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Verwaltungsgericht Chemnitz Beschluss vom 31.07.2006 - 2 K 183/06 - In Eilverfahrfen muss auf Grund einer Interessenabwägung zwischen den Individualinteressen des Betroffenen und dem Allgemeininteresse an der Sicherheit des Straßenverkehrs abgewogen werden

VG Chemnitz v. 31.07.2006: In Eilverfahren muss auf Grund einer Interessenabwägung zwischen den Individualinteressen des Betroffenen und dem Allgemeininteresse an der Sicherheit des Straßenverkehrs abgewogen werden




Das Verwaltungsgericht Chemnitz (Beschluss vom 31.07.2006 - 2 K 183/06) hat entschieden:

   Es ist nur zum Teil geklärt, inwieweit die in § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV angeordnete Einschränkung der Wirksamkeit ausländischer Fahrerlaubnisse im Inland mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Solange dies offen ist, muss im Eilverfahren auf Grund einer Interessenabwägung zwischen den Individualinteressen des Betroffenen und dem Allgemeininteresse an der Sicherheit des Straßenverkehrs abgewogen werden.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Der am ... 1977 geborene Antragsteller war seit 1997 Inhaber einer Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 8.5.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Marienberg wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe, weil er am 24.3.2003 am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war (Blutalkoholkonzentration von 2,56 Promille im Mittelwert). Zugleich wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen, sein Führerschein eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von noch 18 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Diese Frist endete am 7.11.2004.

Am 10.8.2004 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, A, B, BE, M und L. Daraufhin forderte der Antragsgegner die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, da dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Alkoholeinfluss mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr entzogen worden war, bis spätestens 31.12.2004. Ein Gutachten wurde nicht vorgelegt.




Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis machte der Antragsteller geltend, dass er sich erst mit einer Kfz-Pflegefirma selbständig gemacht und deswegen vor kurzem sein gesamtes Finanzkapital zum Kauf einer Werkstatthalle eingesetzt habe. Daher könne er die mindestens 1.000,- Euro für die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nicht aufbringen und sich eine solche aus rein finanziellen Gründen nicht leisten. Es werde gebeten zu prüfen, ob eine MPU wirklich unumgänglich sei. Falls ja, bliebe ihm nichts anderes übrig, als den Antrag auf Neuerteilung des Führerscheins zurückzuziehen. Daraufhin erließ der Antragsgegner einen Gebührenbescheid zur Zurücknahme eines Antrages auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis am 18.1.2005.

Das Landeskriminalamt Dresden teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 20.5.2005 mit, dass dort gegen einen Verdächtigen seit September 2004 ein Ermittlungsverfahren wegen Verdachts des Verschaffens falscher amtlicher Ausweise anhängig sei. Der Verdächtige solle insbesondere im Jahr 2004 in weit über 100 Fällen falsche tschechische Führerscheine zum Preis zwischen 1.200,- und 1.500,- Euro an Dritte weiterveräußert haben. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass es sich bei den vermittelten tschechischen Kartenführerscheinen um Totalfälschungen handele. Der Antragsteller habe als einer der Führerscheinempfänger ermittelt werden können. Der auf ihn ausgestellte total gefälschte Kartenführerschein habe nicht beschlagnahmt werden können, weil der Führerschein dem Aussteller zurückgegeben und mittlerweile in Tschechien die Führerscheinprüfung abgelegt worden sei. Gegen den Antragsteller sei ein Ermittlungsverfahren wegen Verschaffens falscher amtlicher Ausweise eingeleitet worden.

Die Antragsgegner erhielt sodann Kenntnis, dass der Antragsteller im Besitz eines am 7.3.2005 ausgestellten tschechischen Führerschein für die Klasse B ist. Er forderte den Antragsteller daraufhin mit Schreiben vom 29.11.2005 auf, zur Klärung berechtigter Zweifel an der Fahreignung bis spätestens 31.1.2005 ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beizubringen. Der Termin wurde später auf 31.1.2006 korrigiert. Eine Reaktion erfolgte nicht.

Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, machte der Antragsteller geltend, er gehe davon aus, dass sein Führerschein in vollem Umfang auch im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland anerkannt werde und auch weiterhin bleibe. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung vom 29.11.2005 sei schon deswegen nicht gegeben, weil die Vorlage zum 31.1.2005 angeordnet worden sei. Eine Echtheitsprüfung durch die Kriminalpolizei Chemnitz Anfang April 2005 habe ergeben, dass er im Besitz eines gültigen EU-Führerscheins sei. Den tschechischen Behörden sei die Kraftfahreignung vor Erhalt des EU-Führerscheins zweifelsfrei nachgewiesen worden. Seit nunmehr neun Monaten nehme er ohne die geringste Auffälligkeit wieder am Straßenverkehr teil. Im Übrigen verweise er auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und gehe von der Hinfälligkeit der Anordnung zum medizinisch-psychologischen Gutachten vom 29.11.2005 aus.

Außerdem erhob der Antragsteller gegen die Gebührenfestsetzung für diese Anordnung Widerspruch. Der Gebührenbescheid vom 29.11.2005 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 29.12.2005 sind Gegenstand des Klageverfahrens 2 K 132/06.

Mit Bescheid vom 1.2.2006 aberkannte der Antragsgegner unter Anordnung des Sofortvollzugs (Ziffer 2) dem Antragsteller das Recht, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Ziffer 1). Auf die Gründe des Bescheides wird verwiesen. Am 13.2.2006 legte der Antragsteller dagegen Widerspruch ein.

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; der Antrag blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Nach § 28 Abs. 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in Deutschland haben, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Diese Berechtigung gilt allerdings u.a. nicht für Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig versagt oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist (§ 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV) oder denen auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 28 Abs. 4 Nr. 4 FeV). Sie bedürfen gemäß § 28 Abs. 5 FeV einer besonderen Zuerkennung des Rechts, im Inland von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, das nur erteilt wird, wenn die Gründe für die Versagung oder Entziehung nicht mehr bestehen. Im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs soll derjenige, der sich im Inland als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs erwiesen hat, nicht ohne spezifische Prüfung mit einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug führen dürfen. Dieses Recht hängt vielmehr von dem Nachweis ab, dass die (früheren) Eignungsmängel behoben sind. Die positive Zuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 FeV setzt voraus, dass die Gründe, die zu der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis geführt haben, also die Gefährdungssituation, der § 28 Abs. 4 und Abs. 5 FeV begegnen will, nicht mehr bestehen. Eine solche Zuerkennungsentscheidung liegt im Falle des Antragstellers unstreitig nicht vor; er hat die Umschreibung seines tschechischen Führerscheins erst jetzt beantragt.

Offen ist, ob dem Erfordernis einer Zuerkennungsentscheidung i.S.d. § 28 Abs. 5 FeV Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2.6.1997 (ABl. L 150, S. 41) und der Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14.9.2000 (ABl. L 237 S. 45 ff; im Folgenden: Richtlinie 91/439/EWG) entgegen steht (so wohl: OVG Rhld.-Pf., Beschl. v. 15.8.2005, NJW 2005, 3228; offen gelassen: BVerwG, Urt. v. 17.11.2005, NJW 2006, 1151 ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) sieht Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und der Besitz eines solchen EU-Führerscheins ist als Nachweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber die in der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung erfüllt hat (vgl. EuGH,; Urt. v. 29.4.2004 Rs. C-476/01 - Kapper, NZV 2004, 372, 374, m.w.N.). Zugleich erlegt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung zur Anerkennung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.4.2006 Rs. C-227/05 - Halbritter, www.europa.eu.int/jurisp/...; auf die Vorlagefrage des VG München, Beschl v. 4.5.2005, NJW 2005, 2800). Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung des Führerscheins z.B. hinsichtlich der in Art. 7 Abs. 1 lit. b) und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG vorgesehenen Wohnsitzvoraussetzungen erfüllt sind, ist nach der durch den EuGH erfolgten verbindlichen Auslegung (Art. 220, 234 Abs. 1 lit. a) EG) der zitierten Richtlinie somit ausschließlich Sache des ausstellenden Mitgliedsstaates.

Nur zum Teil geklärt ist indes, inwieweit die in § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV angeordnete Einschränkung der Wirksamkeit ausländischer Fahrerlaubnisse im Inland mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar ist. Grundsätzlich hat der EuGH der Befugnis zur Überprüfung von EU-Fahrerlaubnissen nach innerstaatlichem Recht enge Grenzen gesetzt (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.4.2006 - Halbritter, aaO, und Urt. v. 29.4.2004 - Kapper, aaO). So darf ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht deshalb ablehnen, weil in seinem Hoheitsgebiet auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung in diesem Mitgliedsstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist. Denn Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG ist als Ausnahme zum Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedsstaaten ausgestellten Führerscheine, der im Interesse der innergemeinschaftlichen Freizügigkeit und damit einer der Grundfreiheiten der Römischen Verträge aufgestellt wurde, restriktiv auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004, aaO, S. 375). Andere Mitgliedsstaaten sind wegen Art 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nicht befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen, und können ihre Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis ausüben (vgl. EuGH, Beschl. v. 6.4.2006 - Halbritter, aaO).


Gerade die jüngste Entscheidung des EuGH zur Führerschein-Richtlinie (Beschl. v. 6.4.2006 - Halbritter, aaO) wirft indes die Frage auf, ob diese Grundsätze auch in den Fällen Anwendung finden können, in denen greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der durch das EU-Recht gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 39 ff. EG) oder Niederlassungsfreiheit (Art. 43 ff. EG) erfolgte, sondern um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen. Zwar hat der EuGH den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ohne jede Formalität auch im Beschluss vom 6.4.2006 (aaO) erneut betont. Dennoch hielt er es für notwendig darauf hinzuweisen, dass dem dortigen Kläger „nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, eine neue Fahrerlaubnis erworben zu haben, ohne die in Deutschland für den Erwerb einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug seiner letzten Fahrerlaubnis aufgestellten Voraussetzungen beachtet zu haben“ (aaO, RdNr. 30) und dass im Ausstellerstaat geprüft wurde, „dass er den Mindestanforderungen in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung entsprechend den Bestimmungen des Anhangs III dieser Richtlinie [91/439/EWG] genügt“ (aaO, RdNr. 31). Insofern weicht der Sachverhalt im vorliegenden Verfahren vom Ausgangssachverhalt jenes Vorabentscheidungsverfahrens daher in einem entscheidenden Punkt ab, weil im Fall „Halbritter“ vor Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht erfolglos im Inland ein Wiedererteilungsverfahren betrieben worden war. Nach Ansicht der Kammer bedarf es wegen der erheblichen Missbrauchsgefahr einer erneuten Befassung des EuGH mit den damit zusammenhängenden Fragen, weil immer noch nicht geklärt ist, ob das Erfordernis einer Zuerkennungsentscheidung gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 FeV mit der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar ist, wenn - wie hier - Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die strengen materiellen Anforderungen des bundesdeutschen Wiedererteilungsverfahrens, insbesondere die medizinisch-psychologische Untersuchung, umgangen werden sollen.

Die missbräuchliche Berufung auf das Gemeinschaftsrecht ist auch nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH nicht gestattet (für den Bereich des freien Dienstleistungsverkehrs: Urt. v. 3.12.1974 - Rs. 33/74 - van Binsbergen, EuGHE 1974, 1299 (RdNr. 13); Urt. v. 3.2.1993 - Rs. C-148/91 - Veronica Omroep Organisatie, EuGHE 1993, l-487 (RdNr. 12); Urt. v. 5.10.1994 - Rs. C-23/93 - TV10, EuGHE 1994, l-4795 (RdNr. 21); auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit: Urt. v. 7.2.1979 - Rs. 115/78 - Knoors, EuGHE 1979, 399 (RdNr. 25); Urt. v. 3.10.1990 - Rs. C-61/89 - Bouchoucha, EuGHE 1990, l-3551 (RdNr. 14); Urt. v. 9.3.1999 - Rs. C-212/97 - Centros Ltd., EuGHE 1999, l-1459 (RdNr. 24) m.w.N. auch für die Gebiete des freien Warenverkehrs, der sozialen Sicherheit und der Arbeitnehmerfreizügigkeit). Nach dieser Rechtsprechung können die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche Verhalten der Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien in Rechnung stellen, um ihnen gegebenenfalls die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht zu verwehren; sie haben jedoch bei der Würdigung eines solchen Verhaltens die Ziele der fraglichen Bestimmungen zu beachten (EuGH, Urt. v. 2.5.1996 - Rs. C-206/94 - Paletta, EuGH 1996, l-2357 (RdNr. 24). Da die verbindliche Auslegung des Rechts der Europäischen Union zudem ausschließlich dem EuGH zusteht (Art. 220, 234 EG) und dessen Rechtsprechung von jedem nationalen Gericht bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen ist, ist das Gericht gehindert hierzu zu entscheiden. Mit Beschluss vom 17.7.2006 (2 K 1380/05) hat das Gericht dem EuGH die inmitten stehenden Fragen im Wege der Vorabentscheidung nach Art. 234 EG vorgelegt.




Wäre § 28 Abs. 5 FeV, durch den die Zuerkennung des Rechts, von der im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, insbesondere nach vorangegangener Fahrerlaubnisentziehung im Inland, von der Stellung eines Antrages abhängig gemacht wird, mit dem Grundsatz der Anerkennung ipso jure in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar, so könnte das Rechtsschutzbedürfnis für den vorliegenden Eilantrag zu verneinen sein, weil die damit begehrte Vollziehungsaussetzung dem Antragsteller keinen Vorteil brächte. Die Notwendigkeit einer positiven Zuerkennungsentscheidung ergäbe sich unabhängig vom angegriffenen Bescheid des Antragsgegners vom 1.2.2006 unmittelbar aus den maßgeblichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und bliebe daher selbst bei einer Aufhebung jener Verfügung bzw. Vollziehungsaussetzung bestehen. Jedenfalls wäre der Antrag unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht vorliegen. Denn der Antragsteller hat seine wiedererlangte Fahreignung gegenüber dem Antragsgegner nicht, insbesondere nicht durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten, nachgewiesen.

Anders verhält es sich, wenn § 28 Abs. 5 FeV mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar wäre, weil er als „Formalität“ dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheins in der Europäischen Union entgegen stünde. Der vorgelegte Führerschein wäre dann als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber auch die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie 91/439/EWG erfüllt. An einer „erneuten“ Prüfung der körperlichen oder geistigen Eignung und Befähigung des Inhabers der EU-Fahrerlaubnis wäre der Antragsgegner dann wegen der gebotenen engen Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG wohl gehindert. Somit hätten auch Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über den Entzug der Berechtigung aus der EU-Fahrerlaubnis, namentlich die Anordnung, ein (ärztliches bzw. medizinisch-psychologisches) Gutachten beizubringen, zu unterbleiben. Dies hätte zur Folge, dass die Aufforderung vom 29.11.2005 und damit der auf ihre Nichtbefolgung aufbauende Bescheid vom 1.2.2006 rechtswidrig wären.




Im vorliegenden Eilverfahren bedeutet dies, dass der Ausgang des Widerspruchsverfahrens weiterhin offen ist, so dass über den Fortbestand der sofortigen Vollziehbarkeit der Aberkennungsentscheidung auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu befinden ist. Dem stehen auch europarechtliche Vorgaben nicht entgegen, da es sich vorliegend nicht um eine unmittelbar geltende Verordnung i.S.d. Art. 249 Abs. 1 EG handelt, sondern die Umsetzung einer Richtlinie i.S.d. Art. 249 Abs. 3 EG in bundesdeutsches Recht im Streit steht (vgl. EuGH, Urt. v. 21.2.1991, Rs. C-143/88 - Zuckerfabrik Süderdithmarschen u.a., NVwZ 1991, 460, und Urt. v. 9.11.1995, Rs. C-465/93 - Atlanta Frucht, NJW 1996, 1333). Vermeintlich der Richtlinie 91/439/EWG entgegenstehendes nationales Recht, namentlich § 28 Abs. 5 FeV, wird gerade nicht angewandt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.6.1990, Rs. C-213/89 - Factortame I, NJW 1991, 2271). Die Interessenabwägung ihrerseits hat sich zudem an den Vorgaben zu orientieren, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 20.6.2002 (NJW 2002, 2378, 2379 f.) aufgestellt hat. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs sowohl nach der Richtlinie 91/439/EWG als auch der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben (vgl. BVerfG, Urt. v. 16.10.1977, BVerfGE 46, 160, 164) gebieten es danach, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Ein Fahrerlaubnisinhaber muss den Entzug dieser Berechtigung dann hinnehmen, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus seiner aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert; dieses Risiko muss deutlich über demjenigen liegen, das allgemein mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr verbunden ist.

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG kommt deshalb regelmäßig nur dann in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene nicht mehr fahrungeeignet ist oder sich abschätzen lässt, dass das von ihm ausgehende Gefahrenpotential nicht nennenswert über dem des Durchschnitts aller motorisierten Verkehrsteilnehmer liegt. Derselbe Maßstab gilt für die Wiederherstellung des Suspensiveffektes im Fall einer behördlichen Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG), weil die Funktion und der Schutzzweck der Zuerkennungs- bzw. Aberkennungsentscheidung derselbe ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2005, aaO, S. 1152). Eine dem Betroffenen günstige Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kann dann verantwortet werden, wenn dieser - ohne von Rechts wegen dazu verpflichtet zu sein - von sich aus Nachweise beibringt, die seine Behauptung stützen, er habe die Fahreignung wiedererlangt. Zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen kann bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art nur, wenn fest steht, dass den Behörden der Tschechischen Republik die Alkoholproblematik bekannt war und die von ihnen durchgeführte Eignungsprüfung gerade auch im Hinblick darauf durchgeführt wurde. Dass dies beim Antragsteller geschehen ist, hat er nicht glaubhaft gemacht (s.o.).

Wendet man diese Erwägungen auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich Folgendes:

Der Antragsteller hat einmal unter unzulässig hoher Alkoholwirkung aktiv am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen; er war absolut fahruntüchtig. Die Blutalkoholkonzentration von 2,56 Promille, die der Antragsteller am 24.3.2003 aufwies, ist der Beleg für einen langfristigen missbräuchlichen Umgang mit Alkohol. Denn von der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung werden Werte von 1,6 Promille und mehr nicht erreicht. Die ihm vom Antragsgegner 2004 und 2005 eingeräumte Möglichkeit, seine (wiedererlangte) Fahreignung durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten zu belegen, hat der Antragsteller nicht wahrgenommen. Auch andere geeignete Nachweise wurden nicht vorgelegt.



Soweit der Antragsteller vorträgt, er habe ein „einjähriges Visum“ erhalten, ist unklar, was er damit geltend machen will. Entscheidend ist, dass der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, dass seine Fahreignung im Hinblick auf etwaigen Alkoholmissbrauch überprüft worden war, bevor ihm der tschechische Führerschein ausgestellt wurde. Allein die Behauptung, der Chefarzt des Klinikums C. habe ihn daraufhin untersucht, genügt dafür nicht. Es obliegt dem Antragsteller geeignete Nachweise wie ärztliche Bescheinigungen o.Ä. hierfür beizubringen, denn es handelt sich bei einer medizinischen oder medizinisch-psychologischen Untersuchung um höchstpersönliche Vorgänge, über die nur er zulässigerweise Auskünfte veranlassen kann. Schließlich lässt das polizeiliche Ermittlungsverfahren, bei dem der Antragsteller als einer der Empfänger eines totalgefälschten tschechischen Führerscheins festgestellt wurde, auf eine beabsichtigte Umgehung der deutschen Fahrerlaubnisbestimmungen schließen. Offen ist, ob der Antragsteller für diesen gefälschten Führerschein womöglich bis zu 1.500,- Euro gezahlt hat, obwohl er zuvor gegenüber dem Antragsgegner angegeben hatte, er könne sich eine (deutsche) medizinisch-psychologische Untersuchung nicht leisten. Nach Auskunft des Landeskriminalamtes hat der Antragsteller zudem erst nach diesen Feststellungen, die den Verdacht einer Straftat auch bei ihm begründeten, einen echten tschechischen Führerschein erworben. Daher kommt es nicht darauf an, ob und wo der Antragsteller in der Tschechischen Republik einen Wohnsitz hatte.

Der Straßenverkehr ist ein soziales Handlungsfeld, welches von den Beteiligten „ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“ (§ 1 Abs. 1 StVO) erfordert. Dementsprechend gehört es zu den Mindestanforderungen gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a i.V.m. Anhang II der Richtlinie 91/439/EWG, dass Fahrzeugführer zu jeder Zeit Kenntnisse und Fähigkeiten haben sowie Verhaltensweisen zeigen müssen, „um in der Lage zu sein, die Gefahren des Straßenverkehrs zu erkennen und deren Ausmaß abzuschätzen, [und] alle Faktoren, die das Fahrverhalten beeinträchtigen (Alkohol, ...) zu berücksichtigen, damit sie im vollen Besitz der für das sichere Führen des Fahrzeugs erforderlichen Fähigkeiten bleiben“ (Anhang II, Ziffer II: Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen beim Führen eines Kraftfahrzeugs, 1. und 5. Spiegelstrich). Wer - wie der Antragsteller - aufgrund seines Alkoholmissbrauchs in schwerwiegender Weise die Rechte anderer verletzt hat, lässt - solange ein solches Fehlverhalten besteht - nicht erwarten, dass er im motorisierten Straßenverkehr die Rechte anderer Verkehrsteilnehmer respektieren wird. ..."

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