Ordnungsverfügungen, mit denen inländische Behörden unter Berufung auf fortbestehende und vom Fahrerlaubnisinhaber nicht ausgeräumte Zweifel an seiner Fahreignung das Gebrauchmachen von einer EU-Fahrerlaubnis in Deutschland untersagen, sind nicht offensichtlich rechtswidrig, wenn sich die Umstände des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis bzw. das Sichberufen auf europarechtliche Freizügigkeitsverbürgungen als missbräuchlich darstellen.
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Vgl. Beschluss vom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -, Blutalkohol 43 (2006), 507, sowie Juris.
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EuGH, Beschluss vom 28. September 2006 ‑ C‑340/05 ‑ (Rechtssache Kremer), DAR 2007, 77, außerdem veröffentlicht unter http://curia.eu (aufrufbar über „Aktuelles“ und „Suchformular“)
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OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2007 ‑ 16 B 178/07 ‑ (m. w. N. zur Rechtsprechung des EuGH).
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