Das Verkehrslexikon

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OVG Münster Beschluss vom 13.07.2007 - 16 B 823/07 - Anordnung einer Nutzungsuntersagung erst nach Gelegenheit zum Nachweis der Fahreignung

OVG Münster v. 13.07.1007: Zur Anordnung einer Nutzungsuntersagung erst nach Gelegenheit zum Nachweis der Fahreignung




Das OVG Münster (Beschluss vom 13.07.2007 - 16 B 823/07) hat entschieden:

   Das Gebrauchmachen von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland darf erst dann untersagt werden, wenn der Betroffene die ihm gebotene Gelegenheit, seine aktuelle Kraftfahreignung nachzuweisen, nicht genutzt hat, er also z.B. trotz entsprechender Aufforderung kein positives medizinisch-psychologisches Gutachten über seine aktuelle Fahreignung beigebracht hat.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Aus den Entscheidungsgründen:


"... Nach § 80 Abs. 1 VwGO hat ein Widerspruch grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt u.a. gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, wenn die Behörde, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts anordnet. Das Gericht kann jedoch auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Das kommt in Betracht, wenn sich bei summarischer Prüfung die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsakts überwiegt.

Die für eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche und vom Senat unter eigener Ermessensausübung zu treffende Abwägung des Aussetzungsinteresses des Antragstellers mit dem Vollziehungsinteresse des Antragsgegners fällt zu Ungunsten des Antragsgegners aus.

Die angefochtene Ordnungsverfügung erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig. Es kann dahinstehen, ob vorliegend die Voraussetzungen gegeben sind, bei deren Vorliegen nach der Rechtsprechung des Senats eine Ordnungsverfügung nicht offensichtlich rechtswidrig ist, mit der wegen missbräuchlicher Berufung auf europarechtliche Freizügigkeitsregelungen das Recht aberkannt wird, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

   Vgl. dazu eingehend OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2006 – 16 B 989/06 –, Blutalkohol 43 (2006), 507 = VRS 111 (2006), 466, sowie unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des EuGH bzw. der 3. EG-Führerscheinrichtlinie die Beschlüsse vom 23. Februar 2007 – 16 B 178/07 –, NZV 2007, 266, sowie vom 6. März 2007 – 16 B 236/07 –, veröffentlicht unter www.fahrerlaubnisrecht.de.

Denn auch wenn dies der Fall sein sollte, hält die Ordnungsverfügung des Antragsgegners bei summarischer Prüfung einer rechtlichen Prüfung nicht stand. In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass die Senatspraxis in den Fällen des sogenannten Führerscheintourismus nur dann mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in Einklang gebracht werden kann, wenn die Anforderungen im Einzelfall beachtet worden sind, die der Europäische Gerichtshof in anderen rechtlichen Zusammenhängen an einzelstaatliche Bestimmungen oder Maßnahmen zur Abwehr missbräuchlichen oder betrügerischen Handelns gestellt hat. Dazu gehört, dass diese Bestimmungen oder Maßnahmen dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen müssen, also nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung des durch das Missbrauchsverhalten gefährdeten Ziels – hier: der Gewährleistung des Schutzes des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern – erforderlich ist.

   Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2006 – 16 B 989/06 –, a.a.O.; Beschluss vom 22. Mai 2007 – 16 B 518/07 –, juris



Deshalb darf zumindest im Regelfall erst dann das Gebrauchmachen von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland untersagt werden, wenn der Betroffene die ihm gebotene Gelegenheit, seine aktuelle Kraftfahreignung nachzuweisen, nicht genutzt hat, er also z.B. trotz entsprechender Aufforderung kein positives medizinisch-psychologisches Gutachten über seine aktuelle Fahreignung beigebracht hat. Dies hat der Antragsgegner nicht beachtet. Anhaltspunkte für einen wie auch immer gearteten Ausnahmefall, der ein Absehen von der vorherigen Überprüfung der Kraftfahreignung rechtfertigte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere spricht nach Aktenlage nichts dafür, dass der Antragsteller vor dem Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung erklärt hätte, im Falle einer entsprechenden Aufforderung an der Aufklärung seiner Kraftfahreignung nicht mitzuwirken. Gegen eine Abweichung vom oben angesprochenen Regelfall spricht, dass die letzte Trunkenheitsfahrt des Antragstellers im Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis schon über vier Jahre und im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Ordnungsverfügung bereits mehr als fünf Jahre zurück lag und weitere, die Kraftfahreignung berührende Umstände nicht aktenkundig geworden sind. ..."

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