1. |
Der Beschluss des EuGH vom 6. 4. 2006 (DAR 2006, 375) hat nicht zur Folge, dass § 28 Abs. 5 FeV i.V.m. § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV nichtig ist. Geändert hat sich vielmehr die Rechtsprechung zur Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen. Eine Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt aber keine Änderung der Rechtslage im Sinne des Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG dar mit der Folge, dass die Behörde verpflichtet wäre, das Verwaltungsverfahren wieder aufzugreifen.
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2. |
Nach der Rspr. des EuGH verlangt das Gemeinschaftsrecht entsprechend dem Grundsatz der Rechtssicherheit nicht, dass eine Verwaltungsbehörde grundsätzlich verpflichtet ist, eine rechtswidrige Verwaltungsentscheidung zurückzunehmen, die nach Ablauf angemessener Frist oder durch Erschöpfung des Rechtsweges bestandskräftig geworden ist. Denn so lässt sich verhindern, dass Handlungen der Verwaltung, die Rechtswirkungen entfalten, unbegrenzt in Frage gestellt werden können.
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3. |
Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass der EuGH nicht umfassend die Pflicht statuieren wollte, in einem anderen Mitgliedsstaat erworbene Fahrerlaubnisse anzuerkennen. Hiervon in „Missbrauchsfällen” abzuweichen, hieße diesen Grundsatz aufzuweichen und doch eine Überprüfung von Fahrerlaubnissen aus anderen Mitgliedsstaaten zumindest auf Missbrauch zuzulassen.
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