Wer ohne erkennbare Bindungen zum Ausstellerstaat lediglich die bestehenden Unzulänglichkeiten im innereuropäischen Informationsaustausch ausnutzt und gegebenenfalls auch die Fahrerlaubnisbehörden des Ausstellerstaates über die vormalige Fahrerlaubnisentziehung bzw. der einer Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Heimatstaat entgegenstehenden Eignungsbedenken täuscht, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er sich zwecks Anerkennung seiner Fahrerlaubnis auf höher stehendes Gemeinschaftsrecht beruft.
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vgl. Beschluss vom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -, Blutalkohol 43 (2006), 507, sowie Juris
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vgl. Urteil vom 29. April 2004 - C-467/01 (Rechtssache Kapper), NJW 2004, 1725, und Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 (Rechtssache Halbritter), NJW 2006, 2173
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Vgl. EuGH, Beschluss vom 28. September 2006 - C-340/05 (Rechtssache Kremer), DAR 2007, 77, außerdem veröffentlicht unter http://curia.eu (aufrufbar über "Aktuelles" und "Suchformular").
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