Es kann offen bleiben, ob ein vor dem Beitritt der Tschechischen Republik zur Europäischen Union ausgestellter Führerschein nach den gemeinschaftsrechtlichen Regeln zu behandeln ist, die für von Mitgliedstaaten erteilte Fahrerlaubnisse gelten. Beruhen die Zweifel an der Kraftfahreignung nämlich auf Umständen, die im Anschluss an den Erwerb der Fahrerlaubnis des anderen Mitgliedstaats eingetreten sind, greifen die nationalen Überprüfungsregelungen uneingeschränkt ein.
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