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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil vom 24.10.2006 - B 1 K 06.420 - Mit dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis kann kein völliger Schlussstrich unter bekannt gewordene Verkehrsauffälligkeiten gezogen werden

VG Bayreuth v. 24.10.2006: Mit dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis kann kein völliger Schlussstrich unter bekannt gewordene Verkehrsauffälligkeiten gezogen werden




Das Verwaltungsgericht Bayreuth (Urteil vom 24.10.2006 - B 1 K 06.420) hat entschieden:

   Mit dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis kann kein völliger Schlussstrich unter bekannt gewordene Verkehrsauffälligkeiten gezogen werden. Es ist zulässig, einen für sich betrachtet „unauffälligen" Sachverhalt zum Anlass für eine Gutachtensanforderung zu machen, wenn in Verbindung mit früheren Erkenntnissen Zweifel an der Fahreignung bestehen. Es ist dann eine Gesamtschau zu treffen, zumal dann, wenn zudem der Betroffene zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Die Polizeiinspektion Hof teilte der Stadt Hof am 16.10.2005 mit, dass der Kläger seit dem 01.07.2005 Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B ist. Eine Überprüfung durch die Stadt Hof ergab daraufhin, dass der Kläger seit dem 15.02.1998 ohne Unterbrechung mit Hauptwohnsitz in Hof gemeldet ist. Weiterhin ist dem Kläger mit rechtskräftiger Entscheidung des Amtsgerichts Hof vom 13.03.1996 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung (BAK 1,44 ‰) die Fahrerlaubnis entzogen worden. Den Unterlagen ist weiter zu entnehmen: 09.04.1996: Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3.

Der Antrag wurde aufgrund zweier Trunkenheitsdelikte in der Vergangenheit von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht.

09.09.1996: Vorlage eines negativen Fahreignungsgutachtens der TÜV MPl GmbH Weiden vom 25.07.1996.

06:03.1997: Vorlage eines negativen Fahreignungsgutachtens der TÜV MPl GmbH Weiden vom 26.02.1997.

24.03.1997: Rücknahme des Antrages vom 09.04.1996.

03.04.1998: Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse 3.

Der Antrag wurde aufgrund zweier Trunkenheitsdelikte in der Vergangenheit und der vorher vorgelegten zwei negativen Gutachten von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht.




06.07.1998: Vorlage eines negativen Fahreignungsgutachtens der TÜV MPI GmbH Weiden vom 01.07.1996.

19.08.1998: Antrag vom 03 04.1998 wurde zurückgenommen.

15.03.1999: Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B.

Der Antrag wurde gemäß § 13 Nr. 2 Buchstabe b FeV von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht.

27.12.1999: Bestandskräftige Versagung der Erteilung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens.

31.08.2001: Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B.




Der Antrag wurde gemäß § 13 Nr. 2 Buchstabe e FeV von der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig gemacht. Bei Antragstellung wurde der Abschlussbericht des „Römerhauses", Fachklinik für suchtkranke Männer, vom 3 1.08.2001 vorgelegt mit dem Ergebnis, dass keine zweifelsfreie Alkoholabhängigkeit erkennbar sei.

03.01.2002: Vorlage eines negativen Fahreignungsgutachtens der DEKRA e.V.

12.02.2002: Rücknahme des Antrages vom 31.08.2001.

16.10.2005: Mitteilung der Polizeiinspektion Hof wegen Erwerbs einer tschechischen Fahrerlaubnis (Kl. B vom 11.07.2005).

22.11.2005: Laut Mitteilung der Grenzpolizeistation S. vom 23.11.2005 wurde der Kläger als Fahrzeugführer einer Verkehrskontrolle unterzogen (15.10 Uhr, B 15, km 19,5 kurz nach der Stadtgrenze Schönwald). Beim Kläger wurde Atemalkoholgeruch festgestellt, worauf ein Alkotest am Alkomaten durchgeführt wurde (Atemalkoholkonzentration 0,19 mg/l). Informatorisch gab der Kläger an, den Führerschein in der Tschechei gemacht zu haben, um die MPU zu umgehen.

Mit Schreiben vom 19.12.2005 wurde der Kläger aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten bis zum 03.03.2006 vorzulegen. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21.12,2005 Widerspruch ein.

Nachdem der Kläger das geforderte Gutachten nicht vorgelegt bzw. sich definitiv geweigert hatte, dieses vorzulegen, hat die Stadt Hof mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 13.02.2006 dem Kläger das Recht aberkannt, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen. Der Kläger wurde aufgefordert, den tschechischen Führerschein bei der Stadt Hof vorzulegen, um die Aberkennung einzutragen. Für den Fall, dass dies nicht innerhalb einer Woche nach Bescheidzustellung geschehe, wurde ein Zwangsgeld von 250,00 EUR angedroht.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 08.03.2006 wurde gegen den Bescheid vom 03.03.2006 Widerspruch erhoben. Begründet wurde der Widerspruch damit, dass die Aberkennung bereits rechtswidrig sei, da sie mit EU-Recht nicht vereinbar sei Ebenso sei die Gutachtensanforderung nicht rechtmäßig.

Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Hiergegen richtete sich die Anfechtungsklage. Diese blieb erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden. ...

Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden sowie der Regierung von Oberfranken im Widerspruchsbescheid, denen es folgt, soweit nicht ausdrücklich davon abgewichen wird. Zur Sache und zum Klagevorbringen ist ergänzend folgendes auszuführen:

Im vorliegenden Fall hegte die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht Zweifel an der Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen (§ 11 Abs. 1 FeV). Die Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung enthält eine Aufstellung häufig vorkommender Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. In dieser Aufstellung wird bewertet, ob bei den aufgeführten Erkrankungen und Mängeln in der Regel von einer Fahreignung auszugehen ist oder nicht. Unter Ziffer 8.1 der Anlage 4 ist Alkoholmissbrauch als Mangel aufgeführt, bei dessen Vorliegen die Fahreignung generell für alle Klassen fehlt. Nach Beendigung des Missbrauchs liegt die Fahreignung erst dann wieder vor, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Ziffer 8,2 der Anlage 4). Missbrauch liegt dann vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können. Deckungsgleiche Aussagen werden in den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Berichten der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Nr. 3,11.1, getroffen. Mit den §§ 11 bis 14 FeV hat der Gesetzgeber eine spezialgesetzliche Regelung für die Klärung von Eignungszweifeln, auch im Hinblick auf Alkoholmissbrauch, geschaffen, gemäß der die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnet, dass ein Gutachten beizubringen ist. Die Fahrerlaubnisbehörde war hier nach § 46 Abs. 3 FeV i. V. m. § 13 Nr. 2 Buchstabe e FeV berechtigt und verpflichtet, von dem Kläger die Beibringung eines medizinischpsychologischen Fahreignungsgutachtens zu verlangen. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten ist insbesondere immer dann anzuordnen, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht mehr besteht. Diesen Tatbestand hat der Kläger erfüllt. Aufgrund des seit Jahren bekannten missbräuchlichen Alkoholkonsums ist durchaus der Verdacht begründet, dass der Kläger noch immer bzw. wieder Alkoholmissbrauch betreibt und die Gefahr besteht, dass er den Konsum von Alkohol und das Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr nicht trennt. Letztlich ist dem Kläger bereits im Jahr 1996 wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,44 %o der Führerschein entzogen und eine Sperrfrist bestimmt worden. In den Folgejahren hat der Kläger versucht, durch insgesamt vier medizinisch-psychologische Gutachten seinen Führerschein wieder zu erlangen. Alle Gutachten sind für den Kläger negativ ausgegangen. In allen Gutachten ist dem Kläger bescheinigt worden, dass auch künftig die Gefahr besteht, dass er mit Alkohol ein Kraftfahrzeug führen wird. Im letzten, im Dezember 2001 erstellten Gutachten würden dem Kläger sogar erhebliche Leistungsminderungen bescheinigt, die in ihrer Ausprägung derzeit die Fahreignung verneinen würden. Der Umstand, dass der Kläger seitdem nicht erneut wegen eines einschlägigen Fehlverhaltens in Erscheinung getreten ist, zwingt schon deshalb zu keiner ihm günstigeren Prognose, weil er nach Aktenlage seither die meiste Zeit nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis war. Vielmehr besteht nach Auffassung des Gerichts der begründete Verdacht, dass in der Person des Klägers nach wie vor Eignungsmängel bestehen. Dies zeigt sich auch schon darin, dass der Kläger laut Mitteilung der Grenzpolizeistation Selb vom 23.11.2005 am 22.11.2005 als Fahrzeugführer einer Verkehrskontrolle unterzogen worden ist und bei ihm Atemalkoholgeruch festgestellt worden Ist, worauf ein Alkotest am Alkomaten durchgeführt worden ist, der eine Atemalkoholkonzentration von 0,19 mg/l ergab. Nachdem der Kläger in der ihm gesetzten ausreichend bemessenen Frist kein die begründeten Eignungszweifel beseitigendes Gutachten vorgelegt hat, konnte die Fahrerlaubnisbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit dem Urteil vom 02.12.1960, BVerwGE 11, 274) und der inzwischen normierten Regelung des §11 Abs. 8 FeV, die gemäß § 46 Abs. 3 FeV Anwendung findet, auf die fehlende Fahreignung des Klägers schließen.




Das Gericht ist auch der Auffassung, dass aufgrund dieses Vorfalls vom 22.11.2005 die Gutachtensanforderung der Beklagten berechtigt gewesen ist. Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 steht der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens nicht entgegen. In diesem Urteil wird ausgeführt, dass eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde nicht berechtigt ist, ein Fahreignungsgutachten zu fordern, wenn keine Eignungszweifel auslösenden Umstände vorliegen, die erst nach Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind (vgl. Rand-Ziffern 37-39 der EuGH-Entscheidung). Solche Umstände liegen im Fall des Klägers aber vor. Nach den Feststellungen der Polizei am 22.11.2005 liegt zwar für sich betrachtet noch kein Tatbestand vor, der die Fahreignung ausschließt, und auch die Schwelle einer Ordnungswidrigkeit ist noch nicht erreicht. Die Gutachtensanforderung der Beklagten ist dennoch berechtigt gewesen. Nach Auffassung des Gerichts ist es zulässig, einen für sich betrachtet „unauffälligen" Sachverhalt zum Anlass für eine Gutachtensanforderung zu machen, wenn in Verbindung mit früheren Erkenntnissen Zweifel an der Fahreignung bestehen. Mit dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis kann kein völliger Schlussstrich unter bekannt gewordene Verkehrsauffälligkeiten gezogen werden (ansonsten würde z.B. auch das Punktsystem obsolet werden). Es ist nach Auffassung des Gerichts vielmehr eine Gesamtschau zu treffen. In diese Gesamtschau sind auch die vier erstellten medizinisch-psychologischen Gutachten mit einzubeziehen, die allesamt für den Kläger negativ ausgegangen sind. Zwar mag es sein, dass eine Atemalkoholkonzentration von 0,19 mg/l bei einem anderen Kraftfahrzeugführer, der nicht diese Vorgeschichte des Klägers hat, keine Gutachtensanforderung ausgelöst hätte. Beim Kläger liegt der Sachverhalt jedoch anders. Diese neuerliche Fahrt unter Alkohol kann nicht isoliert von den früheren Vorgängen betrachtet werden. Immerhin zeigt diese Fahrt wieder, dass der Kläger erneut Alkohol konsumiert und dann ein Auto gefahren hat. Die Feststellungen und Ausführungen anlässlich der im November 2005 durchgeführten Verkehrskontrolle sind nach Auffassung des Gerichts Anhaltspunkt genug, dass trotz der inzwischen verstrichenen Zeit die frühere Alkoholproblematik noch immer bestehen könnte und damit Anlass gegeben ist, zu überprüfen, ob beim Kläger noch Alkoholmissbrauch besteht, bzw. er sein Verhalten nunmehr geändert hat, d.h., Alkohol und Führen von Kraftfahrzeugen trennt. Die Gutachtensanforderung der Beklagten ist somit trotzdem mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 in der Rechtssache C-227/05 (Halbritter) zu vereinbaren. Nachdem somit Eignungszweifel auslösende Umstände in dieser Sache vorliegen und auch aktuelle Anhaltspunkte vorhanden sind, dass die frühere Alkoholproblematik beim Kläger noch immer bestehen könnte, war die Anforderung des Gutachtens berechtigt.



Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass in der Verwaltungsrechtsprechung auch nach der EuGH-Entscheidung vom 06.04.2006 (Rechtssache C 227/05) vielfach die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, auch ohne neue, nach dem Erwerb eingetretene, Tatsachen als zulässig erachtet wird, wenn es sich um Missbrauchsfälle handelt (vgl. z.B. OVG Münster vom 13.9.2006 Az. 16 B 989/06, OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.8.2006 Az. 1 M 46/06, Hessischer VGH vom 9.8.2006 Az. 2 TG 1516/06. VGH Baden-Württemberg vom 21.7.2006 Az. 10 S 1337/06 und Thüringer OVG vom 29.6.2006 Az. 2 EO 240/06). In der vorliegenden Sache ist das Gericht der Auffassung, dass der Kläger die tschechische Fahrerlaubnis missbräuchlich erworben hat, da er zur Zeit des Erwerbs seinen ständigen Wohnsitz in Hof, d. h. im Bundesgebiet, hatte. Der Kläger führte hier in der Bundesrepublik Deutschland sein Bankkonto und hatte seinen Lebensmittelpunkt hier in Hof. Wenn der Bevollmächtigte des Klägers nunmehr in der mündlichen Verhandlung erstmals vorbringt, dass der Kläger einen Wohnsitz in Tschechien hatte, so diente dieser Wohnsitz, sollte es überhaupt zutreffen, nach Auffassung des Gerichts ausschließlich dem Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis und ist damit rein formal zu betrachten. Weiterhin ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Kläger bei der Polizeikontrolle am 22.11.2005 gegenüber den Polizeibeamten bei einer informatorischen Befragung angegeben hat, den Führerschein in der Tschechei gemacht zu haben, um die medizinisch-psychologische Untersuchung zu umgehen. Die Frage, ob die Gutachtensanforderung allein schon wegen dieses missbräuchlichen Verhaltens des Klägers aufgrund der vor Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis bekannt gewordenen Umstände berechtigt war, kann hier aber letztlich offen bleiben, da - wie dargelegt - aus der Sicht des Gerichts hinreichende neue Anhaltspunkte für eine mögliche fortbestehende Alkoholproblematik des Klägers vorliegen.

Darüber hinaus ist aber dem Kläger mit bestandskräftigem Bescheid vom 27.12.1999 die Neuerteilung der Fahrerlaubnis versagt worden. Nach § 28 Abs. 4 Nr, 3 FeV, der insoweit von den bisher ergangenen EuGH-Entscheidungen nicht erfasst wird, gilt die Berechtigung, mit der EU-Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist (vgl. BVerwG vom 17.11.2005 in NJW 2006, 1151). Der angefochtene Bescheid ist somit rechtmäßig. ..."

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