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OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 27.06.2006 - OVG 1 S 112.05 - Eignungszweifle aus der Zeit nach der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis berechtigen zur vollen Eignungsüberprüfung

OVG Berlin v. 27.06.2006: Eignungszweifle aus der Zeit nach der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis berechtigen zur vollen Eignungsüberprüfung




Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 27.06.2006 - OVG 1 S 112.05) hat entschieden:
   Es kann offen bleiben, ob ein vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union ausgestellter Führerschein nach den gemeinschaftsrechtlichen Regeln zu behandeln ist, die für von Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse gelten. Beruhen die Zweifel an der Kraftfahreignung nämlich auf Umständen, die im Anschluss an den Erwerb der Fahrerlaubnis des anderen Mitgliedstaats eingetreten sind, greifen die nationalen Überprüfungsregelungen uneingeschränkt ein.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Dem Antragsteller wurde durch Strafbefehl des Amtsgerichts Luckenwalde vom 22.08.1996 die Fahrerlaubnis entzogen und eine 18-monatige Sperrfrist angeordnet.

Seit dem 08.07.1999 ist er im Besitz einer von Behörden der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis.

Ebenfalls im Jahre 1999 - aber nach dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis - wurde gegen ihn eine weitere Sperrfrist verhängt.

Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel verurteilte den Antragsteller am 25.04.2002 u.a. wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB), weil er am 18.06.2001 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,63 Promille einen PKW geführt hatte.

Einer Aufforderunge der Fahrerlaubnisbehörde zur Beibringung eines positiven Fahreignungsgutachtens kam der Antragsteller nicht nach.
Er wendete sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Antragsgegners vom 3. März 2005, mit dem ihm das Recht aberkannt wurde, von seiner in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Sein Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen diesen Bescheid wiederherzustellen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 23. September 2005 abgelehnt.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers, das das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigt keine Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Die mit dem angegriffenen Bescheid verfügte Aberkennung des Rechts zum Gebrauch der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland stellt sich Im Ergebnis nach der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung wegen der Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 5 und § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) voraussichtlich als rechtmäßig dar. Der Antragsgegner durfte aus der Weigerung des Antragstellers, das angeforderte medizinisch-psychologische Gutachten vorzulegen, nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung zur Klärung von Eignungszweifeln war zu Recht ergangen.

Gemäß §3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist: Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV). Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der Kraftfahreignung begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die für die Erteilung der Fahrerlaubnis geltenden Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Die unter dem 18. November 2004 ergangene Anordnung des Antragsgegners zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung stellt sich jedenfalls gemäß § 13 Nr. 2 Buchstabe c) FeV als rechtmäßig dar. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Die Fahrerlaubnisbehörde darf auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er das von der Behörde geforderte Gutachten nicht beibringt.

Die in § 13 Nr. 2 Buchstabe c) FeV festgelegten Voraussetzungen für das Verlangen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung lagen im Zeitpunkt der Gutachtenanordnung vor. Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel verurteilte den Antragsteller am 25. April 2002 u.a. wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB), weil er am 18. Juni 2001 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,63 Promille einen PKW geführt hatte (25 Ds 452 Js 26634/01 [128/01]). Die Fahrerlaubnisbehörde konnte sich auf die Sachverhaltsfeststellungen in diesem Strafverfahren stützen; § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG untersagt der Fahrerlaubnisbehörde, im Entziehungsverfahren von strafgerichtlichen Feststellungen des Sachverhalts und der Beurteilung der Schuldfrage zum Nachteil des Inhabers der Fahrerlaubnis abzuweichen. Der Betroffene muss eine rechtskräftig gewordene strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten Sachverhalt gegen sich gelten lassen, soweit sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 1992 - 11 B 22/92 -, NVwZ-RR 1993, 165). Solche Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller vorgetragen worden.




Der Umstand, dass der Antragsteller seit dem 8. Juli 1999 im Besitz einer von Behörden der Tschechischen Republik ausgestellten Fahrerlaubnis ist, stellte für die Fahrerlaubnisbehörde keinen Hinderungsgrund dar, die in der vom Antragsteller am 18. Juni 2001 begangenen und rechtskräftig abgeurteilten Trunkenheitsfahrt liegenden Eignungszweifel zum Anlass für die Gutachtenanordnung zu nehmen. Der Senat kann offen lassen, ob der dem Antragsteller vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union ausgestellte Führerschein nach den gemeinschaftsrechtlichen Regeln zu behandeln ist, die für von Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse gelten, da der Antragsgegner das Aberkennungsverfahren erst nach dem EU-Beitritt Tschechiens eingeleitet hat. Es kann zugunsten des Antragstellers angenommen werden, dass seine in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis den deutschen Vorschriften über die Fahrerlaubnisentziehung nur nach Maßgabe des europäischen Gemeinschaftsrechts unterliegt.

Nach der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ist es mit dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991. über den Führerschein (ABIEG Nr. L 237, S. 1). verankerten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse ohne jede Formalität unvereinbar, wenn einer nach Ablauf der Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit verweigert wird. Die Mitgliedstaaten können von dem Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt. Haben die Behörden eines Mitgliedstaats einen Führerschein gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie ausgestellt, sind die anderen Mitgliedstaaten nicht mehr befugt, die Beachtung der Ausstellungsbedingungen erneut zu prüfen (EuGH, Beschluss vom 6. April 2006 - Rs. C-227/05 -. Rdn. 27, 29 und 34). Gemessen an diesen Maßstäben müsste die Forderung des Antragsgegners nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens für mit europäischem Recht unvereinbar gehalten werden, da der Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis nach Ablauf der im Strafbefehl des Amtsgerichts Luckenwalde vom 22. August 1996 angeordneten 18-monatigen und vor Beginn der im Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 9. September 1999 angeordneten zweijährigen Wiedererteilungssperrfrist erworben hat. Der Europäische Gerichtshof hat die unbedingte Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Anerkennung der in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Fahrerlaubnisse jedoch zugleich beschränkt. Eine erneute Überprüfung der Fahreignung anhand der innerstaatlichen Rechtsvorschriften scheidet lediglich aus, sofern die zu Bedenken Anlass gebenden tatsächlichen Umstände bereits vor der Ausstellung des neuen Führerscheins bestanden (EuGH, a.a.O., Rdn. 37). Beruhen die Zweifel an der Kraftfahreignung demgegenüber auf Umständen, die im Anschluss an den Erwerb der Fahrerlaubnis des anderen Mitgliedstaats eingetreten sind, greifen die nationalen Überprüfungsregelungen uneingeschränkt ein. So liegen die Dinge hier, da sich die ausschlaggebenden Eignungszweifel allein schon aus der Trunkenheitsfahrt vom 18. Juni 2001 ergeben, ohne dass auch noch auf früherer Verfehlungen des Antragstellers zurückgegriffen werden müsste.



Die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanordnung steht auch nicht deshalb in Frage, weil der Antragsgegner die Eignungszweifel nicht nur mit der Trunkenheitsfahrt vom 18. Juni 2001, sondern auch mit einer Vielzahl weiterer vom Antragsteller seit 1992 begangener und strafgerichtlich geahndeter Verkehrsverstöße begründet hat. Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV hat die Behörde dem Betroffenen die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen darzulegen. Dieser formellen Anforderung genügt die Gutachtenanordnung des Antragsgegners vom 18. November 2004. Hierfür reicht es aus, dass die die Eignungszweifel begründenden Tatsachen bezeichnet werden. Der Umstand, dass auch solche Tatsachen angegeben werden, die sich im Ergebnis als sachlich nicht tragfähig erweisen, schadet nicht. ..."

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