Entsteht nach Erteilung des EU-Führerscheins ein qualifizierter, auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausreichend gewichtiger Anlass zur Prüfung, ob von dem Betreffenden eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgeht, verbietet Gemeinschaftsrecht es nicht, vor Erteilung des EU-Führerscheins eingetretene Sachverhalte in die Gefahrenprognose einzubeziehen. Eine drei Monate nach Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis begangene Verkehrsunfallflucht stellt einen solchen qualifizierten Anlass dar.
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