Mit dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis kann kein völliger Schlussstrich unter bekannt gewordene Verkehrsauffälligkeiten gezogen werden. Es ist zulässig, einen für sich betrachtet „unauffälligen" Sachverhalt zum Anlass für eine Gutachtensanforderung zu machen, wenn in Verbindung mit früheren Erkenntnissen Zweifel an der Fahreignung bestehen. Es ist dann eine Gesamtschau zu treffen, zumal dann, wenn zudem der Betroffene zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte.
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