Das in dem Urteil des EuGH vom 29. 4. 2004 - Rechtssache C-476/01 - aufgestellte Verbot der Prüfung des Wohnsitzes des Angeklagten gilt auch, wenn der Führerschein des Mitgliedstaates vor dem Beitritt zum EWR ausgestellt und auch die angeklagte Tat vorher begangen wurde. Maßgeblich für das Prüfungsverbot ist die Mitgliedschaft des ausstellenden Staates zur Zeit der Prüfung der Gültigkeit der Fahrerlaubnis.
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