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Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss vom 31.07.2006 - 5 E 864/06 - Weder die Führerscheinrichtlinie noch die EuGH-Rechtsprechung verbieten den Erlass einer Nutzungsuntersagung

VG Hamburg v. 31.07.2006: Weder die Führerscheinrichtlinie noch die EuGH-Rechtsprechung verbieten den Erlass einer Nutzungsuntersagung




Das Verwaltungsgericht Hamburg (Beschluss vom 31.07.2006 - 5 E 864/06) hat entschieden:

   Weder die Führerscheinrichtlinie, noch die EuGH-Rechtsprechung verbieten es einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde, einem als ungeeignet erkannten Kraftfahrer das Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet zu untersagen. Wer durchgängig in Deutschland seinen Wohnsitz hatte, kann sich nicht auf die EuGH-Rechtsprechung berufen, weil dies rechtsmissbräuchlich wäre.

Anmerkung:
Der Beschluss wurde vom OVG Hamburg DAR 2007, 103 ff. (Beschl. v. 22.11.2006 - 3 Bs 257/06) aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt.


Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Der im Jahre 1960 geborene Antragsteller war zunächst Inhaber einer Fahrerlaubnis der (alten) Klassen 1 und 3. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 5. April 2004 wurde der Antragsteller wegen eines Vergehens nach § 315c StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt, weil er am 7. Dezember 2003 unter Alkoholeinfluss (BAK von 1,87 Promille) ein Fahrzeug geführt und durch einen Unfall einen Sachschaden verursacht hatte. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, ihm vor dem 7. November 2004 keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Anlässlich einer Kontrolle Anfang Januar 2005 wurde festgestellt, dass der Antragsteller seit dem 26. November 2004 im Besitz einer polnischen Fahrerlaubnis ist. Dem Polizeibericht zufolge war der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt seit Juni 2001 durchgehend in Hamburg polizeilich gemeldet.

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2005 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller nach §§ 46,11 und 13 FeV auf, bis zum 17. November 2005 ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen.

Nachdem der Antragsteller das angeforderte Gutachten nicht vorgelegt hatte, verfügte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 15. März 2006 die Aberkennung des Rechts von einer ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an.

Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit seinem Widerspruch. Gleichzeitig beantragte er die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Der Antrag blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... 2. Rechtsgrundlage für die Verfügung der Antragsgegnerin ist § 11 Abs. 2 IntKfzV, § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 FeV. Danach ist dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis nach §§ 11 Abs. 2 Satz 2 IntKfzV, 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn er sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Gemäß §§ 46 Abs. 3 i.V.m. 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen oder ein gefordertes Gutachten nicht fristgemäß beibringt und er in der entsprechenden Anordnung auf diese Konsequenz hingewiesen worden ist. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig war (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 29.7 2004, 3 Bs 228/04).

a) Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Antragsgegnerin, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist § 13 Satz 1 Nr. 2c) FeV, weil der Antragsteller am 7. Dezember 2003 ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 Promille geführt hat. Der Antragsteller ist in der schriftlichen Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auch darauf hingewiesen worden, dass im Falle des Nichtbeibringens des Gutachtens nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung geschlossen werden kann.

b) Durchgreifende Bedenken an der Vereinbarkeit der auf § 3 StVG i.V.m. § 46 FeV gestützten Verfügung mit höherrangigem europäischen Gemeinschaftsrecht bestehen nach der Rechtsprechung der Kammer (VG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2005 - 5 E 3182/05 -) entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers und eines Teils der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 9.9.2005 - 7 K 985/05 - sowie mit gleichem Ergebnis bei teilweise abweichenden Begründungen: VGH Baden-Württemberg, Urt v. 12.10.2004 -10 S 1346/04 -; VG Sigmaringen, Beschl. v. 5.1.2005 - 4 K 2198/04 - und Beschl. v. 12.5.2005 - 4 K 708/05 -; VG Stuttgart, Urt v. 9.5.2005 - 10 K 1173/05 -; VG Freiburg, Beschl. v. 28.6.2005 - 4 K 1163/05 -; VG München, Beschl. v. 13.1.2005-M 6b S 04.5543 -; VG Neustadt, Beschl. v. 11.03.2005-4 L 389/05.NW; a.A.: VG Karlsruhe, Beschl. v. 18.8.2004 - 11 K 4476/03 - und Beschl. v 6.9.2005 - 11 K 1167/05 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 29.8.2005 - 7 B 10956/05 - und Beschl. v. 15.8.2005 - 7 B 11021/05 - und Beschl. v. 4.5.2005 - 7 B 10431/05 -; VG Frankfurt am Main, Beschl. v. 15.9.2005 - 6 G 2485/05 -). § 46 Abs. 5 FeV dürfte nach summarischer Prüfung mit den Regelungen in Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG vom 29.7.1991 über den Führerschein (Führerscheinrichtlinie) vereinbar sein. Gemäß Art. 1 Abs. 2 Führerscheinrichtlinie werden die von den Mitgliedstaaten aus gestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Art. 8 Abs. 2 Führerscheinrichtlinie bestimmt, dass vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden kann. Nach Art. 8 Abs. 4 Führerscheinrichtlinie kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen angewendet wurde.




In seinem Urteil vom 29.04.2004 hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vorsieht (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004, Rs. C-476/01 - Kapper). Insoweit ist zweifelhaft, ob eine Versagung der Anerkennung der Fahrerlaubnis des Antragstellers auf § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV hätte gestützt werden können. Diese Frage kann letztlich im vorliegenden Verfahren aber offen bleiben, denn es geht streitgegenständlich nicht um die Frage der grundsätzlichen (Nichtanerkennung einer von polnischen Behörden erteilten EU-Fahrerlaubnis - der Antragsteller hat, soweit ersichtlich, auch gar keinen Antrag auf Anerkennung seiner Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 5 FeV gestellt. Maßgeblich ist vielmehr die Frage, ob ein ungeeigneter Kraftfahrer mit ausländischem EU-Führerschein von der Teilnahme am Straßenverkehr in Deutschland ausgeschlossen werden darf. Insoweit ist allein § 46 FeV einschlägig (vgl. VG Wiesbaden, Beschl. v. 30.6.2006, - 7 G 508/06(V) -). Auch die Antragsgegnerin hat ihre Verfügung nicht auf § 28 Abs. 4 und 5 FeV gestützt.




Weder die Führerscheinrichtlinie, noch die EuGH-Rechtsprechung verbieten es einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde, einem als ungeeignet erkannten Kraftfahrer das Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet zu untersagen. Zwar sind nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz - hier dem Anerkennungsprinzip nach Art. 1 Abs. 2 Führerscheinrichtlinie - abweichen, eng auszulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004, Rs. C-476/01). Gleichwohl hat der Europäische Gerichtshof ausdrücklich klargestellt, dass die Absätze 2 und 4 von Art. 8 Führerscheinrichtlinie gerade den Zweck haben, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004, Rs. C-476/01 -, Rn. 73).

Vor diesem Hintergrund steht Art. 1 Abs. 2 Führerscheinrichtlinie angesichts der ausdrücklichen nationalen Vorbehaltsregelung in Art. 8 Abs. 2 Führerscheinrichtlinie einer nationalen Regelung wie § 46 Abs. 5 FeV nicht entgegen, wonach eine Entziehung der Fahrerlaubnis auch auf Umstände gestützt werden darf, die vor dem Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liegen (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 12.05.2005 - 4 K 708/05 -; a.A. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 15.08.2005 - 7 B 11021/05 -). Die Führerscheinrichtlinie verpflichtet die Bundesrepublik Deutschland damit gerade nicht, akute Gefahren für den Straßenverkehr zu ignorieren und drohende Straftaten hinzunehmen. Insoweit schließt sich das erkennende Gericht der Auffassung des VGH Baden-Württemberg an, wonach sich aus Wortlaut und Systematik der Führerscheinrichtlinie für Sachverhalte wie den vorliegenden nicht ergebe, dass die Mitgliedstaaten das Ergebnis einer Eignungsprüfung ebenso hinzunehmen hätten wie die Überprüfung des Wohnsitzerfordernisses (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.9.2005 - 10 S 1194/05 ) Die vom erkennenden Gericht für vorzugswürdig befundene Auslegung der Führerscheinrichtlinie steht im Einklang mit der Zielsetzung der Führerscheinrichtlinie, die in ihrem ersten Erwägungsgrund noch vor der Erleichterung der Freizügigkeit von Personen die Sicherheit im Straßenverkehr nennt. Genau diesem Zweck dient § 46 FeV, nämlich ungeeignete Personen von der Teilnahme am Straßenverkehr fernzuhalten.

c) Nach Überzeugung des Gerichts kann sich der Antragsteller im Ergebnis auch nicht auf die neueste Rechtsprechung des EuGH (Beschl. v. 6. April 2006, Rs. C-227/05 - Halbritter) berufen. Der vorliegende Sachverhalt weicht nämlich in einem wesentlichen Punkt von dem Sachverhalt ab, der der Rechtssache Halbritter zugrundelag - im Fall Halbritter hatte der Betroffene zweifelsfrei, wie es auch die Richtlinie vorsieht, seinen Wohnsitz verlegt und nach den in Österreich geltenden Vorschriften eine medizinisch-psychologische Begutachtung vorgelegt. Im vorliegenden Fall hingegen liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der durch das EU-Recht gewährleisteten Arbeitnehmerfreizügigkeit oder der Niederlassungsfreiheit erfolgte, sondern um die nationalen Bestimmungen für die Wiedererteilung einer zuvor entzogenen Fahrerlaubnis zu umgehen (vgl. auch VG Chemnitz, Beschl. v. 57.2006, -2 K 1025/05 -; diesen Aspekt nicht berücksichtigend: VG Augsburg, Beschl. v. 29.5.2006, - Au S 06.600 -). Nach den Angaben im Polizeibericht ist der Antragsteller zumindest seit 2001 durchgehend unter einer Hamburger Adresse gemeldet. Dass er seinen Wohnsitz zumindest zeitweise - etwa im Jahr 2005 - nach Polen verlegt oder sich dort aus beruflichen Gründen länger aufgehalten hätte, hat der Antragsteller selbst nicht behauptet. Bereits in seinem Beschluss vom 28. November 2005 hat das erkennende Gericht aber darauf hingewiesen, dass kein Unionsbürger sich auf die durch das Gemeinschaftsrecht eingeräumten Rechte berufen kann, wenn er diese rechtsmissbräuchlich erlangt hat (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2005, - 5 E 3182/05 -; vgl. auch VG Münster, Beschl. v. 26.6.2006, - 10 L 361/06 - m.w.N). Hier sprechen gewichtige Hinweise dafür, dass der Antragsteller die nationalen Bestimmungen über die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis umgehen wollte.



3. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Verfügung der Antragsgegnerin zumindest nicht offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist, weil die anstehenden Rechtsfragen wegen ihrer Komplexität nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden können, würde die dann vorzunehmende Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfallen. Das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der aus Art. 2 Abs. 2 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben gebieten es, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer für sofort vollziehbar erklärten Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. einer Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, kommt deshalb regelmäßig nur dann in Betracht, wenn hinreichend gewichtige Gründe dafür sprechen, dass der Betroffene nicht mehr fahrungeeignet ist (vgl. VG Chemnitz, Beschl. v. 5.7.2006, - 2 K 1025/05 -). Derartige Anhaltspunkte sind nach Überzeugung des Gerichts nicht allein darin zu sehen, dass der Antragsteller lediglich einmal im Straßenverkehr mit einem hohen Blutalkoholwert aufgefallen ist und insbesondere nach Ablauf der Sperre im November 2005 keine weiteren Vorfälle registriert wurden. Auch die Behauptung des Antragstellers, es habe sich um einen einmaligen Ausrutscher gehandelt, ist allein nicht überzeugend. Bei einer Gesamtwürdigung der Interessen ist nach Überzeugung des Gerichts insbesondere zu berücksichtigen, dass das Fahrerlaubnisrecht als Ordnungsrecht in einem ganz besonderen Mäße auf den Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern abzustellen hat (so auch: VG Meiningen, Beschl. v. 25.4.2006, - 2 E 154/06 Me -). Daher überwiegt auch im vorliegenden Verfahren das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung das private Interesse des Antragstellers, bis zum Abschluss des Verfahrens von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu können. ..."

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