Gibt ein neues Verhalten des Führerscheininhabers - hier eine erhebliche Ordnungswidrigkeit - Anlass für eine Überprüfung, ist der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes berechtigt, auch Tatsachen aus der Zeit vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis zu berücksichtigen. Art. 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/439/EWG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Anerkennung der ausgestellten Führerscheine, eine Besserstellung der Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse gegenüber Inhabern inländischer Fahrerlaubnisse bei nachfolgenden Verkehrsverstößen ist damit aber nicht verbunden.
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