Vorrangiges Gemeinschaftsrecht steht der behördlichen Aberkennung der Befugnis, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, nicht entgegen. Die Mitgliedstaaten sind ermächtigt, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden, auch wenn die die Eignungsmängel bereits vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis vorlagen, soweit sie in der Gegenwart noch andauern.
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