der Fahrerlaubnis ein seine Fahreignung bestätigendes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht hat (vgl. § 13 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV). Gegen die Richtigkeit der oben dargestellten Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG wird eingewandt, dies hätte zur Folge, dass erst ein erneutes Auffälligwerden des Fahrerlaubnisinhabers nach Erteilung einer ausländischen Fahrerlaubnis - wofür es im Fall des Antragstellers keine Hinweise gibt - zum Anlass dafür genommen werden dürfte, die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Maßnahmen auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG anzuwenden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 -, zitiert nach Juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. September 2005 - 10 S 1194/05 -, zitiert nach Juris).

Der Senat folgt dieser allgemein gehaltenen Rechtsprechung nicht. Sie läuft darauf hinaus, die Richtigkeit der dem Europäischen Gerichtshof zukommenden Auslegung des Gemeinschaftsrechts in Zweifel zu ziehen (vgl. Art. 230 Abs. 1 EGV). Er ist vielmehr der Auffassung, dass der Auslegung von Art. 1 Abs. 2 sowie Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG im Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004 (Rs. C-476/01 - Kapper -, a. a. O.) grundsätzlich ohne generelle Einschränkungen zu folgen ist und die dort ausgeführten Grundsätze, insbesondere auch in Fällen gefahrenabwehrrechtlich relevanter Fahreignungsmängel oder nicht ausgeräumter Zweifel an der Fahreignung anzuwenden sind.




Dies schließt es jedoch ausnahmsweise nicht aus, dass es einem Fahrerlaubnisinhaber im Einzelfall verwehrt sein kann, sich auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen zu berufen, wenn er die ausländische Fahrerlaubnis mit dem Ziel des Missbrauchs erworben hat. Ein solcher Fahrerlaubnisinhaber ist nicht schützenswert und kann sich nicht auf die generell nicht in Frage zu stellende Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen.

Es kann kein ernstlicher Zweifel daran bestehen, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine, die dieser in der Auslegung des Gerichtshofs im Urteil vom 29. April 2004 (Rs. C-476/01 - Kapper -, a. a. O.) gefunden hat, gerade auch die materiellen Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung durch die Mitgliedstaaten umfasst.

Wollte man hierzu eine andere Auffassung vertreten, würde dies die unmittelbare Wirkung der Vorschrift unterlaufen und den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Fahrerlaubnissen aushöhlen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede zusätzliche Anforderung innerstaatlichen Rechts vorsieht. Dieser Richtlinienbestimmung kommt folgerichtig unmittelbare Wirkung in dem Sinne zu, dass sich ein Fahrerlaubnisinhaber vor den nationalen Behörden oder Gerichten gegenüber möglicherweise entgegenstehendem innerstaatlichem Recht auf diesen Grundsatz berufen kann. Diese Vorschrift, deren Umsetzungsfrist abgelaufen ist (vgl. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 91/439/EWG), erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, ohne dass ihnen ein Ermessen in Bezug auf die Maßnahmen verbleibt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. dazu EuGH, Urteile vom 29. Oktober 1998, Rs. C 230/97 - Awoyemi -, Slg. 1998, I-6795 ff., Rdnr. 41 f.; und vom 10. Juli 2003, Rs. C-246/00 - Kommission/Niederlande -, Slg. 2003, I-7504 ff., Rdnr. 60 f.).

Dieses Ergebnis folgt aus der Begründung des Urteils in der Rechtssache Kapper, in der die abweichende Bestimmung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG lediglich eine Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung darstellt und insoweit eng auszulegen ist. Daraus folgt ferner, dass es einem Mitgliedstaat dann, wenn die zusätzlich zum Entzug einer vorher in diesem Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis angeordnete Sperrfrist bereits abgelaufen ist, verboten ist, nach Ablauf dieser Sperrfrist weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (EuGH, Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-476/01 - Kapper -, a. a. O., Rdnr. 70 bis 72 und 76).

Aus der so verstandenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für die vorliegende Fallgestaltung der alkoholbedingten Fahreignungszweifel zu schlussfolgern, dass sich die inländische Fahrerlaubnisbehörde weder generell auf die mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumte Befugnis noch auf die Befugnis nach Absatz 4 dieser Vorschrift berufen kann, um die Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist erworbenen Führerscheins nicht anzuerkennen. Sie kann vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins in einem solchen Fall grundsätzlich nicht verlangen, dass er die Bedingungen erfüllt, die das Straßenverkehrsgesetz oder die Fahrerlaubnis-Verordnung für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach deren Entzug aufstellt.

Die oben zitierte Gegenauffassung, die eine solche weitergehende Möglichkeit einräumt, übersieht auch, dass das Wesen des durch die Richtlinie 91/439/EWG eingeführten Systems neben der gegenseitigen Anerkennung gerade auch darin besteht, die gemeinsamen (Mindest-)Standards für die Ausstellung von Führerscheinen festzulegen. Gleichzeitig weist die Richtlinie 91/439/EWG dem ausstellenden Mitgliedstaat die ausschließliche Zuständigkeit für die Gewährleistung der Einhaltung dieser Regeln zu. Auf dem so umschriebenen System beruht der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der EU-Führerscheine, der nach der oben zitierten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften automatisch, also ohne besondere Voraussetzungen, Formalitäten oder Überprüfungen gelten soll und daher ein gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten voraussetzt. Ließe man dagegen generell zu, dass die deutsche Fahrerlaubnisbehörde feststellen darf, ob der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die Voraussetzung für seine Fahreignung erfüllt hat, und gestattete man es ihr, diese verbriefte Fahrerlaubnis wieder uneingeschränkt anzuzweifeln, weil nach innerstaatlichem Recht die Fahreigenschaften möglicherweise nicht gegeben sein dürften, mit der Folge, dass sie die Anerkennung des betreffenden EU-Führerscheins ablehnt, so würde der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung seiner Substanz weitgehend beraubt und das wechselseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten auf seinem europaweiten Bestand zerstört. Eine solche Befugnis liefe darauf hinaus, dass ein zweites Mal kontrolliert wird, ob der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins die Voraussetzungen, die die Richtlinie 91/439/EWG für die Ausstellung des Führerscheins vorsehen, erfüllt hat. Dies bedeutete eine unverhältnismäßige Doppelprüfung. Der Besitz eines solchen Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber des Führerscheins die Voraussetzung der von den Mitgliedstaaten umzusetzenden Richtlinie 91/439/EWG erfüllt hat. Das Vorliegen eines solchen Nachweises schließt es aus, dass ein Mitgliedstaat sich der Verpflichtung zur Anerkennung nur deshalb entzieht, weil es nach seiner Auffassung allgemeine Umstände gibt, die auf ein Nichtvorliegen dieser Voraussetzung hindeuten und damit die Zuverlässigkeit dieses Nachweises in Frage stellen.




Der Senat sieht die Richtigkeit seiner Auffassung auch durch den auf Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 4. Mai 2005 (- M 6aK 04.1 -, NJW 2005, 2800 [nur Leitsatz]) ergangenen Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. April 2006 (Rs. C-227/05 - Halbritter -) bestätigt. In dieser Entscheidung hat der Gerichtshof festgestellt, dass es Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG einem Mitgliedstaat verwehrt, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde (EuGH, Beschluss vom 6. April 2006, Rs. C-227/05 - Halbritter -, Rdnr. 32).

Zwar lagen dieser Entscheidung Fahreignungszweifel aufgrund Drogenkonsums zugrunde. Jedoch ist dem der vorliegende Fall alkoholbedingter Fahreignungszweifel insoweit gleich zu setzen, als es um die Frage der Tragweite des Anerkennungsgrundsatzes geht. In beiden Fällen enthält Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG i. V. m. Anhang III Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung, die die Behörden der Mitgliedstaaten bei Ausstellung des Führerscheins zu beachten haben (vgl. Nr. 15 ff. des genannten Anhangs zum Drogen- und Arzneimittelkonsum und Nr. 14 ff. zum Alkoholkonsum).

Auch im nationalen Recht verlangt die Fahrerlaubnis-Verordnung grundsätzlich in beiden Fällen für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, das die Fahreignung belegt (vgl. § 13 und § 14 FeV). Daran wird deutlich, dass beide Fallgruppen von Fahreignungszweifeln mit Blick auf den Anerkennungsgrundsatz gleich zu behandeln sind.

Gemessen an diesen Maßstäben ist der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen auf den dem Antragsteller von der Stadt Prestice am 20. Dezember 2004 und damit nach Ablauf der im Inland bis zum 4. September 2002 festgesetzten Sperrfrist ausgestellten Führerschein der Klasse B anzuwenden. Da Hinweise für ein erneutes Auffälligwerden des Antragstellers nach Erteilung dieser Fahrerlaubnis nicht vorliegen, hat dieser Umstand an sich zur Folge, dass die inländische Fahrerlaubnisbehörde von dem Antragsteller nicht die Beibringung eines seine Fahreignung bestätigenden medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen oder im Falle der Nichtbeibringung eines solchen Gutachtens auf die mangelnde Fahreignung schließen darf.

b. Der unter a. aufgestellte Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Insbesondere wenn der Führerschein mit dem Ziel der Umgehung inländischer Vorschriften erworben wurde, um eine Fahreignung vorzutäuschen und dieser Missbrauch zudem für andere Verkehrsteilnehmer zur Gefahr von Leib und Leben bei der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr führt, kann sich der Fahrerlaubnisinhaber hierauf nicht berufen. Dafür spricht hier Überwiegendes.

Im vorliegenden Fall bestehen Hinweise dafür, dass der Antragsteller die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung - insbesondere das Erfordernis der Fahrerlaubnis-Verordnung, ein positiv ausgefallenes medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen (vgl. §§ 11, 13 FeV) - umgangen hat und sich missbräuchlich auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der in der Tschechischen Republik erworbenen Fahrerlaubnis beruft. Träfe dies zu, hätte dies nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften voraussichtlich zur Folge, dass es dem Antragsteller ausnahmsweise verwehrt ist, sich auf Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG zu berufen. Dies wiederum hieße weiter, dass das Gemeinschaftsrecht einer Anwendung der Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung insoweit nicht entgegenstünde, als die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen dann schließen darf, wenn dieser das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht oder nicht fristgerecht beibringt (vgl. § 11 Abs. 8, § 13 Nr. 2 Buchst. d und c FeV). Allerdings muss die endgültige Beantwortung dieser Fragen einem Hauptsacheverfahren letztlich vorbehalten bleiben, sodass sich die Erfolgsaussichten des Eil- und Beschwerdeverfahrens mittels einer Prognose als offen darstellen.

In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist anerkannt, dass die missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht nicht gestattet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 1999, Rs. C-212/97 - Centros -, NJW 1999, 2027 [Rdnr. 24 f., m. w. N.]) und dass die nationalen Gerichte das missbräuchliche Verhalten des Betroffenen zu seinen Lasten berücksichtigen können, um ihm gegebenenfalls die Berufung auf die geltend gemachte, für ihn allgemein gültige Bestimmung des Gemeinschaftsrechts, zu verwehren (EuGH, Urteile vom 23. März 2000, Rs. C-373/97 - Diamantis -, Slg. 2000, I-1723, Rdnr. 34; und vom 2. Mai 1996, Rs. C-206/94 - Paletta -, Slg. 1996, I-2382 ff., Rdnr. 25). Dies gilt ausweislich der zitierten Rechtsprechung auch für die Berufung auf entsprechendes Sekundärrecht.

Dem Urteil in der Rechtssache „Centros“ lässt sich entnehmen, dass die Umgehung des nationalen Rechts nur dann einen Missbrauch darstellt, wenn sie außerhalb des Ziels der in Anspruch genommenen Vorschrift liegt. Der Gerichtshof hat im Rahmen von Art. 43 EGV die Umgehung nationaler Vorschriften auch nicht generell dem Missbrauchsvorwurf entzogen, sondern nur deshalb, weil es gerade Ziel der Niederlassungsfreiheit sei, Gesellschaften mit Sitz in der Gemeinschaft zu erlauben, mittels einer Zweigniederlassung in anderen Mitgliedstaaten tätig zu werden (Urteil vom 9. März 1999, Rs. C-212/97 - Centros -, a. a. O. Rdnr. 26).

Dieses Kriterium wird auch in neueren Entscheidungen des Gerichtshofs herangezogen und ergänzt. Danach setzt die Annahme eines Missbrauchs zunächst voraus, dass eine Gesamtwürdigung der Umstände objektiv ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Gemeinschaftsregelung nicht erreicht wurde. Zudem setzt Missbrauch ein subjektives Element voraus, nämlich die Absicht, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (EuGH, Urteile vom 14. Dezember 2000, Rs. C-110/99 - Emsland-Stärke GmbH -, Slg. 2000, I-11569, Rdnr. 52 f.; und vom 21. Juli 2005, Rs. C-515/03 - Eichsfelder Schlachtbetrieb GmbH -, Rdnr. 39) oder die Absicht, sich der Anwendung nationalen Rechts zu entziehen (EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2005, Rs. C-446/03 - Marks & Spencer -, Rdnr. 57 und die dort zitierte Rechtsprechung). Letztere Voraussetzungen liegen hier vor.

Es bestehen Anzeichen dafür, dass der Antragsteller sich zum Erwerb der Fahrerlaubnis gezielt an die hierfür zuständigen Behörden der Tschechischen Republik gewandt hat, um damit die in seinem Fall geltenden Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung zu umgehen (unter aa.). Es bestehen ferner Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Antragstellers die zur Annahme eines Missbrauchs nach den obigen Ausführungen erforderlichen objektiven (unter bb.) und subjektiven (unter cc.) Elemente vorliegen. Die abschließende Klärung der Frage, ob die Voraussetzungen eines Missbrauchs des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen mit der Folge zu bejahen sind, dass der Antragsteller sich nicht auf diesen Grundsatz berufen kann, muss jedoch einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben (unter dd.).

aa. Zunächst spricht einiges für die Annahme, dass der Antragsteller die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung dadurch umgangen hat, indem er sich für die Neuerteilung des Führerscheins an die Behörden der Tschechischen Republik gewandt hat. Nach § 11 Abs. 8 i. V. m. § 13 Nr. 3 Buchst. d und c FeV hätte eine ihm günstige Entscheidung im Inland vorausgesetzt, dass er, nachdem ihm die Fahrerlaubnis entzogen worden war, weil er ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille geführt hatte, ein (positives) medizinisch-psychologisches Gutachten beibringt. Dies hat der auf die entsprechenden Rechtsfolgen hingewiesene Antragsteller unterlassen, sodass das Landratsamt auf die Nichteignung des Antragstellers schließen durfte (vgl. § 11 Abs. 8 FeV). Anhaltspunkte für die Umgehung dieser Vorschriften sieht der Senat darin, dass er sich, nachdem er das von ihm angestrengte Verfahren zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis zurückgenommen hatte, - als er in diesem Verfahren vom Landratsamt unter Hinweis auf die Rechtsfolgen der Nichtbeibringung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert worden war - und eine weitere strafgerichtliche Sperrfrist abgelaufen war, an die Behörden in der Tschechischen Republik gewandt hatte, um nun dort die begehrte Fahrerlaubnis zu erlangen mit der Zielsetzung, in der Bundesrepublik Deutschland wieder Teilnehmer am Straßenverkehr sein zu können, obwohl er im Verdacht stand, alkoholbedingt fahruntüchtig zu sein.

Hinzu kommt, dass er seinen ausschließlichen Wohnsitz in Deutschland im Freistaat Thüringen hat. Irgendeine Beziehung zu Tschechien ist bei ihm nicht erkennbar außer dem Umstand, dass die Anforderungen, einen Führerschein dieses Landes zu erlangen - auf welchem Weg auch immer - nicht sehr hoch angesiedelt sein dürften.

Denn für den Senat ist nicht nachvollziehbar, dass ein Bundesbürger, der dem Meldewesen folgend wohl seinen Lebensmittelpunkt nur im Inland haben dürfte, über eine tschechische Fahrerlaubnis verfügen muss, wenn er an sich einen inländischen Führerschein beanspruchen kann. Hier zeigt sich wohl ein missbräuchliches Verhalten. Dies hat mit der generellen Anerkennung von ausländischen Führerscheinen aus EU-Staaten im Inland nichts mehr zu tun. Hier wird sich diese Regelung nur aus anderen Motiven, die in der Person des Antragstellers liegen, zu Nutze gemacht.

bb. Die Gesamtwürdigung anhand der im summarischen Eil- und Beschwerdeverfahren bekannten Sachverhaltsumstände legt es nahe, dass dem Antragsteller die Berufung auf den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen deshalb zu verwehren ist.

Der Antragsteller verfügt über einen von den Behörden der Tschechischen Republik am 20. Dezember 2004 ausgestellten Führerschein, sodass die Bedingungen für den Eintritt des in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG niedergelegten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen an sich erfüllt sind. Dabei kann nach der oben ausgeführten Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Kapper nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass aufgrund der in den Verwaltungsvorgängen vermerkten Auskünfte des Einwohnermeldeamts erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Antragsteller bei der Erteilung des Führerscheins in der Tschechischen Republik das Wohnsitzerfordernis dort erfüllt hat (vgl. Art. 7 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG). Es ist nämlich Sache der Behörden des Ausstellungsstaats, die Einhaltung dieser Voraussetzung zu prüfen und bei einer nachträglichen Feststellung ihres Nichtvorliegens - auch unter Berücksichtigung von Art. 10 EGV - die entsprechenden verwaltungsrechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Abgesehen von der Möglichkeit eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen den Ausstellungsstaat (vgl. Art. 226 f. EGV) verbleibt den Behörden des Anerkennungsstaats zunächst allein der Informationsaustausch mit den Behörden des Ausstellungsstaats (Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG). Zwar hat das Landratsamt eine entsprechende Anfrage in Gang gesetzt. Das Schreiben ist jedoch - soweit ersichtlich - bislang unbeantwortet geblieben.

Der Senat geht jedoch aufgrund der weiteren derzeit bekannten Umstände davon aus, dass im Fall des Antragstellers trotz formaler Einhaltung der gemeinschaftsrechtlichen Bedingungen für die Anerkennung des am 20. Dezember 2004 von der Stadt Prestice ausgestellten Führerscheins das Ziel der Richtlinie 91/439/EWG aller Voraussicht nach nicht erreicht wird. Die Rückkehr des Antragstellers aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland nach Ausstellung des tschechischen Führerscheins stellt sich nach derzeitigem Erkenntnisstand nämlich nicht als im Zusammenhang mit der Ausübung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit stehend dar.

Auch sonst ist im Fall des Antragstellers nichts für eine Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeitsregeln ersichtlich. Weder hat der Antragsteller etwas vorgetragen noch bestehen nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen oder sonst Anhaltspunkte dafür, dass dem Erwerb der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik ein irgendwie gearteter gemeinschaftsrechtlich relevanter Vorgang zugrunde läge, der über die bloße Erlangung des Führerscheins hinausginge. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall ganz erheblich von demjenigen Sachverhalt, der dem Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 6. April 2006 (Rs. C-227/05 - Halbritter -, Rdnr. 5 und 30) zugrunde lag, indem der Betreffende aus beruflichen Gründen seinen Wohnsitz in den Ausstellungsmitgliedstaat verlegt hatte. Aufgrund der vom Antragsteller nicht substanziiert angegriffenen Mitteilungen des Einwohnermeldeamts ist vielmehr davon auszugehen, dass er nach wie vor seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

Steht im Fall des Antragstellers die Ausstellung des tschechischen Führerscheins aber in keinem irgendwie ersichtlichen Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang, mangelt es der Berufung auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen an ihrer inneren Rechtfertigung. In einer solchen Fallgestaltung dürfte der Antragsteller nach Sinn und Zweck der Richtlinie nicht zum begünstigten Personenkreis zählen, der sich auf diese Vorschrift berufen kann. Die Inanspruchnahme von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG erscheint hier als außerhalb des Ziels der in Anspruch genommenen Vorschrift stehend, weil nach den derzeitigen Erkenntnissen ein rein nationaler Sachverhalt vorliegt, der - abgesehen vom Erwerb der Fahrerlaubnis bei den Behörden der Tschechischen Republik - nicht über den Anerkennungsstaat hinaus weist. In einem solchen Fall wird die Inanspruchnahme der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit durch eine Anerkennung des in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins nicht erleichtert, denn der Antragsteller macht von diesem Recht keinen Gebrauch. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch maßgeblich von der Rechtssache, die dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache „Kapper“ (Urteil vom 29. April 2004, Rs. C-476/01, a. a. O.) zugrunde gelegen hat, indem hier nicht bloß eine Verletzung des Wohnsitzerfordernisses in Rede steht, sondern darüber hinaus - und dies hält der Senat für maßgeblich - überhaupt kein Zusammenhang mit einem vom Gemeinschaftsrecht erfassten Vorgang erkennbar ist.

Dabei geht der Senat davon aus, dass der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG niedergelegte Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen auf die Erleichterung der Freizügigkeit von Personen zielt, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen niederlassen, in dem sie die Fahrerlaubnisprüfung abgelegt haben (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Rs. C-476/01 - Kapper -, a. a. O. Rdnr. 71). Die Regelungsziele der Richtlinie 91/439/EWG lassen sich ihren Erwägungsgründen entnehmen. Darin heißt es:

   „Um einen gemeinsamen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik zu leisten, die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern und die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, ist ein einzelstaatlicher Führerschein nach EG-Muster wünschenswert, den die Mitgliedstaaten gegenseitig anerkennen und der nicht umgetauscht werden muß. (…) Aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr sind Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheines festzulegen.“

Nicht zuletzt mit Blick auf die auch danach gebotene Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit hat der Senat ganz erhebliche Zweifel, ob der Antragsteller sich nach Sinn und Zweck von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen berufen kann, wenn weder dem Erwerb des Führerscheins in der Tschechischen Republik noch der anschließenden „Rückkehr“ des Antragstellers mit dem in der Stadt Prestice ausgestellten Führerschein in die Bundesrepublik Deutschland ein gemeinschaftsrelevanter Vorgang zugrunde liegt und der Führerschein unter Umgehung der Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung in Deutschland genutzt wird.

Zwar kann es nach Auffassung des Senats für sich allein noch keine missbräuchliche Ausnutzung des Anerkennungsgrundsatzes darstellen, wenn ein Fahrerlaubnisbewerber, dem in der Bundesrepublik Deutschland eine zuvor erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nach Ablauf der Sperrfrist lediglich unterschiedliche Regelungsniveaus der Mitgliedstaaten in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nutzt und sich gegen den Vorwurf, in einem anderen Mitgliedstaat eine Fahrerlaubnis (neu) erworben zu haben, ohne die in der Bundesrepublik Deutschland für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gem. §§ 11, 13 FeV geltenden Voraussetzungen beachtet zu haben, auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen beruft. Wollte man in einem solchen Fall bereits einen Missbrauch des Anerkennungsgrundsatzes annehmen, würde dies Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG unzulässig aushöhlen, wie die Ausführungen unter a. belegen.

Etwas anderes hat nach Auffassung des Senats aber dann zu gelten, wenn der Antragsteller sich ohne Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang an die Behörden in der Tschechischen Republik wendet, um dort - ohne sich einer auf die Alkoholproblematik bezogenen Eignungsprüfung unterzogen zu haben - antragsgemäß eine Fahrerlaubnis zu erlangen, die er dann in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Ziel nutzt, den Folgen zu entgehen, die das innerstaatliche Recht nach einem vorausgegangenem alkoholbedingten Entzug der Fahrerlaubnis an die Nichtvorlage eines seine Fahreignung bestätigenden medizinisch-psychologischen Gutachtens knüpft (vgl. § 13 i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV).

In einem solchen Fall darf die Fahrerlaubnisbehörde nach den genannten Vorschriften auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn dieser das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht oder nicht fristgerecht beibringt. Dass zu den im Interesse der Verkehrssicherheit geforderten Mindestvoraussetzungen insbesondere auch die gesundheitliche Eignung gehört, ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG.

Danach hängt die Ausstellung des Führerscheines auch von der Erfüllung gesundheitlicher Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III der genannten Richtlinie ab. Mit Blick auf die Alkoholproblematik heißt es in Ziffer 14/14.1 des Anhangs III der Richtlinie 91/439/EWG:
„Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwer wiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten.



Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.“
Daraus wird deutlich, dass die Richtlinie 91/439/EWG dem Ausschluss alkoholabhängiger Kraftfahrzeugführer sowie solcher Fahrzeugführer, die das Führen eines Fahrzeugs und den Genuss von Alkohol in erheblichen Mengen nicht trennen können, zur Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr einen hohen Stellenwert zumisst. Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften geht in seinem Beschluss vom 6. April 2006 davon aus, dass vor der Erteilung einer Fahrerlaubnis die Einhaltung der Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung in einem geeigneten Verfahren zu überprüfen ist (Rs. C-227/05 - Halbritter -, Rdnr. 31).

Da der Antragsteller bereits mehrfach einschlägig aufgefallen ist, war hier nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 91/439/EWG i. V. m. Anhang III Nr. 14.1. geboten, ihn darauf zu untersuchen, ob er fortdauernd nicht in der Lage ist, zwischen Alkoholgenuss und dem Führen eines Fahrzeugs zu trennen. Die danach erforderliche Untersuchung konnte der Antragsteller durch die Beantragung der Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik dann vermeiden, wenn er insoweit gegenüber den in diesem Mitgliedstaat zuständigen Behörden unvollständige oder falsche Angaben gemacht haben sollte. Dies hätte dazu geführt, dass dort zum Zeitpunkt der Erteilung des Führerscheins für die Behörde keine Veranlassung bestand, zu überprüfen, ob der aus einem anderen Mitgliedstaat stammende Führerscheinbewerber bisher alkoholbedingt im Straßenverkehr aufgefallen ist.

Dafür, dass eine solche Offenlegung seiner Alkoholproblematik wohl unterblieben ist, spricht das Ergebnis. Auch wenn in Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten einander bei der Durchführung der Richtlinie unterstützen und im Bedarfsfall Informationen über die von ihnen registrierten Führerscheine austauschen, muss für die ausländische Behörde hierfür ein Grund vorliegen. Hinzu kommt noch, dass derzeit kein gemeinschaftsweites Fahrerlaubnisregister besteht und der ausstellende Mitgliedstaat sich nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei diesem Register über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung in Kenntnis setzen kann (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG). Es fehlt bislang sowohl an einem zentralen europäischen Straßenverkehrsregister als auch einer hinlänglichen Vernetzung der bestehenden nationalen Register.

Offen kann im vorliegenden Verfahren die Beantwortung der Frage bleiben, ob der Antragsteller vor der tschechischen Fahrerlaubnisbehörde unter den gegebenen und bereits geschilderten Umständen unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat mit dem Ziel, eine genauere medizinisch-psychologische Feststellung seiner Fahreignung zu vermeiden. Zwar hat der Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren vortragen lassen, den Behörden in der Tschechischen Republik seien diese Tatsachen bekannt gewesen. Diese pauschale und nicht untersetzte Darstellung, die der im Verwaltungsverfahren wiederholt vom Landratsamt zur Stellungnahme aufgeforderte Antragsteller erstmalig im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ohne nähere Substanziierung vorgebracht hat, lässt es jedoch als möglich erscheinen, dass der Antragsteller gegenüber den tschechischen Fahrerlaubnisbehörden die Einzelheiten der Umstände verschwiegen hat, weshalb er in der Bundesrepublik Deutschland nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt ist. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass ihm die in der Bundesrepublik Deutschland erteilte Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen worden war, anschließend zwei weitere strafgerichtliche Entscheidungen wegen Alkoholdelikten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr (1,68 und 1,47 Promille) Sperrfristen für den Neuerwerb der Fahrerlaubnis verhängt hatten und zwei von ihm angestrengte Verfahren zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolglos geblieben sind, wobei das im zweiten Neuerteilungsverfahren erstellte medizinisch-psychologische Gutachten zu dem Ergebnis gekommen war, dass zu erwarten sei, der Antragsteller werde auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen. Die vom Landratsamt unter dem 14. Juli 2005 über das Kraftfahrtbundesamt an die Ausstellungsbehörde gerichtete Anfrage ist - soweit ersichtlich - bislang unbeantwortet geblieben.

Dies wird möglicherweise Gegenstand der Untersuchung in einem Hauptsacheverfahren sein. Nach der Lebenserfahrung spricht allerdings wenig dafür, dass der Antragsteller sich den tschechischen Behörden offenbart hat. Denn dann hätten diese Behörden wohl kaum eine Fahrerlaubnis ausgestellt, weil auch sie sich der Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer bewusst sein mussten, wenn ein erheblich alkoholisierter Verkehrsteilnehmer am Straßenverkehr teilnimmt.

cc. Hinsichtlich der für die Annahme eines Missbrauchs erforderlichen subjektiven Voraussetzung sind aus der Sicht des Senats gewichtige Anzeichen dafür gegeben, dass der Antragsteller die Absicht hatte, sich einen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass er sich zum Erwerb des Führerscheins gezielt an die nicht oder nicht vollständig über die Alkoholproblematik des Antragstellers informierte Fahrerlaubnisbehörde in der Tschechischen Republik gewandt hatte, um den Führerschein dann unter Berufung auf Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG in der Bundesrepublik Deutschland mit der Folge zu nutzen, dass er die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung umgeht, die in seinem Fall das Beibringen eines seine Fahreignung bestätigenden medizinisch-psychologischen Gutachtens erfordert hätten (§§ 11 Abs. 8, 13 Nr. 2 Buchst. d und c FeV). Jedenfalls liegen nicht völlig aus der Luft gegriffene Hinweise dafür vor, dass der Antragsteller aus diesem Grund den Führerschein in Prestice erworben hat.

Zunächst ist festzustellen, dass der Antragsteller den Führerschein in der Tschechischen Republik beantragt hat, nachdem seine Neuerteilungsverfahren wiederholt erfolglos geblieben waren und zudem das im letzten Verfahren erstellte medizinisch-psychologische Gutachten zu dem Ergebnis gekommen war, es sei zu erwarten, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach dem Inhalt der in den Verwaltungsvorgängen vermerkten Mitteilungen des Einwohnermeldeamts seinen ausschließlichen Wohnsitz nach wie vor in B... hat. Einen dem Gemeinschaftsrecht unterfallenden Sachverhalt vermag der Senat, wie bereits ausgeführt, ebenfalls nicht zu erkennen. Außerdem steht in Rede, dass der Antragsteller möglicherweise gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde der Tschechischen Republik - unter den gegebenen und bereits geschilderten Umständen unüberprüfbare - unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat mit dem Ziel, eine genauere medizinische Feststellung seiner Fahreignung zu vermeiden, wie sie Art. 7 Abs. 1 Buchst. a i. V. m. Nr. 14/14.1 des Anhangs III der Richtlinie 91/439/EWG vorsieht.

Vor dem Hintergrund der Werbung in Zeitungsanzeigen (vgl. z. B. SZ Nr. 127 vom 3./4./5. Juni 2006, S. 34) und im Internet zur Erlangung des EU-Führerscheins „ohne MPU“ erscheint es nicht abwegig, dass sich der Antragsteller gezielt an die Behörden eines Mitgliedstaats gewandt hat, um das Erfordernis der Beibringung eines seine Fahreignung bestätigenden medizinisch-psychologischen Gutachtens zu umgehen.

dd. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen eines Missbrauchs des Anerkennungsgrundsatzes hier vorliegen, ist im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung nicht abschließend zu klären.

Zur Klärung der durch die Vorgehensweise des Antragstellers aufgeworfenen Fragen bedarf es an sich der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in einem Vorlageverfahren nach Art. 234 EGV. Im Rahmen einer solchen Vorlage wäre insbesondere zu untersuchen, ob das Verhalten eines Fahrerlaubnisinhabers, wie das des Antragstellers, als missbräuchliche Berufung auf den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen anzusehen ist und, bejahendenfalls, welche Rechtsfolge das Gemeinschaftsrecht an eine solche Qualifizierung knüpft. Gleich wie man den Rechtsmissbrauch einordnet, läuft seine Anwendung - vergleichbar einer teleologischen Reduktion, d. h. Rückführung nach Sinn und Zweck der Vorschrift - darauf hinaus, dass das subjektive Recht verkürzt wird, welches der in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von EU-Führerscheinen gewährt.

Hierdurch kann die volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts und dessen einheitliche Anwendung nachhaltig betroffen sein, sodass diese Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem die verbindliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts obliegt, im Wege des Verfahrens nach Art. 234 EGV vorzulegen sind. Dies setzt allerdings neben einer vollständigen Darlegung der innerstaatlichen Rechtslage auch die Aufarbeitung und Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts voraus, insbesondere die Beschreibung der Schritte des Antragstellers zur Erlangung seines tschechischen Führerscheins und schließlich wohl auch eine Klärung, welche Angaben der Antragsteller im Einzelnen gegenüber der den Führerschein ausstellenden Behörde gemacht hat. Die Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts kann jedoch nicht im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erfolgen, sondern muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben; insoweit teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen Beschluss vom 19. September 2005 (-10 S 1194/05 -, zitiert nach Juris). Soweit die notwendige Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht in Rede steht, wird vorliegend zunächst im Widerspruchsverfahren auch den näheren Umständen zur Erlangung der Fahrerlaubnis in Prestice, zu denen der Antragsteller bislang nicht substanziiert vorgetragen hat, nachzugehen sein, wobei die Behörden zur weiteren Sachverhaltsaufklärung gegebenenfalls auch an die Erledigung der auf Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG gestützten Anfrage vom 14. Juli 2005 zu erinnern haben.

Der Senat sieht aus dem Umstand, dass eine solche Aufklärung im Eilverfahren nicht möglich ist, keine Veranlassung, das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auszusetzen und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 EGV vorzulegen. Nach Art. 234 Abs. 2 EGV kann ein Gericht eine Frage über die Auslegung des EG-Vertrages, über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Zentralbank sowie über die Auslegung von Satzungen der durch den Rat geschaffenen Einrichtungen dem Europäischen Gerichtshof vorlegen. Gemäß Art. 234 Abs. 3 EGV ist ein letztinstanzliches Gericht eines Mitgliedstaates in einem solchen Fall zur Vorlage verpflichtet.

Zwar ist der Senat im Beschwerdeverfahren letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EGV; es besteht jedoch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften keine Vorlagepflicht. Die spezifische Zielsetzung des Art. 177 Abs. 3 EGV a. F. ist gewahrt, wenn die Verpflichtung dem Gerichtshof Vorabentscheidungsfragen vorzulegen, im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zum Zuge kommt und dann die Möglichkeit besteht, dem Gerichtshof die aufgeworfenen Fragen des Gemeinschaftsrechts vorzulegen (vgl. EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1982 - C-35 und 36/82 -, Rdnr. 10; und vom 24. Mai 1977 - C-107/76 -, Rdnr. 6). Dem hat sich das Bundesverfassungsgericht angeschlossen (BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 29. November 1991 - 2 BvR 1642/91 -, NVwZ 1992, 360). Nichts anderes kann für Art. 234 Abs. 3 EGV gelten, der dem Art. 177 Abs. 3 EGV a. F. vollinhaltlich entspricht und dieselbe Zielrichtung verfolgt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2001 - C 393/98 -, Rdnr. 17).

Auch in der Literatur wird anerkannt, dass die Gerichte in eilbedürftigen oder summarischen Verfahren selbst dann nicht zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 234 Abs. 3 EGV verpflichtet sind, wenn ihre Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können (Krück, in Groeben/Thiesing/Ehlermann, Kommentar zum EU-/EG-Vertrag, Bd. 4, 5. Aufl. 1997, Art. 177 [jetzt Art. 234] Rdnr. 70).

Nach diesen Maßstäben besteht auch im vorliegenden Eilverfahren keine Verpflichtung zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, auch wenn es hier um die Auslegung von Gemeinschaftsrecht geht, insbesondere die Tragweite des in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG niedergelegten Anerkennungsgrundsatzes sowie die Rechtmäßigkeit einer mitgliedstaatlichen Maßnahme zur Verhinderung missbräuchlicher Berufung auf diesen Grundsatz in Rede steht. Die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren getroffene Entscheidung bindet den Senat nicht für das Hauptsacheverfahren. Außerdem ist ein Widerspruchsverfahren bereits anhängig, sodass mit einem Hauptsacheverfahren zu rechnen ist, in dem dann die Möglichkeit der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof gegeben sein wird.




Im Übrigen macht der Senat von der auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bestehenden Möglichkeit zur Vorlage keinen Gebrauch. Eine Vorlage im gegenwärtigen Stand des Verfahrens wäre untunlich, denn hierzu bedarf es neben einer vollständigen Darstellung der innerstaatlichen Rechtslage gerade auch der Aufarbeitung und Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, wozu - wie bereits ausgeführt - auch die näheren Umstände zur Erlangung der Fahrerlaubnis in Prestice gehören. Die notwendige Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht ist jedoch, wie ebenfalls bereits ausgeführt, nicht Sache des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens, sondern muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.

3. Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerde vorbringt, die Verfügung sei in ihrer Nr. 1 unverhältnismäßig, weil noch nicht einmal behauptet werde, dass nach Erteilung des Führerscheins (neue) Fahreignungszweifel entstanden seien, verhilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Die hierin zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass der am 20. Dezember 2004 von der tschechischen Behörde erteilte Führerschein seine Fahreignung nachweise und damit frühere Zweifel hieran „beseitigt“ seien, sodass allein ein erneutes Auffälligwerden nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis - wofür es im Fall des Antragstellers keine Hinweise gibt - zum Anlass für Maßnahmen zur Prüfung seiner Fahreignung genommen werden dürften, ist jedoch nur dann zutreffend, wenn sich der Antragsteller auf den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG niedergelegten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der EU-Fahrerlaubnisse berufen kann. Gerade diese Frage muss aber offen bleiben, wie die vorstehenden Ausführungen unter b. belegen. Muss im summarischen Eil- und Beschwerdeverfahren im Rahmen der Beurteilung der Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung die Beantwortung der Frage offen bleiben, ob der Antragsteller sich hinsichtlich des am 20. Dezember 2004 von der Stadt Prestice erteilten Führerscheins auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der EU-Fahrerlaubnisse berufen darf, kann auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung dieser Maßnahme nichts anderes gelten. Insofern kann auch in diesem Zusammenhang nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller als Inhaber des von der Stadt Prestice erteilten Führerscheins damit den Nachweis seiner Fahreignung erbracht hat.

Demgemäß sind hier, da andere Gründe für eine offensichtliche Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung bei dem im Beschwerdeverfahren gegebenen Prüfungsmaßstab nicht ersichtlich sind, die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, als offen anzusehen. Allerdings spricht schon heute einiges dafür, dass dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer der Vorrang gebühren dürfte.

4. Erweist sich nach den vorstehenden Ausführungen die Nr. 1 der angegriffenen Ordnungsverfügung des Landratsamts weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig, sodass die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers als weitgehend offen anzusehen sind, führt die in diesem Fall vorzunehmende Interessenabwägung zu einem eindeutigen Überwiegen des öffentlichen Interesses am Vollzug der angefochtenen Verfügung und damit zur Ablehnung des Rechtsschutzantrags. Das zugunsten des Antragstellers streitende Interesse, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis (auch) im Inland Gebrauch machen zu dürfen, muss angesichts des hohen Guts der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des Ziels der Vermeidung erheblicher, durch ungeeignete Kraftfahrzeugführer ausgehender Gefahren, zurückstehen. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss unter Nr. 2.1.3.4, letzter Absatz auf Seite 9 bis Seite 10, verwiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Auch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers vermag die Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten zu verschieben. Der Senat ist sich bewusst, dass die Fahrerlaubnis für den Antragsteller im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit und seine private Lebensgestaltung von Bedeutung ist. Dennoch wiegen die Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer mit dem Schutz von Gesundheit und Eigentum höher als diese Individualinteressen, die zudem an Wertigkeit dann verlieren, wenn vieles dafür spricht, dass ihr Inhaber Bedingungen setzt, die den Straßenverkehr gefährden. Dazu gehört gerade auch Alkohol am Steuer - sei es als Missbrauch oder als Krankheit, weil der Betreffende alkoholabhängig ist.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, die Verkehrsgefährdung Dritter werde nicht mit konkreten Tatsachen belegt, vermag dies kein anderes Ergebnis der Interessenabwägung zu begründen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers darf aufgrund der insgesamt drei strafgerichtlichen Entscheidungen wegen Trunkenheit im Verkehr bzw. wegen (alkoholbedingter) vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und der dabei festgestellten Blutalkoholkonzentrationen (1,68 und 1,47 Promille) sowie der beiden erfolglosen Verfahren zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis von einer Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr ausgegangen werden. Das im Rahmen des zweiten Verfahrens auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis vom Institut für Verkehrssicherheit der T... GmbH erstellte Gutachten vom 19. August 1999 (Versanddatum) ist zu dem Ergebnis gekommen, es sei zu erwarten, dass der Antragsteller auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde.

Damit liegen hier entgegen der Auffassung der Beschwerde hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, von dem Antragsteller ein seine Fahreignung bestätigendes medizinisch-psychologisches Gutachten zu fordern (vgl. § 13 Nr. 2 Buchst. d und c FeV).


Dem steht nicht etwa entgegen, dass er - worauf der Antragsteller in seiner Beschwerde nachdrücklich hinweist - seit der Erteilung des Führerscheins am 20. Dezember 2004 sowohl in der Schweiz als auch etwa ein Jahr lang (bis zur Zustellung des angegriffenen Bescheids) in Deutschland beanstandungsfrei Kraftfahrzeuge geführt hat. Schon tatsächlich folgt daraus nichts. Es ist nicht auszuschließen, dass er auch weiter alkoholbedingt ein Fahrzeug führt. Es ist ja nicht so, dass ein solcher Verkehrsteilnehmer stets „erwischt“ wird.

Der Verordnungsgeber hat deshalb normiert, dass die Klärung von Eignungszweifeln, die auf einer in den Fällen des § 13 Nr. 2 FeV bekannt gewordenen Alkoholproblematik beruhen, ausschließlich durch ein medizinischpsychologisches Gutachten zu erfolgen hat und nicht etwa durch ein Fahrzeugführen ersetzt werden kann, selbst wenn dieses über einen längeren Zeitraum „unbeanstandet“ geblieben ist. Diese normgeberische Wertung kann im Rahmen der Interessenabwägung nicht durch die vom Antragsteller geltend gemachten Erwägung umgangen werden. Dies hat jedenfalls bei Vorliegen solcher Eignungsmängel zu gelten, die - wie eine noch nicht dauerhaft bewältigte Alkoholproblematik - typischerweise geeignet sind, über den Ablauf einer festgesetzten Sperrfrist hinaus bis in die Gegenwart fortzuwirken, die sich also mit ihrem Verkehrsgefährdungspotenzial ständig neu aktualisieren können. Die bei dem Antragsteller jedenfalls früher bestehende, das sichere Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ausschließende Alkoholproblematik, hat sich nach den hier zugrunde zu legenden Feststellungen des Gutachtens vom 19. August 1999 sowie der allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht allein durch Zeitablauf oder ein auch über einen längeren Zeitraum „unbeanstandetes“ Fahrzeugführen erledigt. Erst wenn durch ein von einem Psychologen und/oder einem Mediziner erstelltes Fahreignungsgutachten geklärt ist, dass ein Fahrer mit „alkoholbedingter Vergangenheit“ frei von derartigen Problemen zur Führung eines Kraftfahrzeuges ist, kann er uneingeschränkt über die jeweils notwendige Fahrerlaubnis verfügen.

Die Gründe, die die Fahrerlaubnisbehörde in den beiden Verfahren auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis veranlasst haben, von dem Antragsteller die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu verlangen, bestehen voraussichtlich auch nach Ablauf der durch Strafurteil vom 12. April 2001 festgesetzten Sperrfrist (bis zum 4. September 2002) und bis zum hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fort. Der Feststellung einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille, die dem Strafurteil des Amtsgerichts Eisenach vom 17. Mai 1993 zugrunde liegt, kommt nach derzeitigem wissenschaftlichem Erkenntnisstand eine besondere Bedeutung zu. Denn von der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung werden Werte von 1,6 Promille nicht erreicht. Wird eine solche Alkoholkonzentration nachgewiesen, so belegt dies ein abnormes Trinkverhalten. Zum einen muss sich der übermäßige Genuss von Alkohol über einen längeren Zeitraum (Monate, eventuell Jahre) erstreckt haben; zudem wurde die physiologische Barriere überschritten (kein Abbruch des Konsums infolge Übelkeit/Erbrechen). Weil es Konsumenten mit einem solchen Trinkverhalten nicht um Genuss-, sondern um Wirkungstrinken geht, wurde die psychologische Sperre ebenso überschritten wie die für den Alkoholkonsum geltende soziale Norm (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. September 2005 - 10 S 1194/05 -, zitiert nach Juris, m. w. N.).




Das medizinisch-psychologische Eignungsgutachten vom 19. August 1999 (Versanddatum) geht vor diesem Hintergrund auf Grund der Angaben des Antragstellers zu seinem Trinkverhalten sowie auf Grund der festgestellten Blutalkoholkonzentrations-Werte davon aus, dass er die Notwendigkeit einer Änderung im Alkoholkonsumverhalten erkannt habe. Art und Ausmaß des früheren Alkoholkonsums seien ihm noch nicht voll bewusst und seine Trinkmengenangaben eher als Mindestmengen anzusehen. Er habe begonnen, sich mit seiner Alkoholproblematik auseinander zu setzen. Der Prozess sei jedoch noch nicht abgeschlossen. Bei seiner Vorgeschichte sei seine Abstinenzmotivation als Schritt in die richtige Richtung zu werten. Die Abstinenz bedürfe jedoch noch einer weiteren Stabilisierung. Insgesamt könne gegenwärtig noch keine positive Prognose abgeleitet werden. Einer weiteren medizinisch-psychologischen Begutachtung, zu der er mit Schreiben des Landratsamts vom 5. August 2005 aufgefordert worden war, hat sich der Antragsteller nicht unterzogen. Er hat im vorliegenden Verfahren, obwohl er von der Fahrerlaubnisbehörde mehrfach zur Stellungnahme aufgefordert worden ist, auch selbst nichts vorgetragen, was eine tragfähige Grundlage für die Annahme bilden könnte, dass seine Abstinenz weiter stabilisiert und eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer inzwischen weggefallen sein könnte, die aus seiner mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin bestehenden Alkoholproblematik resultiert. Allein die Tatsache, dass der Antragsteller seit Ausstellung seines tschechischen Führerscheins bis zum Erlass des Bescheids vom 25. August 2005 beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat, rechtfertigt eine solche Annahme, wie oben bereits ausgeführt wurde, nicht. Sein Vorbringen, ein besonderes Schutzbedürfnis des deutschen Straßenverkehrs dränge sich nicht auf, zumal er in der Schweiz täglich Fahrzeuge führe, geht vor diesem Hintergrund ins Leere.

Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht habe erkannt, dass die letzte Trunkenheitsfahrt für das Jahr 1997 dokumentiert sei, vermag auch dies ein anderes Abwägungsergebnis nicht zu begründen. Zu Unrecht meint der Antragsteller, dieser Vorfall könne wegen der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr als Rechtfertigung für eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Nr. 2 Buchst. d und c FeV herangezogen werden. Der Antragsteller übersieht, dass der Normgeber selbst Fristen festgelegt hat, nach deren Ablauf Taten der hier in Rede stehenden Art einem Verwertungsverbot unterliegen. Die insoweit maßgebliche Frist ist hier noch nicht abgelaufen. Sie kann auch nicht im Rahmen der Interessenabwägung beiseite geschoben oder relativiert werden.

Allerdings darf dem Betroffenen eine Tat und die gerichtliche Entscheidung u. a. für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwendet werden, wenn die Eintragung der gerichtlichen Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt ist (§ 29 Abs. 8 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 2 Nr. 1 StVG; vgl. zur Auslegung dieser Bestimmungen auch die Senatsbeschlüsse vom 16. August 2000 - 2 ZEO 392/99 -; und vom 21. Februar 2005 - 2 KO 610/03 -, zitiert nach Juris). Für vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragene (strafgerichtliche) Entscheidungen wie diejenige, die im Jahre 1997 gegen den Antragsteller erging, enthält § 65 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz StVG eine spezielle Übergangsregelung. Wie der Senat bereits entschieden hat, dürfen danach Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Verkehrszentralregister eingetragen worden sind, nach § 52 Abs. 2 BZRG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht (Beschluss vom 21. Februar 2005 - 2 KO 610/03 -, zitiert nach Juris). Nach der zuletzt genannten Bestimmung durften abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG, wonach mit der Tilgungsreife einer Tat auch das Verbot ihrer Verwertung einherging, auch bereits getilgte frühere Taten in einem Verfahren berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat, wenn die Verurteilung wegen dieser Tat in das Verkehrszentralregister einzutragen war.




Hiernach konnten Eintragungen im Verkehrszentralregister trotz Tilgungsreife in einem Verfahren - ohne zeitliche Begrenzung - berücksichtigt werden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte (zur so genannten ewigen Verwertung vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 21/04 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 28 m. w. N.). Der in § 65 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz StVG enthaltene Verweis auf die Geltung der Verwertungsvorschriften nach altem Recht ist jedoch beschränkt auf eine Verwertbarkeit bis längstens „zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht“. Was einer zehnjährigen Tilgungsfrist „entspricht“, ergibt sich aus § 29 StVG einschließlich der Regelung über den Beginn der Tilgungsfrist in § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 21/04 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 30 m. w. N.).

Die Voraussetzungen des § 65 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz StVG sind im vorliegenden Fall erfüllt; mithin durfte die im Jahre 1997 verurteilte Straftat im vorliegenden Verfahren fünf Jahre lang über den Zeitpunkt ihrer Tilgungsreife hinaus verwertet werden, längstens allerdings bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht. Da das Amtsgericht Bad Salzungen in dem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 23. Oktober 1997 u. a. eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB angeordnet hatte und - abgesehen von der hier nicht zu berücksichtigenden Erteilung des tschechischen Führerscheins - zwischenzeitlich keine Neuerteilung der Fahrerlaubnis erfolgt ist, beginnt die Tilgungsfrist hier am 23. Oktober 2002 (vgl. § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG) und läuft also bis zum 23. Oktober 2012. Dies bedeutet, dass der Senat im Zeitpunkt der Entscheidung über das vorläufige Rechtsschutzbegehren die im Jahre 1997 abgeurteilte Trunkenheitsfahrt zu berücksichtigen hat. Im Übrigen ist auch auf § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG hinzuweisen, wonach in solchen Fällen, in denen - wie hier - im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG über eine Person eingetragen sind, die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig ist, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall.

Ist die nach den vorstehenden Ausführungen maßgebliche Frist noch nicht abgelaufen, können die Fahreignungszweifel auch nicht im Rahmen der Interessenabwägung oder unter Hinweis auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beiseite geschoben oder relativiert werden. Angesichts der großen Gefahren, die die Teilnahme am Straßenverkehr unter dem Einfluss von Alkohol für die Allgemeinheit mit sich bringt, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber eine relativ lange Zeit ansetzt, bevor ein Verwertungsverbot greift (BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 21/04 -, zitiert nach Juris, Rdnr. 33). Die Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr begründet eine große Rückfallgefahr. Die Einschätzung des Gesetzgebers, dass zum Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs diesem Risiko im Rahmen des Möglichen vor Neuerteilung einer Fahrerlaubnis für längere Zeit durch die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens begegnet werden muss, erscheint sachgerecht und kann nicht im Rahmen der Interessenabwägung beiseite geschoben werden.

Auch das Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe das nationale Interesse überbewertet, sodass ihm die Niederlassungs- und Gewerbefreiheit in Deutschland verweigert werde, vermag die Abwägung letztlich nicht zugunsten eines Überwiegens der Interessen des Antragstellers ausfallen zu lassen. Soweit der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen eine stärkere Gewichtung des gemeinschaftsrechtlichen Interesses reklamiert, übersieht er, dass im vorliegenden Verfahren die Beantwortung der Frage offen bleiben muss, ob der Antragsteller sich hinsichtlich des am 20. Dezember 2004 von der Stadt Prestice erteilten Führerscheins auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der EU-Fahrerlaubnisse berufen kann. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass - sollten sich die Maßnahmen im Hauptsacheverfahren als gemeinschaftsrechtswidrig erweisen -, mit der Entscheidung die Durchsetzung von Gemeinschaftsrecht einstweilen im Einzelfall gehemmt wird. Zwar ist die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts von übergeordneter Bedeutung. Die Mitgliedstaaten - und insbesondere auch deren Gerichte - haben nach Art. 10 EGV alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag zu treffen und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrages gefährden könnten. Daher ist bei der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch die nationalen Gerichte zu beachten, dass die zu treffende Entscheidung dem Gemeinschaftsrecht nicht die praktische Wirksamkeit nimmt.

Diese Gefahr besteht hier mit Blick auf den Antragsteller jedoch nicht. Einen dem Gemeinschaftsrecht unterfallenden Sachverhalt vermag der Senat, wie ebenfalls bereits ausgeführt, nicht zu erkennen.

Inwiefern dem Antragsteller durch die Entziehung des Rechts, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, die Niederlassungs- und Gewerbefreiheit in Deutschland verweigert werde, hat der Antragsteller nichts substanziiert dargetan.

Angesichts seines weiteren Vortrags, in der Schweiz als Turmkranführer tätig zu sein, hätte es zunächst der Darlegung bedurft, welches Gewerbe er in Deutschland eröffnen oder welche Niederlassung er hier begründen will und weshalb hierzu eine Fahrerlaubnis nötig sei. Abgesehen davon begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nr. 1 der Verfügung vom 20. Dezember 2005 (Entziehung des Rechts, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen) auch dann keinen Bedenken und es würde nicht zu einem Überwiegen der Interessen des Antragstellers führen, wenn er in Deutschland beruflich auf die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges angewiesen sein sollte. Der Gesetzgeber hat mit den hier einschlägigen gesetzlichen Regelungen in abstrakt-genereller Weise der Erkenntnis Rechnung getragen, dass die Teilnahme am Straßenverkehr mit jedem Fahrzeug in erheblich alkoholisiertem Zustand eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellt (vgl. § 13 Nr. 2 FeV). Durfte die Behörde, wie hier, vom Vorliegen einer solchen Gefahr ausgehen, ist sie daher zur Anordnung des Sofortvollzuges der Entziehungsverfügung auch dann befugt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen sein sollte. Bei der Abwägung ist zum Nachteil des Antragstellers auch zu berücksichtigen, dass die Entziehung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt ist, dem Antragsteller also die Möglichkeit bleibt, den Führerschein in der Schweiz, wo er sich nach eigenen Angaben nun überwiegend aufhält und als Turmkranführer tätig ist, ebenso wie in anderen Staaten zu nutzen. Auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG bestimmt § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV, dass bei einer ausländischen Fahrerlaubnis das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt. Dies bedeutet, dass der Antragsteller als Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis trotz Ergehens der Verfügung vom 20. Dezember 2005 weiterhin berechtigt ist, im Ausland nach der dort jeweils geltenden Rechtsordnung Kraftfahrzeuge zu führen.



B.

Der Antragsteller ist auch verpflichtet, den Führerschein dem Antragsgegner vorzulegen. Zunächst trägt der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung vor, das Verwaltungsgericht irre, soweit es die von ihm geteilte Auslegung seines Antrags - Anordnung statt Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Verfügung zur Vorlage des Führerscheins (Nr. 2 des Bescheids) - aus § 47 Abs. 2 FeV herleite. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Urteil von 15. September 2005 sei diese Vorschrift mit Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar. Dieser Beschwerdegrund greift bereits deshalb nicht durch, weil die Gründe, aus denen nach Ansicht des Antragstellers die Entscheidung des Verwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist, nicht dargelegt werden (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Sein Hinweis, das Verwaltungsgericht irre, soweit es die von ihm geteilte Auslegung seines Antrags aus § 47 Abs. 2 FeV herleite, genügt den Anforderungen nicht, denn für die ordnungsgemäße Darlegung ist regelmäßig Voraussetzung, dass die Beschwerdeschrift der Auffassung des Verwaltungsgerichts zur Sach- und/oder Rechtslage substanziiert widerspricht. Dieser Anforderung wird dann nicht genügt, wenn lediglich pauschal die Unrichtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts behauptet wird, oder wenn sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen und darzutun, dass und weshalb anders zu entscheiden gewesen wäre. So ist es hier. Der Hinweis des Antragstellers, das Verwaltungsgericht irre, soweit es die Auslegung seines Antrags aus § 47 Abs. 2 FeV herleite, der für EU-Führerscheine auf Absatz 1 der Vorschrift verweise, wonach die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins auch bestehe, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet habe, genügt diesen Anforderungen im Beschwerdeverfahren nicht. Der Antragsteller behauptet hier lediglich eine fehlerhafte Begründung, ohne dass diese sich auf das Ergebnis auswirkt. Dies wird auch dadurch untermauert, dass der Antragsteller vorgetragen hat, die Auslegung seines Antrags durch das Verwaltungsgericht werde von ihm geteilt. Insoweit fehlt es an jeglicher Darlegung, warum eine Auseinandersetzung mit den vom Antragsteller vorgetragenen Gründen zu einer anderen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte führen müssen.

In der Sache hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung, die für die Prüfung des Beschwerdegerichts maßgeblich ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), zu Nr. 2 der Verfügung des Landratsamtes vom 20. Dezember 2004 (Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins beim Landratsamt zwecks Eintragung des Aberkennungsvermerks) nichts vorgebracht. ..."

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