Wird eine italienische Fahrerlaubnis der Klasse B, die möglicherweise zum Führen von Kfz der Klasse A berechtigte, nur in eine deutsche Fahrerlaubnis des Klasse B ohne A umgeschrieben und wird diese Umschreibung mangels Anfechtung bestandskräftig, dann kann nicht später unter Hinweis auf das Kapper-Urteil des EuGH eine prüfungsfreie Umschreibung auf eine Fahrerlaubnis des Klassen B und A verlangt werden, wenn der Betroffene keinen entsprechenden italienischen Führerschein mehr vorweisen kann, weil dieser beim Erstumtausch abgeliefert und nach Italien zurückgeschickt und dort auf Grund nationaler Bestimmungen durch Zeitablauf seine Gültigkeit verloren hat und inzwischen auch die Zweijahresfrist des § 30 Abs 2 S 1 Halbs 1 FeV verstrichen ist.
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