Weder die Führerscheinrichtlinie, noch die EuGH-Rechtsprechung verbieten es einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde, einem als ungeeignet erkannten Kraftfahrer das Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet zu untersagen. Wer durchgängig in Deutschland seinen Wohnsitz hatte, kann sich nicht auf die EuGH-Rechtsprechung berufen, weil dies rechtsmissbräuchlich wäre.
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