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Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der EuGH dem Anerkennungsprinzip des Art. 1 Abs. 2 Führerscheinrichtlinie vor den in Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie zum Ausdruck kommenden Belangen der Verkehrssicherheit zugunsten von Verkehrsteilnehmern den Vorrang einräumt, die in der Vergangenheit hartnäckig die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet haben und die nachfolgend, statt einen gefestigten Einstellungs- und Verhaltenswandel nachzuweisen, das derzeit noch bestehende innereuropäische Anforderungsgefälle bei der Abklärung gesundheitlicher oder charakterlicher Eignungszweifel sowie Unzulänglichkeiten bei der grenzüberschreitenden Unterrichtung über aktenkundige Eignungsmängel ausgenutzt haben, um ohne eine Aufarbeitung ihrer gesundheitlichen oder charakterlichen Mängel wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu gelangen.
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EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 [Kapper] -, NJW 2004, 1725 = DAR 2004, 333 = NZV 2004, 373 = Blutalkohol 2004, 450, sowie Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 [Halbritter] -, NJW 2006, 2173 = DVBl. 2006, 891 = DAR 2006, 375 = Blutalkohol 2006, 307,
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Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 -, aaO.,
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erstens um eine gemeinsame Verkehrspolitik, also eine Rechtsharmonisierung im Fahrerlaubnisrecht,
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zweitens um die Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs und
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drittens um die Freizügigkeit von Personen, die zeitweilig in anderen Mitgliedstaaten der EG gelebt und dort eine Fahrerlaubnis erworben haben.
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"Außerdem sollen aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Straßenverkehrs die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, ihre innerstaatlichen Bestimmungen über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung einer Fahrerlaubnis auf jeden Führerscheininhaber anzuwenden, der seinen ordentlichen Wohnsitz in ihrem Hoheitsgebiet begründet hat."
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"Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwer wiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten. Bewerbern und Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden."
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"Bewerbern und Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig übermäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die regelmäßig psychotrope Stoffe in irgendeiner Form einnehmen, darf, wenn die aufgenommene Menge so groß ist, dass die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflusst wird, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden. Dies gilt auch für alle anderen Arzneimittel oder Kombinationen von Arzneimitteln, die die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen."
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"Nach ständiger Rechtsprechung sind die Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, eng auszulegen (...). Dies muss erst recht gelten, wenn dieser allgemeine Grundsatz die Ausübung von durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten, wie sie in Rdn. 71 des vorliegenden Urteils aufgeführt sind, erleichtern soll."
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"Da diese Bestimmung [Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie] eng auszulegen ist, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betr. später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen.”
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 -, DAR 2006, 43 = VRS 2005, 476 = Blutalkohol 2006, 333 = NWVBl. 2006, 103; im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. September 2005 -10 S 1194/05 -, NJW 2006,1153 = DVBl. 2006, 188 = DAR 2006, 32 = VRS 2005, 452; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 12 ME 288/05 -, NJW 2006, 1158 = DVBl. 2006, 192 = DAR 2005, 704; Hessischer VGH, Beschluss vom 16. Dezember 2005 - 2 TG 2511/05 -, VRS 2006, 235 = DAR 2006, 345; anderer Ansicht OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B 11021 /05 -, NJW 2005, 3228 = DÖV 2005, 1009 = DAR 2005, 650 = NZV 2005, 605.
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vgl. etwa die Übersicht zur aktuellen Rechtsprechung in dem Internetservice www.fahrerlaubnisrecht.de ,
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vgl. www. google.de, Suchwort "EU-Führerschein", ersehen.
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Vgl. etwa EuGH, Urteile vom 7. Februar 1979 - 115/78 [Knoors] -, Slg. 1979 I S. 399 = NJW 1979, 1761, vom 3. Oktober 1990 - C-61/89 [Bouchoucha] -, Slg. 1990 I S. 3563 und vom 9. März 1999 - C-212/97 [Centros Ltd] -, Slg. 1999 I S. 1459 = NJW 1999,2027.
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EuGH, Urteil vom 9. März 1999 - C-212/97 [Centros Ltd] -, aaO., Rdn. 25 und 34.
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so in jüngster Zeit, d.h. nach dem Bekanntwerden der Halbritter-Entscheidung des EuGH, unter anderem auch VG Freiburg, Beschluss vom 1. Juni 2006 - 1 K 752/06 -, veröffentlicht unter http://www.fahrerlaubnisrecht.de ; Thür. OVG, Beschluss vom 29. Juni 2006 - 2 EO 240/06 -; Hess. VGH, Beschluss vom 9. August 2006 2 TG 1400/06 -, aaO.; Nds. OVG, Beschluss vom 15. August 2006 - 12 ME 123/06 -, aaO.; OVG MV, Beschluss vom 29. August 2006 -1 M 46/06 -; anderer Ansicht VG Augsburg, Beschluss vom 29. Mai 2006 - Au 3 S 06.600 -, aaO.; VG Neustadt, Beschlüsse vom 30. Mai 2006 - 3 L 745/06.NW - und vom 1. Juni 2006 - 3 L 685/06.NW -, jeweils aaO.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. Juni 2006 - 4 MB 44/06 -, aaO.,
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