Das Verkehrslexikon

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VGH München Beschluss vom 31.01.2007 - 11 CS 06.1923 - Neue Ordnungswidrigkeiten nach Erteilung des EU-Führerscheins berechtigen zur Überprüfung der Eignung

VGH München v. 31.01.2007: Neue Ordnungswidrigkeiten nach Erteilung des EU-Führerscheins berechtigen zur Überprüfung der Eignung




Der VGH München (Beschluss vom 31.01.2007 - 11 CS 06.1923) hat entschieden:

   Gibt ein neues Verhalten des Führerscheininhabers - hier eine erhebliche Ordnungswidrigkeit - Anlass für eine Überprüfung, ist der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes berechtigt, auch Tatsachen aus der Zeit vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis zu berücksichtigen. Art. 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der ausgestellten Führerscheine, eine Besserstellung der Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse gegenüber Inhabern inländischer Fahrerlaubnisse bei nachfolgenden Verkehrsverstößen ist damit aber nicht verbunden.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Der Antragsteller, geb. am 31. Dezember 1970, wendete sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seinem polnischen Führerschein im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Der Antragsteller hatte in Deutschland vergeblich versucht, eine Fahrerlaubnis zu erlangen. Zunächst scheiterte die Erlangung einer Fahrerlaubnis daran, dass der Antragsteller die theoretische Prüfung nicht bestand (insgesamt viermal). Nachdem der Antragsteller einen gefundenen Führerschein gefälscht hatte bzw. fälschen hatte lassen, kaufte er sich einen PKW und nahm mit diesem vom 26. Januar bis 29. Juni 1994 am Straßenverkehr teil. Das Amtsgericht Bamberg verurteilte den Antragsteller mit Strafbefehl vom 30. November 1994 wegen sachlich zusammentreffender Vergehen der Unterschlagung, des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und der Urkundenfälschung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen, sah den Antragsteller als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen an und verhängte eine Sperrfrist von 6 Monaten für die Erteilung einer Fahrerlaubnis. Weiter wurde dem Antragsteller Fahren ohne Fahrerlaubnis in dem Zeitraum vom 1. Februar bis 14. Mai 1999 nachgewiesen. Das Amtsgericht Bamberg verurteilte den Antragsteller mit Urteil vom 19. März 2001 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 10 Fällen, der Strafvereitelung zugleich mit Gefangenenbefreiung und mit Missbrauch von Ausweispapieren sowie des Betrugs mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten und bestimmte für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von 1 Jahr, da der Antragsteller charakterlich ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. In den Urteilsgründen wird bei den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ausgeführt, dass der Antragsteller Gelegenheitskonsument von Kokain sei. Die verhängte Sperrfrist endete am 1. April 2002.




Nachdem der Antragsteller am 5. Februar 2003 einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L gestellt hatte, forderte ihn die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 4. März 2003 auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Fahreignung vorzulegen. Bei dem Gutachten sollten der (frühere) Drogenmissbrauch, die Verkehrsverstöße und weitere Straftaten (Verurteilungen wegen Hehlerei und Diebstahl sowie gefährlicher Körperverletzung) berücksichtigt werden. In dem vorgelegten Fahreignungsgutachten vom 30. März 2004 wird ausgeführt, dass der Antragsteller nach seinen Angaben 1996 zwei Monate Kokain konsumiert habe ("2-3 Lines pro Woche"), danach habe er aufgehört. In der einmaligen Urinanalyse seien keine Drogenwirkstoffe nachgewiesen worden. Die Haaranalyse habe allerdings einen positiven Befund auf Kokain ergeben. Auch in den zurückliegenden Monaten müsse der Antragsteller Kokain konsumiert haben. Die Tatsache, dass er trotz seiner früheren Schwierigkeiten mit der Polizei sowie der anstehenden MPU weiter Kokain konsumiert habe, weise auf ein stark verfestigtes Verhalten und einen fortgesetzten Drogenmissbrauch hin. Der Antragsteller sei daher nicht in der Lage, ein Kraftfahrzeug der Gruppe 1 sicher zu führen. Zudem sei zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig erheblich gegen verkehrsrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Es sei bisher nicht zu einer dauerhaften und grundlegenden Einstellungs- und Verhaltensänderung gekommen. Nach diesem Gutachten hat sich der Antragsteller zur Durchführung von 4 polivalenten Drogenscreenings innerhalb eines Jahres bereit erklärt (Abschluss im Dezember 2004), das Ergebnis wurde der Fahrerlaubnisbehörde nicht mitgeteilt.

Am 4. Februar 2005 hat der Antragsteller in Polen eine Fahrerlaubnis der Klasse B erhalten. Eine medizinisch-psychologische Untersuchung erfolgte dabei nicht. Am 15. Juni 2005 wurde bei einer Geschwindigkeitskontrolle in Bamberg festgestellt, dass der Antragsteller mindestens 102 km/h gefahren sei (gemessene 106 km/h) und damit die zulässige Geschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 52 km/h überschritten habe. Die Verkehrsordnungswidrigkeit wurde mit einem Bußgeldbescheid geahndet (2 Monate Fahrverbot). Die Fahrerlaubnisbehörde, der die Tatsache, dass der Antragsteller nunmehr über eine polnische Fahrerlaubnis verfügt, sowie die begangene Verkehrsordnungswidrigkeit bekannt wurde, forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 5. Dezember 2005 auf, eine medizinisch-psychologische Untersuchung durchzuführen. Der Antragsteller erklärte sich zunächst bereit dazu, lehnte eine Begutachtung aber nach anwaltlicher Vertretung ab. Es wurde geltend gemacht, dass der Antragsteller in rechtmäßigem Besitz einer in einem anderen europäischen Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis sei.

Nach Anhörung erkannte die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 25. April 2006 dem Antragsteller das Recht ab, von seinem polnischen Führerschein im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2006 legten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Widerspruch gegen den Bescheid vom 25. April 2006 ein. Die Aberkennungsentscheidung sei mit europäischem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar, sie verstoße gegen die Entscheidung des EuGH vom 29. April 2004 ("Kapper"). Die verhängte Sperrfrist sei zum Zeitpunkt des Erwerbs des ausländischen Führerscheins abgelaufen gewesen.

Den beim Verwaltungsgericht Bayreuth gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Gericht mit Beschluss vom 27. Juni 2006 ab.

Die Beschwerde des Antragstellers hiergegen blieb erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:

"... Vorliegend haben die Fahrerlaubnisbehörde und ihr folgend das Verwaltungsgericht auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen, da dieser das geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hat. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur zulässig, wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (vgl. BVerwG vom 9.6.2005 NJW 2005, 3081 ff.).

Die Fahrerlaubnisbehörde konnte vom Antragsteller aufgrund der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung am 15. Juni 2005 und den sich daraus ergebenden Zweifeln an der Fahreignung des Antragstellers die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen. Der Geschwindigkeitsverstoß war dabei im Zusammenhang mit den früheren Verkehrsstraftaten des Antragstellers und dem 2004 festgestellten Drogenmissbrauch zu sehen, so dass die Gutachtensaufforderung auf § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV und § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV gestützt werden konnte. Soweit die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gutachtensaufforderung haben, sind diese nicht berechtigt.

Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers beziehen sich dabei insbesondere auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Richtlinie des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (91/439/EWG; ABl. L 237 vom 24.8.1991, S.1), zuletzt geändert am 29. September 2003 (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S.1). Am 19. Januar 2007 ist die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein in Kraft getreten, als Neufassung der europäischen Führerscheinrichtlinie. Die Richtlinie 91/439/EWG gilt zunächst daneben weiter (vgl. Art. 17 Richtlinie 2006/126/EG). Ziel des Gesetzgebungsverfahrens bei der Neufassung der europäischen Führerscheinrichtlinie war es auch, den "Führerscheintourismus" zu bekämpfen. Mit dieser Zielrichtung wurden Regelungen neu gefasst bzw. geschaffen (vgl. Art. 7 Abs. 5 und Art. 11 Abs. 4 Richtlinie 2006/126/EG). Im vorliegenden Verfahren kann dahingestellt bleiben, inwieweit hier schon geltendes Recht vorliegt oder die europäischen Vorschriften noch in innerstaatliches Recht umgesetzt werden müssen (vgl. Art. 16 Richtlinie 2006/126/EG) bzw. besondere Inkrafttretensregelungen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Richtlinie 2006/126/EG) gelten. Denn auch nach den enger gefassten Vorschriften der Richtlinie 91/439/EWG und deren Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof war die Fahrerlaubnisbehörde befugt, Maßnahmen gegen den Antragsteller zu ergreifen.


Nach gefestigter europarechtlicher Rechtsprechung sieht Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor und erlegt den Mitgliedstaaten damit eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um dieser Verpflichtung nachzukommen (vgl. Urteil vom 29.4.2004 in der Rechtssache C-476/01, Kapper, Slg. 2004, I-5205, Randnr. 45; Urteil vom 6.4.2006 in der Rechtssache C-227/05, Halbritter, Randnr. 25; Urteil vom 28. September 2006 in der Rechtssache C-340/05, Kremer, Randnr. 27). Aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine folgt, dass sich die Mitgliedstaaten nicht auf die ihnen mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG eingeräumte Befugnis, auf Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ihre innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, sowie die Befugnis nach Absatz 4 desselben Artikels, die Anerkennung der Gültigkeit eines solchen Führerscheins einer Person zu verweigern, auf die in ihrem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen angewandt wurde, berufen können, um die Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist erworbenen Führerscheins nicht anzuerkennen. Die Mitgliedstaaten können vom Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht verlangen, dass er die Bedingungen erfüllt, die ihr nationales Recht für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach ihrem Entzug aufstellt (vgl. Urteil Halbritter Randnr. 29, Urteil Kremer Randnrn. 31 und 32). Weiter hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass, wenn der Inhaber eines gültigen Führerscheins, der in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurde, nachdem die Sperrfrist für den Erwerb einer neuen Fahrerlaubnis, die auf den Betroffenen in einem anderen Mitgliedstaat angewendet wurde, abgelaufen war, in letzterem Mitgliedstaat seinen Wohnsitz hat, dieser auch dann keine erneute Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen verlangen kann, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Wohnsitzstaats aufgrund von Umständen, die zum Entzug einer früheren Fahrerlaubnis geführt hatten, eine solche Prüfung vorschreiben, sofern diese Umstände vor der Ausstellung des neuen Führerscheins bestanden (vgl. Urteil Halbritter Randnr. 37). Nach Ablauf der Sperrfrist darf der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes seine Befugnis nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG, seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins anzuwenden, nur im Hinblick auf ein Verhalten des Betroffenen nach dem Erwerb des Führerscheins ausüben (vgl. Urteil Halbritter Randnr. 38, Urteil Kremer Randnrn. 34 und 35).

Aus dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten durch Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG jedenfalls ermächtigt werden, ihre nationalen Eignungsüberprüfungs- und Entzugsvorschriften auf diejenigen Fahrzeugführer anzuwenden, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis (erneut) im Inland auffällig werden bzw. Bedenken im Hinblick auf ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen (vgl. auch OVG Saarland vom 27.3.2006 1 W 12/06; OVG Rheinland-Pfalz vom 14.6.2006 ZfS 2006, 593 ff.; VGH Kassel vom 3.8.2006 NZV 2006, 668 ff.; Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht vom 15.8.2006 12 ME 123/06). Die Fahrerlaubnisbehörde war daher berechtigt, die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung am 15. Juni 2005 als erneutes Auffälligwerden zum Anlass zu nehmen, die Eignung des Antragstellers zu überprüfen. Da es sich um Verhalten des Antragstellers nach dem Erwerb des polnischen Führerscheins handelt, steht dem nicht entgegen, dass der polnische Führerschein dem Antragsteller die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zugesprochen hatte und der polnische Führerschein auch insoweit nicht zu beanstanden war, als die strafgerichtliche Sperrfrist bei Erteilung des polnischen Führerscheins abgelaufen war.




Für die Berechtigung, eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu fordern, muss die erneute Auffälligkeit allerdings von einigem Gewicht sein. Liegt ein solches selbständiges Gewicht vor, ist es der Fahrerlaubnisbehörde nicht untersagt, die Vorgeschichte (erläuternd) hinzuziehen (vgl. OVG Saarland vom 27.03.2006 a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.8.2006 1 M 46/06). Die erneute Auffälligkeit kann im Zusammenhang mit früheren Vorfällen oder Erkenntnissen, soweit diese noch verwertbar sind, Anlass zu einer Begutachtung ergeben. Mit der Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis, auch einer ausländischen Fahrerlaubnis, sind frühere Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nicht grundsätzlich abgegolten. Sie können entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall für die Entscheidung, ob die Fahrerlaubnis zu entziehen ist oder ein medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert wird, mit berücksichtigt werden.

Es kann hier dahinstehen, ob die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung als solche bereits Anlass gegeben hat, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vom Antragsteller zu fordern. Denn die Fahrerlaubnisbehörde durfte bei ihrer Entscheidung mit berücksichtigen, dass der Antragsteller vom Amtsgericht Bamberg mit Urteil vom 19. März 2001 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 10 Fällen verurteilt wurde und damit wiederholt im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV auffällig wurde. Diese Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und der Kraftfahreignung stehen, sind nach § 29 Abs. 8, Abs. 1 Nr. 3 StVG in einem Entziehungsverfahren weiterhin verwertbar. Das Gesetz sieht mit einer Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis hier keine Zäsur vor. Ein Verbot, die früheren Straftaten zu verwerten, kann auch nicht aus den oben dargestellten europarechtlichen Entscheidungen hergeleitet werden. Danach ist es dem Mitgliedstaat nur untersagt, die selben Gründe, die zum Entzug der Fahrerlaubnis oder der Berechtigung eines Überprüfungsverfahrens geführt haben, nach dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis nochmals zum Anlass für eine Überprüfung der Fahreignung zu machen. Gibt ein neues Verhalten des Führerscheininhabers Anlass für eine Überprüfung, ist der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes berechtigt, seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung oder Entzug der Fahrerlaubnis anzuwenden. Art. 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der ausgestellten Führerscheine, eine Besserstellung der Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse gegenüber Inhabern inländischer Fahrerlaubnisse bei nachfolgenden Verkehrsverstößen ist damit aber nicht verbunden.



Die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung gab der Fahrerlaubnisbehörde nach Aktenlage auch Anlass, den früheren Drogenmissbrauch des Antragstellers in eine Überprüfung der Fahreignung mit einzubeziehen. Ein Kokainkonsum des Antragstellers ist entgegen den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten durch die eigenen Angaben des Antragstellers und die Haaranalyse 2004 belegt. Bei der medizinisch-psychologischen Untersuchung am 23. Februar 2004 gab der Antragsteller selbst an, 1996 ein paar Wochen lang Kokain konsumiert zu haben. Weiter ergab die durchgeführte Haaranalyse, dass der Antragsteller auch in den zurückliegenden Monaten und damit Ende 2003/Anfang 2004 Kokain konsumiert hatte. Die verkehrsrelevanten Wirkungen von Kokainkonsum bestehen im akuten Rausch insbesondere in einer enthemmten und risikobereiten Fahrweise mit unangepasst hoher Geschwindigkeit (vgl. Hettenbach/Kalus/Möller/Uhle, Drogen und Straßenverkehr, S. 281). Es ist daher durchaus möglich und nicht rein spekulativ, dass der Antragsteller unter der Wirkung von Kokain stand, als er innerhalb der Stadt Bamberg mit mindestens 102 km/h unterwegs war. Der Antragsteller hat selbst keine Erklärung für die derart massive Geschwindigkeitsüberschreitung gegeben. Die Drogenproblematik liegt auch nicht lange zurück, sondern der Antragsteller hat zumindest noch Anfang 2004 Kokain konsumiert. Weiter ist zu befürchten, dass der Antragsteller auch später im Jahre 2004 noch Drogen konsumiert hat, da er die im Jahre 2004 durchgeführten 4 Drogenscreenings nicht vorgelegt hat. Diese Drogenvorgeschichte des Antragstellers konnte bei der Wertung des Verkehrsverstoßes mit berücksichtigt werden. Damit wird nicht der Umstand einer nicht erfolgreich absolvierten medizinisch-psychologischen Untersuchung unzulässigerweise gewertet, wie die Prozessbevollmächtigten vortragen, sondern nur berücksichtigt, dass bei Drogenproblemen wie auch bei massiver Alkoholauffälligkeit mit Rückfällen gerechnet werden muss (vgl. auch OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 29.8.2006 a.a.O.) Bei der Frage, ob bei Anhaltspunkten für einen erneuten Drogenkonsum ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern ist, steht der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen zu (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV).

Nach einer summarischen Prüfung ist daher die auf § 11 Abs. 8 FeV gestützte Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seinem polnischen Führerschein im Bundesgebiet Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden (§ 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVG, § 46 Abs. 1 und 5 FeV). ..."

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