"Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße bleibt erfolglos. Nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nur die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe gegen die Richtigkeit des Beschlusses. Diese sind vorliegend nicht geeignet, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht führt in seinem angefochtenen Beschluss eingehend aus, dass das nationale Eignungsüberprüfungsrecht sich auch auf Fahrerlaubnisse erstreckt, die von anderen EU-Mitgliedstaaten ausgestellt worden sind. Das Verwaltungsgericht sieht insbesondere keinen Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des EUGH, wenn nach vorangegangener Entziehung der nationalen Fahrerlaubnis das Gebrauchmachendürfen einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis von dem in § 28 Abs. 5 FeV vorgesehenen Prüfungsverfahren abhängig gemacht wird. In diesem Verfahren dürfe die Fahrerlaubnisbehörde etwaige Eignungszweifel klären. Berechtigte Eignungszweifel der Antragsgegnerin, die aus einer Trunkenheitsfahrt des Antragstellers mit mehr als 1,6 Promille herrührten, seien nicht ausgeräumt worden. Der Antragsteller habe sich zu Unrecht geweigert, das in diesen Fällen nach § 13 Nr. 2 FeV erforderliche medizinisch-psychologische Gutachten zum Nachweis seiner Fahreignung beizubringen. Daher habe die Antragsgegnerin ausgehend u.a. von § 11 Abs. 8 FeV, das Gebrauchmachen der in den Niederlanden erworbenen Fahrerlaubnis des Antragstellers untersagen und deren Ungültigkeit im Bundesgebiet feststellen dürfen. Der Beschwerdebegründung gelingt es nicht, unter Durchdringung und Aufarbeitung der Gründe des angefochtenen Beschlusses dessen Fehlerhaftigkeit und damit Abänderungsbedürftigkeit aufzuzeigen. Ausgehend von dem in § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO normierten Darlegungsgebot ist der Verweis auf vorangegangene Schriftsätze des erstinstanzlichen Verfahrens hierzu ungeeignet. Abgesehen davon lassen auch die weiteren knappen Ausführungen der Beschwerdebegründung keine Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts erkennen. Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht beschäftige sich nicht mit dem vorliegenden Einzelfall, sondern gebe nur eine formale Begründung ab, findet erkennbar keine Entsprechung in den sorgfältig ausgearbeiteten Gründen des angefochtenen Beschlusses. Schließlich ist die Auffassung des Antragstellers, er nehme seit nunmehr zweieinhalb Jahren beanstandungsfrei am Verkehr teil und habe seine Eignung nachgewiesen, vor allem stelle er keine Gefährdung des Straßenverkehrs dar, kein tragfähiges Argument, um die Auffassung des Verwaltungsgerichts ernstlich anzuzweifeln. Das Verwaltungsgericht hat auch insoweit ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen hier zureichender Anlass für die Behörde bestand, an einer Eignung des Antragstellers zu zweifeln und dementsprechend ein Gutachten anzufordern. Diese Ausführungen greift der Antragsteller nicht näher auf und stellt daher den Beschluss in seinem Ergebnis nicht nachhaltig in Frage." |