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Ein tschechischer Führerschein ist als Nachweis dafür anzusehen, dass der Inhaber auch die gesundheitlichen Anforderungen nach Maßgabe der Anhänge II und III der Richtlinie 91/439/EWG erfüllt. An einer „erneuten“ Prüfung der körperlichen oder geistigen Eignung und Befähigung des Inhabers der EU-Fahrerlaubnis ist die Fahrerlaubnisbehörde dann wegen der vom EuGH vorgegebenen engen Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG gehindert. Somit haben auch Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über den Entzug der Berechtigung aus der EU-Fahrerlaubnis, namentlich die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, zu unterbleiben, wenn sich diese auf Begebenheiten stützt, die vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis lagen.
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