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Verwaltungsgericht Dresden Beschluss vom 03.01.2006 - 14 K 2073/05 - Zur Berechtigung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde zu Führerscheinmaßnahmen

VG Dresden v. 03.01.2006: Zur Berechtigung der deutschen Fahrerlaubnisbehörde zu Führerscheinmaßnahmen




Das Verwaltungsgericht Dresden (Beschluss vom 03.01.2006 - 14 K 2073/05) hat entschieden:

   Eine EG-Fahrerlaubnis ist auch im Bundesgebiet wirksam; sie kann allerdings nach den deutschen Verkehrsregelungen mit Wirkung für das Bundesgebiet entzogen werden. Ergeben sich Zweifel an der Fahreignung eines Führerscheininhabers mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik, ist die deutsche Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, die nach dem Straßenverkehrsgesetz und der Führerscheinverordnung vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, auch wenn die die Zweifel auslösenden Vorgänge vor Erteilung der (ausländischen) Fahrerlaubnis liegen.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B.

Der am geborene Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Ihm wurde erstmals am 10.12.1991 die deutsche Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 erteilt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 13.04.1995 wurde sie ihm wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung entzogen und eine Sperrfrist von fünf Monaten angeordnet. Der Antragsteller hatte am 10.03.1995 mit 0,74 Promille ein Fahrzeug geführt und einen Unfall verursacht.

Nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis am 14.09.1995 wurde dem Antragsteller die Fahrerlaubnis erneut mit Strafbefehl vom 27.10.2003 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr entzogen und eine Sperrfrist von sechs Monaten angeordnet. Der Antragsteller hatte am 09.08.2003 gegen 16.15 Uhr ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,67 Promille geführt.




Des Weiteren wurde der Antragsteller mit Strafbefehl vom 14.07.2003 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. Er hatte am 05.05.2003 gegen 23.45 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,86 Promille mit einem Fahrrad am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen.

Am 18.01.2005 erwarb der Antragsteller die tschechische Fahrerlaubnis der Klasse B und legte diese bei einer Verkehrskontrolle am 28.05.2005 vor. Bei dem dabei durchgeführten Alkomattest ergab sich ein Wert von 0,23 Promille.

Mit Schreiben vom 09.06.2005, zugestellt am 11.06.2005, forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis zum 14.08.2005 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Aufgrund des wiederholten Führens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinwirkung im öffentlichen Straßenverkehr bestünden erhebliche Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden könne, wenn das Gutachten nicht oder nicht fristgerecht eingereicht werde.

Mit Schreiben vom gleichen Tag an das Kraftfahrt-Bundesamtes regte die Antragsgegnerin eine Überprüfung durch die tschechische Fahrerlaubnisbehörde an, ob bei der Erteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller das Wohnsitzprinzip verletzt worden sei. Der Antragsteller sei seit dem 25.06.1976 ununterbrochen mit erstem Wohnsitz in D. gemeldet.

Mit Bescheid vom 23.08.2005, zugestellt am 27.08.2005, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlösche das Recht, von dieser im Inland Gebrauch zu machen. Sie forderte den Antragsteller auf, die ausländische Fahrerlaubnis innerhalb 5 Tage nach Zustellung des Bescheides bei der Behörde abzugeben. Nach Eingang erfolge eine Rücksendung an die ausstellende Behörde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 13.06.2005 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 19.12.2005 zurückgewiesen wurde und mit dem die Antragsgegnerin unter Abänderung des Ausgangsbescheides verpflichtet wurde, den Führerschein dem Antragsteller nach Eintragung eines Vermerks über das fehlende Recht zum Gebrauch im Inland wieder auszuhändigen.

Der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz blieb erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Dies gilt nicht, wenn die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung des den Antragsteller belastenden Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten anordnet. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen ist.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Hierbei hat es im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung den voraussichtlichen Erfolg oder Mißerfolg des jeweiligen Rechtsbehelfs - hier des Widerspruchs - zu berücksichtigen. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes besteht regelmäßig kein öffentliches Interesse (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.4.1974, NJW 1974, 1294 f.). Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, tritt regelmäßig das Interesse des Antragstellers zurück.

Nach diesen Grundsätzen war die aufschiebende Wirkung vorliegend nicht wiederherzustellen, da die Anordnung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügt und in der Sache das öffentliche Vollziehungsinteresse gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt.

...

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung ist auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt, da bei summarischer Prüfung die Rechtmäßigkeit des Bescheides überwiegend wahrscheinlich erscheint und das besondere öffentliche Interesse an der Gewährleistung des Schutzes anderer Verkehrsteilnehmer das Entfallen der Suspensivwirkung des Rechtsbehelfs gebietet.

Rechtsgrundlage der in Ziffer 1 des Bescheides angeordneten Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Wirkung der Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 3 , 46 Abs. 1 FeV . Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Damit entfällt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i.V.m. § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.




Der Antragsteller ist aufgrund seiner tschechischen Fahrerlaubnis grundsätzlich nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV berechtigt, am Straßenverkehr im Inland teilzunehmen. Nach dieser Vorschrift dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die - wie er - seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 oder Abs. 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Mit dieser Regelung wird Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG , wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die von ihnen ausgestellten Führerscheine gegenseitig ohne weitere Formalität anzuerkennen, in nationales Recht umgesetzt.

Die Gültigkeit seiner Fahrerlaubnis entfällt auch nicht nach § 28 Absatz 4 Nr. 2 FeV , weil er u.U. zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dies tatsächlich der Fall war, da § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29.04.2004 ( NJW 2004, 1725 ) mit dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine unvereinbar ist. Eine Überprüfung der Wohnsitzkriterien durch die deutsche Behörde ist danach unzulässig.

Der Befugnis des Antragstellers, von seiner in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, steht auch nicht § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV entgegen. Danach gilt die Berechtigung des § 28 Abs. 1 FeV nicht für Inhaber einer EU- oder EWG-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist oder denen die deutsche Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Auch diese Norm ist nach Auffassung der Kammer wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts zumindest auf Fälle wie den vorliegenden, in denen die Fahrerlaubnis durch rechtskräftiges Urteil entzogen wurde und die im Urteil festgesetzte Sperrfrist zur Neuerteilung vor Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis abgelaufen ist, unanwendbar. Die Kammer folgt damit der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichthofes. Dieser hatte in oben genannter Entscheidung ausgeführt, dass Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 91/439 es zwar einem Mitgliedstaat erlaube, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde. Diese Ausnahme von dem in Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine sei jedoch aufgrund dessen Bedeutung für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr eng auszulegen. Aus diesem Grunde könne ein Mitgliedstaat sich nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der ihr später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt werde. Sei nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates bereits abgelaufen, so verbiete es Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, abzulehnen. Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist daher so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaates auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist. Nach Ansicht der Kammer besteht aufgrund des eindeutigen Wortlautes dieses Urteiles und vor dem Hintergrund, dass es in dem dortigen Verfahren um genau die gleiche Konstellation wie beim Antragsteller ging - Entzug der deutschen Fahrerlaubnis durch rechtskräftiges Urteil unter Festsetzung einer Sperrfrist, Erwerb einer ausländischen, dort der niederländischen, Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist - und dem Europäischen Gerichtshof auch die zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits in Kraft getretene Vorschrift des § 28 Absatz 5 FeV bekannt war, kein Spielraum für eine anderslautende Interpretation.


Die danach gültige Fahrerlaubnis ist dem Antragsteller jedoch zu Recht entzogen worden, da er sich zur Überzeugung der Kammer als zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet i.S.v. § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV erwiesen hat. Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen die Strafgesetze verstoßen hat ( § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG ). Auf die fehlende Eignung darf die Fahrerlaubnisbehörde dabei gemäß § 11 Abs. 8 FeV schließen, wenn der Betroffene sich weigert, ein rechtmäßig angefordertes Gutachten zur Klärung von Eignungszweifeln beizubringen und er auf diese Folge in der Begutachtungsanordnung hingewiesen wurde.

So verhält es sich hier. Die Antragsgegnerin hatte gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 13 Nr. 2 b) und c) FeV zur Klärung von Eignungszweifeln bezüglich der Alkoholproblematik die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, da der Antragsteller wiederholt, und zwar jeweils im Jahre 2003, Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Jedenfalls die beiden Trunkenheitsfahrten vom 09.08.2003 und vom 05.05.2003 können ihm als noch beachtlich entgegengehalten werden, da insoweit die Tilgungsfristen unstreitig noch nicht abgelaufen sind. Soweit die Antragsgegnerin auch das Delikt vom 10.03.1995 noch berücksichtigen will, kann die Richtigkeit dieser Vorgehensweise dahinstehen, da nach der Rechtsprechung der Kammer bereits zwei Delikte als wiederholte Delikte anzusehen sind. Zudem wurde das Delikt vom 05.05.2003 unter einer Blutalkoholkonzentration von 2,83 Promille und das Delikt vom 09.08.2003 unter einer Blutalkoholkonzentration von 1,67 Promille begangen, so das nach § 13 Nr. 2 c) FeV bereits ein einziges Delikt ausreicht, um Zweifel an der Eignung zu begründen.

Es kann auch nicht der vom Antragsteller geäußerten Ansicht gefolgt werden, die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens habe nicht ohne Kenntnis der Strafakten erfolgen dürfen. Für ein Tätigwerden nach § 13 Nr. 2 b) bzw. c) FeV ist der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen eingeräumt ist. Liegen die in der Norm genannten Voraussetzungen vor, so hat die Behörde ohne weitere Kenntnis der Umstände der die Anforderung auslösenden Delikte ein Gutachten anzuordnen.

Auch der Einwand des Antragstellers, vorliegend hätten nicht seine Verkehrsdelikte die Zweifel an seiner Eignung ausgelöst, sondern vielmehr der Umstand, dass die Behörde von seiner in Tschechien neu erworbenen Fahrerlaubnis Kenntnis erlangt habe, führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Anordnung und der auf die Missachtung dieser Anordnung gestützten Entziehung der Fahrerlaubnis für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland. Eine weitere Ermittlungen auslösende Kenntnis von Tatsachen im Sinne von § 36 Abs. 3 FeV ist auch dann anzunehmen, wenn der Behörde zwar die Bedenken gegen eine Kraftfahreignung bereits längere Zeit bekannt sind, sie aber erst später aufklärend tätig werden konnte und musste, weil erst jetzt ein Handlungsbedarf zu Tage getreten ist. Eine abstrakte Klärung der Kraftfahreignung - also in einer Situation, in der der Betroffene am Straßenverkehr mit einem Fahrzeug gar nicht teilnehmen darf - ist weder erforderlich, noch wegen der damit verbundenen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen zulässig.




Der Antragsteller ist gemäß § 11 Absatz 8 Satz 2 FeV in der Anordnung des Gutachtens vom 09.06.2005 auch auf die sich aus § 11 Absatz 8 Satz 1 FeV ergebende Folge einer Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder einer nicht fristgerechten Beibringung des Gutachtens ausdrücklich hingewiesen worden.

Da er unstreitig das von ihm geforderte Gutachten innerhalb der ihm von der Antragsgegnerin gesetzten Frist nicht vorgelegt hat, konnte diese gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf dessen Nichteignung schließen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 11 FeV, Rn. 22). Ein Anlass, von der dem Antragsteller mit der Aufforderung vom 09.06.2005 angekündigten Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis abzusehen, bestand nicht. Der Antragsteller hat nichts vorgebracht, das die beachtliche Bedeutung der mangelnden Mitwirkung bei der geforderten Aufklärung der bestehenden Eignungszweifel ausgleichen könnte. Für die gebotene Entscheidung war insbesondere auch eine Kenntnis der Strafakten nicht erforderlich, denn die darin dokumentierten Taten waren lediglich zwingend normierte Auslöser der Ermittlungen der Antragsgegnerin. Substantiierte Ausführungen hinsichtlich seiner jetzigen Eignung, die sich auf sein derzeitiges Alkoholkonsumverhalten im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr beziehen müssten, hat der Antragsteller nicht gemacht. Damit konnte die Antragsgegnerin aus dem Verhalten des Antragstellers auf seine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und war zum Erlass des hier streitgegenständlichen Bescheides vom 23.08.2005 berechtigt.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis verstößt auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 EWG kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen. Mit dieser Regelung soll es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung des Führerscheins anzuwenden. Dementsprechend bestimmt § 28 Absatz 1 Satz 3 FeV , dass auf EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse die Vorschriften der Führerscheinverordnung Anwendung finden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ergeben sich - wie vorliegend - Zweifel an der Fahreignung eines Führerscheininhabers mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik, ist die deutsche Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, die nach dem Straßenverkehrsgesetz und der Führerscheinverordnung vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen, auch wenn die die Zweifel auslösenden Vorgänge vor Erteilung der (ausländischen) Fahrerlaubnis liegen. Eine dem § 49 VwVfG entsprechende zeitliche Beschränkung des Führerscheinsentzuges auf Fälle, in denen die Tatsachen, die das Fehlen der Eignung des Führerscheininhabers ergeben, erst nach der Erteilung der Fahrerlaubnis eingetreten sind, findet sich weder in der Führerscheinverordnung noch dem Straßenverkehrsgesetz. Sie lässt sich nach Ansicht der Kammer auch nicht aus dem Grundsatz der gegenseitigen Führerscheinanerkennung herleiten. Vielmehr handelt es sich dabei um die Anwendung der nationalen Bestimmungen auf einen gültigen ausländischen Führerschein, wie in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/439 EWG ausdrücklich vorgesehen. Somit ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig.


Auch die Tatsache, dass die Antragsgegnerin ihre Eignungszweifel auf Umstände gestützt hat, die vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis begründet wurden, verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Insbesondere steht diese Vorgehensweise nicht im Widerspruch zu der vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. April 2004 getroffenen Aussage, dass Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahmebestimmung zu Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie restriktiv dahin auszulegen sei ( so aber Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B 11021/05.OVG -, NJW 2005, 3228 ; ebenso Otte/Kühner, NZV 2004, 321 , und Grohmann, Blutalkohol 2005, 106 ).

Aufgrund der bestehenden europarechtlichen Vorschriften ist es nicht zu beanstanden, wenn in konkreten Einzelfällen Vorfälle aus der Zeit vor der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis zum Anlass von Eignungszweifeln genommen werden. Durch diese die Gültigkeit der ausländischen Fahrerlaubnis allein im Bundesgebiet beschränkende Maßnahme wird die Geltung der ausländischen Verwaltungsakte nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen. Nur ein auf Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie i.V.m. mit den deutschen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften der §§ 46 Abs. 3 , 11 ff FeV gestütztes Vorgehen, das auf eine systematische Überprüfung der Fahrerlaubniserteilungen anderer Mitgliedstaaten oder eine faktische Monopolisierung der Zuständigkeit für eine etwaige Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bei den deutschen Behörden hinauslaufen würde, verstieße gegen den Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie in seiner Auslegung durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 (vgl. hierzu: Bay.VGH, Beschl. v. 9.6.2005, - 11 CS 05.478 zit. nach Juris; Otte/Kühner, a.a.O., 328).

Zu beachten ist jedoch zunächst, dass sich das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 zur Frage der Reichweite der Vorschrift des Art. 8 Abs. 4 der Führerschein-Richtlinie als Grundlage für Ausnahmen von der allgemeinen gegenseitigen Anerkenntnis von Fahrerlaubnissen und nicht zu der Gestattung von mitgliedstaatlichen Eignungsüberprüfungs- bzw. Entzugsentscheidungen nach Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie verhält. Zu einer Umkehrung des Anerkennungsmechanismus, dem der Europäische Gerichtshof entgegengetreten ist, kommt es bei einer Anwendung dieser Vorschriften auf Fälle wie den vorliegenden jedoch bereits deshalb nicht, weil die im europäischen Ausland erteilte Fahrerlaubnis zunächst ipso iure im Inland wirksam und das Gebrauchmachen von ihr insbesondere nicht strafbar ist . Die Wirksamkeit wird der ausländischen Fahrerlaubnis erst durch einen nachträglichen inländischen Verwaltungsakt und ausschließlich mit Wirkung für das Inland wieder genommen (zu diesem Gesichtspunkt: Otte/Kühner, a.a.O., 328).

Hinzu kommt, dass von einer Aushöhlung einer nach Art. 1 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie grundsätzlich anzuerkennenden Fahrerlaubniserteilungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates nicht die Rede sein kann, wenn diese in Unkenntnis wesentlicher Teile des für die Beurteilung der Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers relevanten Sachverhaltes erfolgt ist. Auch sonst dürfen Umstände, die zeitlich vor einer Fahrerlaubniserteilung eingetreten sind - insbesondere solche, die zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt waren -, für die Frage berücksichtigt werden, ob später eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen eingetreten ist (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 3 StVG, Rn. 3 m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 28.5.2003 - 12 ME 204/03 -zit. nach Juris). Dass ihm die tschechischen Fahrerlaubnis von der ausstellenden Behörde in Kenntnis seiner Alkoholstraftaten erteilt worden ist, hat der Antragsteller aber nicht geltend gemacht.



Im Übrigen erschöpft sich die Bedeutung der von der Antragsgegnerin zum Anlass genommenen Alkoholstraftaten nicht in ihrer einmaligen Begehung, sondern hierin kommen Mängel zum Ausdruck, die von ihrer Natur her geeignet sind, in die Gegenwart fortzuwirken und von denen deshalb angenommen werden muss, dass sie sich im Hinblick auf ihr Gefährdungspotential ständig - also auch nach dem Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis - neu aktualisieren ( so auch OVG Lüneburg, Beschl. v. 11.10.2005 - 12 ME 288/05 zit. nach Juris).

Darüber hinaus bestehen gewichtige öffentliche Belange, die die sofortige Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigen. Da der Antragsteller wegen seiner fehlenden Mitwirkung an der Aufklärung des Verdachts des Alkoholmissbrauchs als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden muss, ist bei seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Kraftfahrzeuges eine nicht hinnehmbare Gefährdung der höchstrangigen Rechtsgüter Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer zu besorgen. Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller erneut unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilnimmt und dabei andere gefährdet, weil er den Anforderungen des Verkehrs nicht gewachsen ist. Dass diese Gefahr nicht fernliegend ist, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Antragsteller auch bei der Kontrolle vom 28.05.2005 einen Promillewert von 0,23 aufwies. Auch dies deutet auf ein grundlegendes nicht bewältigtes Alkoholproblem des Antragstellers hin, was bereits die erst reichlich 2 Jahre zurückliegenden Verkehrsdelikte unter sehr hohem Alkoholeinfluss als naheliegend erscheinen lassen. Das Interesse des Antragstellers, bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit des Entzugs der Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug führen zu können, muss daher trotz der damit einhergehenden individuellen Einschränkungen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem effektiven Schutz vor ungeeigneten Kraftfahrern zurückstehen. Das Fehlen weiterer Verkehrsverstöße unter Alkoholeinwirkung in der jüngeren Vergangenheit vermag daran nichts zu ändern. ..."

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