Dass auch der jeweiligen Mitgliedstaat, dem gegenüber das aus dem Gemeinschaftsrecht abgeleitete Recht - hier die im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis - geltend gemacht wird, die missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ahnden kann, ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH. Die nationalen Gerichte sind berechtigt, ernstzunehmenden und hinreichenden Anhaltspunkten für eine missbräuchliche Inanspruchnahme gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen nachzugehen und dem Betroffenen dann die Berufung auf diese Möglichkeiten zu verwehren.
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