"Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts geht der Senat von einem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers am vorliegenden Verfahren aus. Das Verwaltungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, der Antragsteller dürfe ohnedies von seiner griechischen Fahrerlaubnis keinen Gebrauch machen, da er das in § 28 Abs. 5 FeV vorgesehene Verfahren auf Bewilligung des Gebrauchmachendürfens von seiner Fahrerlaubnis bislang nicht durchgeführt habe. Gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV sei er nicht berechtigt, von seiner EU-Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, dementsprechend könne er seine Rechtsposition selbst bei einem Obsiegen im vorliegenden Verfahren nicht verbessern. Gegen diese Auffassung spricht jedoch das Verhalten der Antragsgegnerin, die nach Anfragen der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit Schreiben vom 21. Juli 2004 und einer E-Mail vom 30. Juli 2004 bestätigt hat, der Antragsteller dürfe ab sofort von seiner griechischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen. Es spricht vieles dafür, dass nach dem objektiven Erklärungsgehalt dieser Äußerung in ihr eine positive Bescheidung eines Antrags i.S. des § 28 Abs. 5 FeV zu sehen ist. Auch wenn dies im Hauptsacheverfahren noch einer näheren Klärung bedarf, so ist für das vorliegende Verfahren jedenfalls von einem Rechtsschutzinteresse auszugehen. Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist dem einstweiligen Rechtsschutzersuchen des Antragstellers zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die sofort für vollziehbar erklärte Entziehung seiner griechischen Fahrerlaubnis wiederherzustellen. Im Rahmen der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführenden Prüfung ist derzeit nicht ersichtlich, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unterliegen wird und daher dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug Vorrang einzuräumen ist. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens kann derzeit nicht prognostiziert werden; er ist abhängig von der Beantwortung komplexer Rechtsfragen, die abschließend zu erörtern und zu beantworten nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens ist. Erweist sich der Ausgang des Verfahrens mithin als offen, so ist im Rahmen einer Interessenabwägung den Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen. Die Antragsgegnerin hat von dem Antragsteller erst die Beibringung eines Gutachtens verlangt, nachdem sie zuvor erklärt hatte, der Antragsteller dürfe von seiner griechischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen und obwohl zu diesem Zeitpunkt die behaupteten Eignungszweifel bereits aktenkundig waren (s. Schreiben der Antragsgegnerin vom 04.08.2004, Bl. 203 VA). Angesichts dieses Verfahrensablaufs wird der Frage nachzugehen sein, ob - wie bereits angesprochen – die Antragsgegnerin den Gebrauch der griechischen Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 5 FeV gestattet hat und - bejahendenfalls - ob sie nicht in dem diesem Gestattungsakt vorangehenden Verfahren etwaige Eignungszweifel hätte abklären müssen, mit der Folge des Verbrauchs von nicht ausermittelten Zweifeln als taugliche Anknüpfungspunkte in einem Verfahren nach § 46 Abs. 3 FeV nach Erlass des Gestattungsaktes. Sollte sich im Hauptsacheverfahren herausstellen, dass noch kein Verfahren nach § 28 Abs. 5 FeV durchgeführt worden ist, so stellt sich gleichwohl die Frage nach der Reichweite des Anwendungsbereichs des § 46 Abs. 3 FeV, dies vor allem vor dem Hintergrund der im angefochtenen Beschluss angesprochenen europarechtlichen Regelungen und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 29. April 2004 – C-476/01, NVZ 2004, 372). Es wird zu prüfen sein, ob auf der Grundlage dieser Rechtsprechung der Antragsteller von seiner griechischen Fahrerlaubnis gleichsam automatisch nach Ablauf einer ihm gegenüber ausgesprochenen Sperrfrist für die Erteilung einer inländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch machen darf oder der Gebrauch vom erfolgreichen Durchlaufen eines Gestattungsverfahrens, wie es § 28 Abs. 5 FeV vorsieht, abhängig gemacht werden darf. In jedem Fall ist zu erörtern, ob und inwieweit der Anwendungsbereich des § 46 Abs. 3 FeV eröffnet ist und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht umgangen wird. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EUGH (aaO), der hervorhebt, dass die gegenseitige Anerkennung der Führerscheine unmittelbaren und mittelbaren Einfluß auf die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit und die Gewährleistung des freien Dienstleistungsverkehrs hat, überwiegen die Interessen des Antragstellers, vorläufig von seiner griechischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen." |