Eine EU-Fahrerlaubnis ist ohne weitere Förmlichkeiten anzuerkennen, wenn keine "neuen" - nach ihrer Erteilung aufgetretenen - Tatsachen Eignungsmängel indizieren. Es kann auch noch keine missbräuchliche Ausnutzung des Anerkennungsgrundsatzes darstellen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber mit dem Erwerb seiner Fahrerlaubnis lediglich unterschiedlich strenge Regelungen der Mitgliedsstaaten in Bezug auf die physische und psychische Fahreignung bei der Wiedererteilung der zuvor entzogenen Fahrerlaubnis nutzt.
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