Es ist nur zum Teil geklärt, inwieweit die in § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV angeordnete Einschränkung der Wirksamkeit ausländischer Fahrerlaubnisse im Inland mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Solange dies offen ist, muss im Eilverfahren auf Grund einer Interessenabwägung zwischen den Individualinteressen des Betroffenen und dem Allgemeininteresse an der Sicherheit des Straßenverkehrs abgewogen werden.
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