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Verwaltungsgericht Gießen Urteil vom 07.11.2006 - 6 E 1359/06 - Zur Nutzungsuntersagung bei Erteilung einer tschechischne EU-Fahrerlaubnis

VG Gießen v. 07.11.2006: Zur Nutzungsuntersagung bei Erteilung einer tschechische EU-Fahrerlaubnis




Das Verwaltungsgericht Gießen (Urteil vom 07.11.2006 - 6 E 1359/06) hat entschieden:

   Wendet sich ein Wohnsitzinländer unter Umgehung des Wohnsitzprinzips ohne Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang an die tschechischen Behörden und lässt sich dort ohne eine auf eine bestehende Alkoholproblematik bezogene Eignungsüberprüfung eine Fahrerlaubnis ausstellen, so kann ihm deren Nutzung im Inland untersagt werden. Die Berufung des Betroffenen auf europäisches Gemeinschaftsrecht oder die EuGH-Rechtsprechung ist in einem solchen Fall rechtsmissbräuchlich.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechtes, von einer tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Der am ... 1981 geborene Kläger erhielt im Jahr 1999 von dem Landrat des Beklagten die Fahrerlaubnis der Klasse B. Diese entzog ihm das Amtsgericht Biedenkopf mit Strafbefehl vom 24.04.2003 (Az.: ...) und setzte eine Sperrfrist für die Wiedererteilung von 9 Monaten fest. Zugrunde lag eine Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB, weil der Kläger am 17.02.2003 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von zur Tatzeit circa 2,26 Promille geführt hatte.

Am 03.05.2004 beantragte der Kläger bei dem Landrat des Beklagten die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis und erklärte sein Einverständnis, sich auf seine Kosten einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zur Feststellung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu unterziehen. Der Kläger legte jedoch kein Gutachten der von ihm für die Untersuchung benannten Begutachtungsstelle zur Fahreignung des MPI Kassel vor. Mit Schreiben vom 29.09.2004 nahm er seinen Antrag auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis zurück.

Am 18.11.2004 beantragte der Kläger bei dem Landrat des Beklagten erneut die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis und erklärte seine Bereitschaft, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zur Feststellung seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu unterziehen. Am 31.012005 übersandte der Beklagte die Führerscheinakte des Klägers an die von diesem benannte Begutachtungsstelle für Fahreignung des MPI Siegen. Von dort wurde die Akte mit Schreiben vom 02.03.2005 nach Einsicht zurückgesandt. Mit Schreiben vom 07.03.2005 forderte der Landrat des Beklagten den Kläger unter Fristsetzung bis zum 04.04.2005 zur Vorlage des Gutachtens auf und wies dabei darauf hin, dass er bei seiner Entscheidung über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen die Nichteignung als gegeben ansehen könne, falls der Kläger das Gutachten nicht oder nicht fristgerecht vorlege. Mit Schreiben seiner früheren Bevollmächtigten vom 04.04.2005 bat der Kläger um Fristverlängerung bis 18.04.2005. Eine weitere Stellungnahme erfolgte jedoch nicht.




Am 22.06.2005 erwarb der Kläger in der Tschechischen Republik eine Fahrerlaubnis der Klasse B. Nachdem der Landrat des Beklagten hiervon Kenntnis erlangt hatte, gab er dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu der Absicht, ihm zu versagen, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Mit Schreiben vom 15,12.2005 wies der Landrat dabei den Kläger darauf hin, dass er sich vor der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müsse und dass nach § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen könne, wenn sich dieser weigere, sich untersuchen zu lassen oder der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringe. Dies erläuterte er nochmals mit Schreiben vorn 29.12.2005 und führte unter anderem aus, dass auch im Falle einer Fahrberechtigung im Inland von der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde eignungsüberprüfende Maßnahmen nach den §§ 11 bis 14 FeV ergriffen werden müssten. Hiergegen wandte der Kläger mit Schreiben seiner früheren Bevollmächtigten ein, eignungsüberprüfende Maßnahmen seien unzulässig, da es seit dem rechtmäßigen Erwerb der Fahrerlaubnis in Tschechien keine neuen Anhaltspunkte für eine fehlende Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr gebe. Ferner verwies er auf einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15.08.2005.

Mit Bescheid vom 18.012006 versagte der Landrat des Beklagten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung dem Kläger vom Tage der Zustellung der Verfügung an, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 14.02.2006 Widerspruch. Mit am 11.04.2006 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 06.04.2006 wies der Landrat des Beklagten den Widerspruch zurück und formulierte dabei den Tenor des Bescheides dahingehend, dass das Recht des Klägers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, aberkannt werde. Der Kläger habe der rechtmäßigen Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht Folge geleistet, sodass ihm auf der Grundlage der §§ 3 StVG, 46, 13 i. V. m. 11 FeV das Recht aberkannt worden sei, von seiner bis dahin in Deutschland wirksamen tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Dies sei auch nicht europarechtswidrig. Der Kläger berufe sich insoweit zu Unrecht auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 in der Rechtssache Kapper (Az.: 0476/01).

Mit am 10.05.2006 bei Gericht eingegangenem Schreiben seiner Bevollmächtigten hat der Kläger Klage erhoben. Er hält den angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in dem Urteil vom 29.04.2004 in der Rechtssache Kapper (Az.; C-476/01) und dem Beschluss vom 06.04.2006 in der Rechtssache Halbritter (Az.: C-227/05) für rechtswidrig.

Der Kläger beantragt,

   den Bescheid des Landrates des Beklagten vom 18.01.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 06.04.2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

   die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Bescheid vom 18.01.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 06.04.2006.

Das erkennende Gericht hat einen Antrag des Klägers, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs anzuordnen, mit Beschluss vom 07.03.2006 (Az.: 6 G 398/06) zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vorn 22.05.2006 (Az.: 2 TG 797/06) zurückgewiesen. Einen hiergegen gestellten Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 08.06.2006 (Az.: 2 Q 1341/06) an das erkennende Gericht verwiesen. Dieses hat den Antrag mit Beschluss vom 07.07.2006 abgelehnt (Az.: 6 G 1619/06). Eine dagegen erhobene Beschwerde hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.08.2006 (Az.: 2 TG 1752/06) zurückgewiesen.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig.

Insbesondere hat der Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage. Ohne die streitige Verfügung wäre er berechtigt, von seiner am 22.06.2005 erworbenen tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Zwar bestimmt § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV, dass die Berechtigung der Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen zu dürfen, nicht für diejenigen gilt, denen die Fahrerlaubnis im Inland entzogen oder denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist. Diesen Personen wird das Recht, von der EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, nach § 28 Abs. 5 FeV auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Auch ist dem Kläger vor dem Erwerb seiner tschechischen Fahrerlaubnis seine deutsche Fahrerlaubnis mit Strafbefehl des Amtsgerichts Biedenkopf vom 24.04.2003 entzogen worden und er hat nach deren Erwerb keinen Antrag auf Anerkennung nach § 28 Abs. 5 FeV gestellt. Die vorgenannten Bestimmungen verstoßen jedoch für die vorliegende Fallkonstellation gegen die vorrangig anzuwendende Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.06.1997 und sind deshalb hier unanwendbar

   siehe Hessischer VGH, Beschluss vom 24.08.2006 - 2 TG 62/06; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.10.2005, NJW 2006, 1158, OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.08.2005, NJW 2005, 3228 sowie aus der strafgerichtlichen Praxis etwa OLG Celle, Beschluss vom 10.11.2005, Juris; OLG Köln, Beschluss vom 04.11.2004, NZV2005, 110; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 04.11.2004, NStZ-RR 2005, 50 und OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.08.2004. DAR 2004, 714; diese Frage ausdrücklich offen lassend BVerwG, Urteil vom 17.11.2005, NJW 2006, 1151.

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 29.04.2004 (Az.: C-476/01 Kapper -, NJW 2004, 1725) zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen ausdrücklich entschieden, dass Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Dies hat der Europäische Gerichtshof in seinem Beschluss vom 06.04.2006 (Az.: C-227/05 Halbritter -, NJW 2006, 2173) noch einmal ausdrücklich bestätigt und ausgeführt, dass die genannten Bestimmungen der Richtlinie es allen Mitgliedstaaten verwehren die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Führerscheins davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaates zur Ausräumung entsprechender Zweifel auf Grund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.


Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid des Landrates des Beklagten vom 18.01.2006 ist in der Fassung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 06.04.2006 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Darin ist dem Kläger zu Recht gemäß den Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnisverordnung das Recht aberkannt worden, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Wegen des rechtsmissbräuchlichen Erwerbs dieser Fahrerlaubnis durch den Kläger steht dem auch nicht die Pflicht der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zur gegenseitigen Anerkennung der ausgestellten Führerscheine nach Maßgabe der Richtlinie 91/439/EWG entgegen.

Dem Kläger ist zutreffend auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 und 2 StVG und der §§ 46 Abs. 1, 3 und 5, 11 Abs. 1 und 8 und 13 Nr. 2 Buchstabe c und d FeV das Recht aberkannt worden, von seiner zunächst in der Bundesrepublik Deutschland wirksamen tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies hat gemäß §§ 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bei ausländischen Fahrerlaubnissen zur Folge, dass das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt. Bei ihrer Entscheidung kann die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 i, V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er ein von ihr angeordnetes Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Zwar hat der Beklagte nach dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis durch den Kläger diesem gegenüber keine ausdrückliche - mit einer Kostenregelung verbundene - Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erlassen. Der Kläger hatte aber alle für die Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV wesentlichen Informationen (vgl. dazu Hamburgisches OVG, Beschluss vom 15.12.2005, Blutalkohol 2006, 427). In dem Schreiben vom 15.12.2005 ist der Kläger unter Darlegung seiner Alkoholproblematik sowie des Inhalts der Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, sich zur Ausräumung der bestehenden Eignungszweifel vor der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen. Am Schluss dieses Schreibens wird dem Kläger ausdrücklich angekündigt, ihm das Gebrauchmachen von der tschechischen Fahrerlaubnis zu versagen, wenn er seine Fahreignung in der Bundesrepublik Deutschland nicht nachweisen würde. Dies ist in dem Schreiben vom 29.12.2005 dahingehend erläutert worden, dass eignungsüberprüfende Maßnahmen nach §§ 11 bis 14 FeV nicht nur im Zusammenhang mit der Beantragung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis erforderlich seien, sondern auch, wenn der Kläger im Inland fahrberechtigt wäre.




Die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 Buchstabe c und d FeV, wonach zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde oder die Fahrerlaubnis aus diesem Grund entzogen war, liegen vor. Dem Kläger ist mit Strafbefehl des Amtsgerichts Biedenkopf vom 24.03.2003 seine Fahrerlaubnis wegen einer Trunkenheit im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von zur Tatzeit ca. 2,26 Promille entzogen worden. Etwas anderes ergibt sich insoweit auch nicht daraus, dass die Tat und die Verurteilung zeitlich vor der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis liegen. Es entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, dass eine Fahrerlaubnis auch dann nach § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen ist, wenn sich ein Kraftfahrer auf Grund von Umständen als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die vor Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind

   siehe etwa Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.10.2005, a. a. O., Hamburgisches OVG, Beschluss vom 30.01.2002, NJW 2002, 2123; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.1991, NZV 1992, 254 und Hessischer VGH, Urteil vom 04.0G.1985, NJW 1985, 2909 - letztere jeweils zu § 4 Abs. 1 StVG und § 15 b Abs. 1 StVZO a. F.

In der Aberkennung des Rechts des Klägers, von der tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, liegt auch kein Verstoß gegen den Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG. Die deutschen Behörden sind insoweit nicht darauf beschränkt, dem ausstellenden Mitgliedstaat nach Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG ihre Bedenken an der Ordnungsgemäßheit der Fahrerlaubniserteilung mitzuteilen, damit diese geeigneten Maßnahmen ergreift. Auch bedarf es hier keiner Vorlage an den Europäischen Gerichtshof

   vgl. aber die jüngst ergangenen Vorlagebeschlüsse des VG Chemnitz vom 11.07.2006 und 03.08.2006 und des VG Sigmaringen vom 27.06.2006, jeweils Juris; sowie die die Notwendigkeit einer Vorlage im Hauptsacheverfahren bejahenden Eilbeschlüsse des VGH Baden-Württemberg vom 21.07.2006, NZV 2006, 557 und des Thüringer OVG vom 29.06.2006, Juris.

Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Beschluss vom 06,04.2006 (- Halbritter -, a. a. O.) über die oben bereits zitierten Ausführungen hinaus ausdrücklich entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland ihre Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis, der seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Deutschland genommen hat, anzuwenden, nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis ausüben kann. Gleichwohl erscheint nicht grundsätzlich ausgeschlossen, eine in der Bundesrepublik Deutschland anzuerkennende tschechische Fahrerlaubnis wegen solcher Eignungsbedenken zu entziehen, die auf Vorfällen aus der Zeit vor ihrer Erteilung gründen. Denn der der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde liegende Sachverhalt bezog sich auf die Umschreibung eines ausländischen Führerscheins, d. h. auf eine zunächst vorgeschriebene Anerkennung der Fahrerlaubnis, und nicht auf deren Entzug nach einer erfolgten Umschreibung (vgl. dazu etwa OVG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.09.2006, Juris). Darüber hinaus könnte auch eine nicht dauerhaft bewältigte Alkohol- oder Drogenproblematik als Mangel anzusehen sein, der von seiner Natur her geeignet ist, in die Gegenwart fortzuwirken und der sich deshalb ständig neu aktualisiert

   vgl. dazu Hessischer VGH, Beschluss vom 09.08.2006, Az.: 2 TG 1400/06, unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 16.12.2005, DAR 2006, 345 und Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.10.2005, a. a. O.




Demgegenüber könnte aber der formalen Argumentation, dass eine Aberkennungsentscheidung eine vorherige Anerkennung voraussetze, entgegenzuhalten sein, dass mit dem Verlangen eines Eignungsnachweises der Sache nach nichts anderes als die Verweigerung der uneingeschränkten Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis erfolge

   siehe OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.08.2006, Juris, Thüringer OVG, Beschluss vom 29.06.2006, a. a. O., OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.06.2006, Blutalkohol 2006, 430 und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.08.2005, a. a. O.

Ferner hat der Europäische Gerichtshof in den Entscheidungen Kapper und Halbritter den Alkohol- oder Drogenmissbrauch nicht als Dauerumstand qualifiziert, der auf Grund seiner jederzeitigen Aktualisierung eine Verweigerung der Anerkennung einer Fahrerlaubnis rechtfertige, obwohl den entschiedenen Fällen solche Eignungsbedenken zugrunde lagen

   siehe OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.08.2006, a. a. O.

Es kann hier aber offen bleiben, ob aufgrund der genannten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs bei Inhabern von EU-Führerscheinen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ein Rückgriff der zuständigen Behörden auf innerstaatliches Fahrerlaubnisentziehungsrecht im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG grundsätzlich auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Eignungsbedenken auf einem Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb der EU-Fahrerlaubnis beruhen oder in denen dem Inhaber der Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, bevor die von einem deutschen Strafrichter festgesetzte Sperrfrist abgelaufen war. Denn dem Kläger ist nach den Umständen des vorliegenden Falles eine Berufung auf den Anerkennungsgrundsatz der Richtlinie 91/439/EWG wegen Rechtsmissbrauchs verwehrt

   vgl. dazu auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.08.2006, a. a. O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.09.2006, a. a. 0.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.09.2006, Juris, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006, a. a. 0. und Thüringer OVG, Beschluss vom 29.06.2006, a. a. O. sowie den ursprünglichen Vortrag der Europäischen Kommission in der Rechtssache Kapper, Rdnr. 67 des Urteils des EuGH vom 29.04.2004, insoweit in NJW 2004, 1725 nicht abgedruckt.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein Mitgliedstaat berechtigt, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch den EG-Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen; die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Gemeinschaftsrecht ist nicht gestattet

   siehe etwa EuGH, Urteile vom 21.02.2006 - Halifax -, Juris; 23.03.2000 - Diamantis -, Juris; 09.03.1999 - Centros -, NJW 1999, 2027; 12.05.1998 - Kefalas -, Juris und 02.05.1996 - Paletta II -, NJW 1996, 1881.

Unter solchen Umständen können die nationalen Gerichte im Einzelfall das missbräuchliche oder betrügerische Verhalten des Betroffenen auf der Grundlage objektiver Kriterien feststellen und ihm die Berufung auf das einschlägige Gemeinschaftsrecht verwehren

   siehe EuGH, Urteile vom 21.02.2006, 23.03.2000, 09.03.1999 und 02.05.1996, jeweils a. a. O.; siehe zur Prüfungsbefugnis der nationalen Gerichte auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.08.2006, a. a. O.

Dabei sind aber die Ziele der fraglichen Bestimmung des Gemeinschaftsrechts zu beachten, d. h. es dürfen nicht deren Tragweite verändert oder die mit ihr verfolgten Zwecke vereitelt werden

   EuGH, Urteile vom 23.03.2000, 09.03.1999, 12.05.1998 und 02.05.1996, jeweils a. a. 0.

Die Wirksamkeit und die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten darf nicht beeinträchtigt werden

   EuGH, Urteile vom 23.03.2000 und 12.05.1998.

Auch kann ein Rechtsmissbrauch nicht allein darin gesehen werden, dass ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates seine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, der ihm insoweit die größte Freiheit lässt

   EuGH, Urteil vom 09.03.1999, a. a. O.

Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger bei dem Erwerb seiner tschechischen Fahrerlaubnis ein von dem erkennenden Gericht festzustellender Rechtsmissbrauch anzulasten. Dies ergibt sich zwar nicht allein daraus, dass der Kläger - wie der in der tschechischen Fahrerlaubnis angegebenen deutschen Adresse sowie dem von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Melderegisterauszug zu entnehmen ist - die tschechische Fahrerlaubnis unter Verstoß gegen das in Art, 7 Abs. 1 b i. V. m. Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG geregelte Wohnsitzerfordernis erworben hat. Denn insoweit hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.2004 (- Kapper -, a. a. O.) ausdrücklich entschieden, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaates und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat. Es ist danach allein Sache des den Führerschein ausstellenden Mitgliedstaates, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu treffen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber die Wohnsitzvoraussetzung nicht erfüllt haben. Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, kann der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Verfahren nach Art. 227 EGV einleiten, um den Europäischen Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439/EWG feststellen zu lassen (EuGH, Urteil vom 29.04.2004 - Kapper-, a. a. O.). Gleichwohl kommt aber bei Vorliegen weiterer objektiver Kriterien für einen Rechtsmissbrauch auch der Verletzung des Wohnsitzerfordernisses Indizwirkung zu.




Entscheidend gegen den Kläger spricht hier, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nach Maßgabe des deutschen Rechts keine Fahrerlaubnis erhalten hätte und sich ohne Zusammenhang mit einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang an die tschechischen Behörden gewandt hat, und dort - ohne sich einer auf die Alkoholproblematik bezogenen Eignungsprüfung unterzogen zu haben - die Fahrerlaubnis erlangt hat

   vgl. zu diesen Kriterien auch OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.08.2006, a. a. O.

Bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 22.06.2005 war das auf den Antrag des Klägers vom 18.11.2004 eingeleitete Verfahren auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis noch nicht abgeschlossen. Hier stand eine ablehnende Entscheidung des Beklagten unmittelbar bevor, nachdem der Kläger zwar zunächst seiner Bereitschaft, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, erklärt aber das entsprechende Gutachten dann nicht vorgelegt hatte. Die Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten hatte dem Kläger zuletzt mit Schreiben vom 07.03.2005 ausdrücklich angekündigt, dass sie bei ihrer Entscheidung über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen die Nichteignung als gegeben ansehen könne, falls er das von ihr geforderte Gutachten nicht oder nicht fristgerecht vorlegen würde. Darüber hinaus ist nicht ansatzweise ein Zusammenhang zwischen dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis und einem gemeinschaftsrechtlich relevanten Vorgang zu erkennen. Vielmehr spricht die Verletzung des Wohnsitzerfordernisses gegen einen solchen Zusammenhang. Schließlich ist die Kammer der Überzeugung, dass der Kläger die Fahrerlaubnis in der Tschechischen Republik ohne eine auf seine Alkoholproblematik bezogene Eignungsüberprüfung erhalten hat. Insoweit beruft er sich zu Unrecht auf eine mangelnde Aufklärung des Sachverhaltes durch den Beklagten, Zwar hat der Beklagte hier vor Erlass des streitigen Bescheides nicht versucht, die näheren Umstände der Fahrerlaubniserteilung bei den tschechischen Behörden aufzuklären. Es ist aber sowohl aus Veröffentlichungen in der Presse als auch aus zahlreichen Verfahren anderer Kläger gerichtsbekannt, dass die tschechischen Fahrerlaubnisbehörden jedenfalls in der Vergangenheit entsprechende Eignungsüberprüfungen im Hinblick auf eine Alkoholproblematik nicht vorgenommen haben. Vor allem sind sowohl das erkennende Gericht in seinem Beschluss vom 07.07.2006 (Az.: 6 G 1619/06) als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 29.08.2006 (Az.: 2 TG 1752/06) davon ausgegangen, dass der Kläger sich bei dem Erwerb seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht einer Untersuchung im Hinblick auf seine Alkoholproblematik unterzogen hat, ohne dass er dem im vorliegenden Verfahren entgegengetreten wäre. Der Kläger hat jegliche konkreten Angaben zu dem Erwerb seiner Fahrerlaubnis unterlassen. Da dem anwaltlich vertretenen Kläger die Relevanz der Umstände des Erwerbs der Fahrerlaubnis für das vorliegende Verfahren bewusst sein muss und es sich insoweit auch um Tatsachen aus seiner Sphäre handelt, war er aber gehalten, entsprechendes jedenfalls vorzutragen.

Mit der Bejahung eines Rechtsmissbrauchs des Klägers bei dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis werden weder die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG verändert noch die mit ihr verfolgten Zwecke vereitelt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in seinem Urteil vom 29.04.2004 (- Kapper-, a. a. O.) und seinem Beschluss vom 06.04.2006 (- Halbritter-, a. a. O,) die Regelung des § 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahme von dem in ihrem Art. 1 Abs. 2 enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine als Gewährleistung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs eng auszulegen. Vorliegend ist jedoch - wie bereits oben angesprochen - kein Zusammenhang zwischen dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis durch den Kläger und einer dieser Grundfreiheiten ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger nichts im Hinblick auf eine Inanspruchnahme der Arbeitnehmerfreizügigkeit nach den Art. 39 ff. EGV oder der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 ff. EGV vorgetragen. Darüber hinaus ist ausweislich der amtlichen Vorbemerkungen der Richtlinie 91/439/EWG eines ihrer Ziele gerade die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr. Hierzu wird in ihrem Anhang III ausdrücklich ausgeführt, dass Alkoholgenuss eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellt, bei der auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten ist Nach Ziffer 14.1 des Anhanges III darf Bewerbern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden und kann Bewerbern, die alkoholabhängig waren, erst nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden.



Schließlich beeinträchtigt die Kammer mit der Bejahung eines Rechtsmissbrauchs im Falle des Erwerbs der tschechischen Fahrerlaubnis durch den Kläger auch nicht die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten. Insbesondere wird damit nicht von der Auslegung der Richtlinie 91/439/EWG abgewichen, die diese durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.2004 (- Kapper-, a. a. O.) und seinem Beschluss vom 06.04.2006 (- Halbritter -, a. a. O.) erfahren hat. Denn diese Entscheidungen betrafen unabhängig von der Frage der Unterscheidung zwischen Versagung der Anerkennung und nachträglicher Aberkennung der Fahrerlaubnis andere Sachverhalte. In dem Beschluss vom 06.04.2006 zugrunde liegenden Fall hatte der deutsche Kläger seinen Wohnsitz in Österreich, wo er seine Fahrerlaubnis erworben hatte, und hatte sich dort auch einer Eignungsüberprüfung im Hinblick auf die bei ihm bestehende Drogenproblematik unterzogen. Dem gegenüber hatte der Kläger in dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 zugrunde liegenden Fall zwar keinen Wohnsitz in den Niederlanden, wo er seine Fahrerlaubnis erworben hatte. Nach Randnummer 18 des Urteils war jedoch nicht ersichtlich, ob der dortige Kläger nach Ablauf der in Deutschland verhängten Sperrfrist bei den deutschen Behörden eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragt hatte, während hier der Kläger seine tschechische Fahrerlaubnis während des in Deutschland noch anhängigen Verfahrens auf Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis erworben hat So hat auch der Europäische Gerichtshof in seinem Beschluss vom 06.04.2006 (- Halbritter -, a. a. O.) seine Ausführungen zur Auslegung des Art. 1 Abs. 2 i. V. m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG ausdrücklich unter den Vorbehalt der „Umstände wie denen des Ausgangsverfahrens" gestellt, auch wenn dies nicht entscheidungstragend gewesen sein mag

   vgl. zu letzterem OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 29.08.2006, a. a. O.

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