Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 23.02.2007 - 16 B 178/07 - Zum Rechtsmissbrauch bei Ausnutzung eines ausländischenn Wohnsitzes und Täuschung der ausländischen Führerscheinstelle

OVG Münster v. 23.02.2007: Zum Rechtsmissbrauch bei Ausnutzung eines ausländischen Wohnsitzes und Täuschung der ausländischen Führerscheinstelle




Das OVG Münster (Beschluss vom 23.02.2007 - 16 B 178/07) hat entschieden:

   Wer ohne erkennbare Bindungen zum Ausstellerstaat lediglich die bestehenden Unzulänglichkeiten im innereuropäischen Informationsaustausch ausnutzt und gegebenenfalls auch die Fahrerlaubnisbehörden des Ausstellerstaates über die vormalige Fahrerlaubnisentziehung bzw. der einer Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Heimatstaat entgegenstehenden Eignungsbedenken täuscht, handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er sich zwecks Anerkennung seiner Fahrerlaubnis auf höher stehendes Gemeinschaftsrecht beruft.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Das OVG hat die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Beschluss des VG Minden zurückgewiesen, mit dem die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt worden war.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts geht aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung

   vgl. Beschluss vom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -, Blutalkohol 43 (2006), 507, sowie Juris

steht dem auch nicht die bisherige Rechtsprechung des EuGH

   vgl. Urteil vom 29. April 2004 - C-467/01 (Rechtssache Kapper), NJW 2004, 1725, und Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 (Rechtssache Halbritter), NJW 2006, 2173

entgegen. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die - soweit ersichtlich - neueste Entscheidung des EuGH zu diesem Themenkomplex.

   Vgl. EuGH, Beschluss vom 28. September 2006 - C-340/05 (Rechtssache Kremer), DAR 2007, 77, außerdem veröffentlicht unter http://curia.eu (aufrufbar über "Aktuelles" und "Suchformular").



In dieser Rechtssache hat der EuGH hervorgehoben, dass ein Mitgliedstaat auch dann Fahrerlaubnisse anzuerkennen hat, die in einem anderen Mitgliedstaat der EG ausgestellt worden sind, wenn im erstgenannten Mitgliedstaat zuvor eine Maßnahme des Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist angewendet worden ist. Damit dürfte klargestellt sein, dass nicht nur (nach dem Ablauf der Sperrfrist für die Wiedererteilung) strafrechtlich-repressive Fahrerlaubnisentziehungen, sondern auch präventiv-polizeiliche Maßnahmen bzw. die dazu führenden Eignungsmängel durch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im EG-Ausland gleichsam überholt werden können. Der EuGH hat indessen auch in der Rechtssache Kremer nicht zu den unter dem Schlagwort des "Führerscheintourismus" zusammengefassten - zahlreichen - Missbrauchsfällen Stellung bezogen, in denen es im Kern gerade nicht um das Gebrauchmachen von europarechtlichen Freizügigkeitsrechten geht, sondern in denen die Betroffenen ohne erkennbare Bindungen zum Ausstellerstaat lediglich die nach wie vor bestehenden Unzulänglichkeiten im innereuropäischen Informationsaustausch ausnutzen und gegebenenfalls auch die Fahrerlaubnisbehörden des Ausstellerstaates über die vormalige Fahrerlaubnisentziehung bzw. der einer Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Heimatstaat entgegenstehenden Eignungsbedenken täuschen. Daher sieht der Senat weiterhin keinen Anlass, von seiner oben genannten Rechtsprechung abzugehen, die dem im Grundsatz auch vom EuGH anerkannten Verbot der missbräuchlichen Inanspruchnahme europarechtlicher Freizügigkeitsverbürgungen und unabweisbaren Sicherheitsinteressen des Straßenverkehrs Rechnung trägt. Auch wenn im Übrigen der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Verstoß des Antragstellers gegen das Wohnsitzerfordernis (Art. 7 Abs. 1 lit. a iVm Art. 9 der Führerschein-Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991) es für sich gesehen nicht rechtfertigt, der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers die Anerkennung zu versagen, ist dieser Verstoß jedenfalls als ein wesentliches Element des dem Antragsteller vorzuhaltenden Missbrauchsverhaltens zu berücksichtigen. Sonstige Umstände, die vorliegend ausnahmsweise ein dem Antragsteller günstigeres Ergebnis rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. ..."

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