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Die Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Anerkennung von EU-Führerscheinen, die durch andere Mitgliedstaaten ausgestellt wurden (Art 1 Abs 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991(EWGRL 439/91)), steht der Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde nach § 3 Abs 1 StVG und § 46 Abs 1 FeV zur Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen Führerscheininhabers nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vorliegen, nach denen gravierende Zweifel an der Fahreignung angebracht sind.
Siehe auch
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und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland
Zum Sachverhalt:
Dem Antragsteller wurde seine deutsche Fahrerlaubnis nach einer Alkoholstraftat mit 1,1 Prom. entzogen. Ein MPU-Gutachten war negativ. Danach erfolgte eine weitere Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, nachdem er mit einer britischen Fahrerlaubnis - vom Gericht als unwirksam angesehen - mit 1,97 Prom. im Verkehr angetroffen worden war.
Einer nach einem erneuten Erteilungsantrag gegen ihn ergangenen MPU-Aufforderung kam der Antragsteller nicht nach.
Im Herbst 2004 erwarb er eine tschechische Fahrerlaubnis. Im Antrag gab er an, ihm sei niemals eine Fahrerlaubnis entzogen worden. Nach zwei Wochen Aufenthalt in der Tschechei erhielt er die tschechische Fahrerlaubnis.
Einer erneuten Aufforderung, eine positive MPU beizubringen, kam der Antragsteller nicht nach. Das Landratsamt sprach daraufhin eine Nutzungsuntersagung für Deutschland aus und verlangte die Vorlage des tschechischen Führerscheins.
Mit Verfügung des Landratsamts R. vom ..., zugestellt am ..., wurde dem Antragsteller das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund seiner ausländischen (tschechischen) Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge zu führen, aberkannt, und die Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland untersagt. Die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme und die Pflicht zur Vorlage des tschechischen Führerscheindokuments wurde angeordnet.
Am ... erhob der Antragsteller Widerspruch gegen die Aberkennung seiner ausländischen Fahrerlaubnis. Eine Begründung erfolgte nicht. Am ... hat der Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gegen die Aberkennung der ausländischen Fahrerlaubnis gestellt. Zur Begründung führt er aus, er habe den Führerschein aus rein finanziellen Gründen im Ausland gemacht. Er trinke seit über drei Jahren keinen Alkohol mehr. Er habe alles gemacht und getan, was man von ihm verlangt habe (Arztgutachten, theoretische sowie praktische Prüfung). Das vom Landratsamt R. verlangte Fahreignungsgutachten werde er vorlegen. Bis dahin solle das Gericht die Angelegenheit aussetzen oder ruhen lassen.
Der Eilantrag blieb erfolglos.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der Antrag ist bereits unzulässig und im übrigen unbegründet und bleibt daher insgesamt ohne Erfolg. Maßgeblich ist, nachdem ein Widerspruchsbescheid bislang nicht ergangen ist, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.
I. Der Antrag ist bereits unzulässig, soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der in der Nr. 1 der Verfügung getroffenen Regelung begehrt wird, nachdem insofern kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist dies der Fall, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten gerichtlichen Entscheidung nicht verbessern kann und die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb für ihn nutzlos erscheint (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.9.1995 - 4 NB 18.95 -, DVBl. 1996, 107). Durch die mit dem Eilantrag verfolgte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wäre keine Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers verbunden, weil er auch bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis keine Fahrzeuge der Klasse B auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland führen dürfte.
§ 28 Abs. 5 FEV in der Fassung vom 9.8.2004, gültig ab 1.2.2005, setzt, ebenso wie die seit dem 1.9.2002 gültige Vorgängervorschrift, für die Ausnutzbarkeit der im Ausland erteilten EU-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland im Fall des Antragstellers ein Anerkennungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland voraus. Zwar dürfen grundsätzlich nach § 28 Abs. 1 FEV in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben, im Umfang der danach gegebenen Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Dabei sind jedoch die Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 zu beachten. Nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FEV gilt die Berechtigung nach Absatz 1 nicht für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig versagt worden ist. Dies ist beim Antragsteller der Fall. Dieser hat zumindest seit .. seinen ordentlichen Wohnsitz in W. im A. und bei ihm besteht eine bestandskräftige Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis. Die Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung des Landratsamts R. vom .. trat am .. ein. Danach gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FEV, die EU-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland nutzen zu dürfen, beim Antragsteller nicht. Bei ihm setzt dieses Recht nach § 28 Abs. 5 FEV die Durchführung eines Antragsverfahrens voraus. Dabei wird das Recht, die EU-Fahrerlaubnis im Bundesgebiet nutzen zu dürfen, erteilt, wenn die Gründe für die Versagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis nicht mehr bestehen, was hier bislang nicht der Fall sein dürfte, nachdem der Antragsteller das medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV M. nicht vorgelegt hat. Im übrigen dürfte der Antragsteller ein Antragsverfahren nach § 28 Abs. 5 FEV mit seinem Antrag nach § 29 Abs. 1 Satz 1 FEV vom .. zwar eingeleitet haben, eine Entscheidung erging jedoch hierzu bislang nicht, so dass das Verfahren jedenfalls nicht abgeschlossen ist.
Danach kann dahinstehen, ob die EU-Fahrerlaubnis der Klasse B, die dem Antragsteller aufgrund seiner falschen und unvollständigen Angaben am .. erteilt wurde und die von der tschechischen Behörde nach dem Telefax des tschechischen Verkehrsministeriums vom 25.2.2005 derzeit überprüft wird, überhaupt wirksam ist. Jedenfalls berechtigt diese Fahrerlaubnis den Antragsteller derzeit nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland.
Dieser rechtlichen Bewertung stehen Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG und das hierzu ergangene Urteil des EuGH vom 29.4.2004 in der Rechtssache C-476/01 nicht entgegen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dazu im Urteil vom 12.10.2004 - 10 S 1346/04 - ausgeführt:
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"Auch das vorrangige Gemeinschaftsrecht zwingt nicht zu einer einschränkenden Auslegung des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV in dem Sinne, dass im Falle des Erwerbs einer - weiteren - Fahrerlaubnisklasse nach einer im Inland erfolgten Fahrerlaubnisentziehung oder -versagung kein gesondertes Zuerteilungsverfahren erforderlich ist und die -weitere - im EU-Ausland erworbene Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland den Inhaber ohne Weiteres - insbesondere ohne einen die Nutzung dieser Fahrerlaubnis gestattenden Bescheid - zum Führen entsprechender Kraftfahrzeuge berechtigt. Grundlage der Bestimmungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 und Abs. 4 IntKfzV ist Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein. Danach kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten Maßnahmen - Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis - angewendet wurde. Auch im Gemeinschaftsrecht gilt der Grundsatz, dass für die Auslegung einer Rechtsnorm auch deren Wortlaut und ihr systematischer Zusammenhang mit anderen Bestimmungen zu berücksichtigen sind. Ferner muss eine Rechtsnorm so ausgelegt werden, dass für sie noch ein ausreichender Anwendungsbereich besteht. Wenn sich ein Mitgliedstaat dazu entschließt, die ihm im Gemeinschaftsrecht ausdrücklich eingeräumte Regelungsmöglichkeit zu nutzen, so ist dies bei der Auslegung des übrigen Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen und darf insbesondere nicht durch allgemeine gemeinschaftsrechtliche Überlegungen überspielt werden.
Zu Gunsten der Regelungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten hat der EuGH in seinem Urteil vom 29.04.2004 (C-476/01 - Kapper, EuZW 2004, 337, Rn. 73) festgestellt, dass die Anwendung des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Behörden eines Mitgliedstaates vom Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins mit einem Antrag auf Umtausch dieses Führerscheins befasst werden. In seinem Urteil vom 29.04.2004 (a.a.O. Rn. 73) hat der EuGH auch den Zweck des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG betont. Diese Bestimmung soll es den Mitgliedstaaten abweichend von der generellen Pflicht zur gegenseitigen Anerkennung der von anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine (vgl. Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG) ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden. Die Bundesrepublik Deutschland hat von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend Gebrauch gemacht, dass EU- oder EWR-Fahrerlaubnisse u.a. dann nicht anerkannt werden, wenn dem Inhaber die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist (vgl. § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV). Ferner ist das Recht, von einer solchen Fahrerlaubnis nach einer der genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, von einer vorherigen innerstaatlichen Prüfung abhängig gemacht worden, ob die für die ursprüngliche Entziehung maßgeblichen Gründe nicht mehr bestehen. Im Hinblick auf diese innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist darauf zu verweisen, dass die an die Mitgliedstaaten gerichtete Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht darauf beschränkt ist zu regeln, dass die innerstaatliche Anerkennung einer im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung für die Dauer der im Inland für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ausgesprochenen Sperre ausgeschlossen ist. Durch die Regelung des § 28 Abs. 5 Satz 1 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV ist auch entsprechend der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 29.04.2004, a.a.O., Rn. 74-77) sichergestellt, dass einer im EU- oder EWR-Ausland erteilten Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht auf unbestimmte Zeit versagt wird.
Entscheidend ist jedoch, dass nach dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland, das in Ausübung der in Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG geregelten Ermächtigung erlassen worden ist, im Falle einer früheren Entziehung einer Fahrerlaubnis die nach Ablauf der innerstaatlichen Sperrfrist im EU- oder EWR-Ausland erworbene Fahrerlaubnis nicht automatisch im Inland gilt, sondern das Recht zur Nutzung dieser Fahrerlaubnis von einer innerstaatlichen Prüfung und einem bewilligenden Bescheid abhängt Dem genannten Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (Rn. 74 a.E.) ist auch nicht zu entnehmen, dass das in § 28 Abs. 5 FeV verankerte Erfordernis einer innerstaatlichen Entscheidung nach Ansicht des Gerichtshofs mit Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG nicht in Einklang steht. Bereits in den Begründungserwägungen der Richtlinie 91/439/EWG kommt der Aspekt der Verbesserung der Verkehrssicherheit als Zweck der Richtlinie 91/439/EWG deutlich zum Ausdruck.
Die Europäische Kommission betont im Zusammenhang mit der Anerkennung von im EU-Ausland erteilten Fahrerlaubnissen die Überlegung, dass im Interesse der Verkehrssicherheit und damit im Interesse sämtlicher Mitgliedstaaten durch geeignete Maßnahmen einem Missbrauch der gemeinschaftsrechtlichen Anerkennungsregeln vorgebeugt werden müsse („Führerscheintourismus"). Unionsbürger könnten sich - die Möglichkeiten des Gemeinschaftsrecht missbrauchend - der Anwendung des nationalen Rechts dadurch entziehen, dass sie sich in einem anderen Mitgliedstaat niederließen, um eine Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat zu erhalten, nachdem ihnen in einem anderen Mitgliedstaat zuvor wegen eines schweren Verstoßes die Fahrerlaubnis entzogen worden sei (vgl. z.B. Vorbringen der Kommission in der Rechtssache C-476/01 - Kapper -, EuGH, Urt. v. 29.04.2004, Rn. 67; Begründung des Entwurfs der Kommission zur Neufassung einer Richtlinie EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein vom 21.10.2003, KÖM (2003) 621). Gerade der vorliegende Fall belegt, dass die Regelung, wonach eine im Anschluss an eine Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbene Fahrerlaubnis nicht ohne Weiteres im anderen Mitgliedstaat gilt, sondern eine auf die ursprünglich festgestellten Mängel ausgerichtete Prüfung vorgesehen ist, die im Interesse der Verkehrssicherheit, der auch die Richtlinie 91/439/EWG zu dienen bestimmt ist, angesichts des derzeitigen Stands des Gemeinschaftsrechts geradezu geboten ist. ... Dem vorrangigen Aspekt der Verkehrssicherheit wäre aber nicht ausreichend Rechnung getragen, wollte man verlangen, dass in den Fällen, in denen nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister (vgl. die innerstaatliche Vorschrift des § 2 Abs. 7 Satz 2 StVG) sichergestellt ist, dass eine Behörde eines Mitgliedstaates über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung informiert wird, eine danach in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen ist und dem aufnehmenden Mitgliedstaat entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Prüfung untersagt wird, ob die ursprünglich für die Entziehung bzw. Versagung maßgeblichen Gründe noch fortbestehen. Auch im Übrigen geht die Europäische Kommission ersichtlich davon aus, dass die Regelungen des § 28 Abs. 4 und 5 FeV bzw. § 4 Abs. 3 und 4 IntKfzV, soweit sie die Anerkennung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer im Inland erfolgten Entziehung einer Fahrerlaubnis regeln, mit den Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG in Einklang stehen. Denn in der Antragsschrift vom 29.08.2003 im Vertragsverletzungsverfahren C-372/03, in der die Kommission die Bereiche aufgeführt hat, in denen die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie 91/439/EWG nach ihrer Ansicht nicht entsprechend Art 249 Abs. 3 EGV umgesetzt hat (vgl. Rn. 24 f.), werden diese Bestimmungen - im Gegensatz zu dem inzwischen aufgehobenen § 29 FeV (Verordnung vom 09. August 2004, BGBI. l S. 2092) - nicht erwähnt."
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Die erkennende Kammer sieht auch im Hinblick auf die im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Fragen und den summarischen Charakter des Eilverfahrens keinen Anlass, von dieser aktuellen Rechtsprechung des 10. Senats abzuweichen. Wird von dieser Rechtsauffassung ausgegangen, vermittelt die tschechische Fahrerlaubnis vom .. dem Antragsteller kein Recht, in der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Damit geht die streitgegenständliche Aberkennung dieses Rechts ins Leere und belastet den Antragsteller nicht. Für die Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der tschechischen Fahrerlaubnis gilt dasselbe. Sie belastet den Antragsteller ebenfalls nicht, weil diese Maßnahme in seine Rechtsstellung nicht eingreift. Er dürfte selbst dann, wenn das Gericht seinem Antrag entsprechen würde, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis kein Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland führen. Danach fehlt für den gegen den Vollzug der Regelung Nr. 1 gerichteten Eilantrag das Rechtsschutzbedürfnis, weil der begehrte Rechtsschutz dem Antragsteller keinerlei Vorteil bringt.
II. Im übrigen bliebe der Eilantrag aber auch dann ohne Erfolg, wenn davon ausgegangen würde, dass sich aus § 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG und aus dem hierzu ergangenen Urteil des EuGH vom 29.4.2004 in der Rechtssache C-476/01 eine Pflicht der Bundesrepublik Deutschland zur Anerkennung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis ohne Anerkennungsverfahren und entgegen § 28 Abs. 5 FeV ergäbe. Dies hätte zwar zur Folge, dass zunächst von einer Ausnutzbarkeit der tschechischen Fahrerlaubnis auch in der Bundesrepublik Deutschland auszugehen wäre. Diese Pflicht würde aber nach Einschätzung der Kammer im begründeten Einzelfall einer Überprüfung der Fahreignung durch die nationale Fahrerlaubnisbehörde nicht entgegenstehen, nachdem die im Sinne des Art. 49 Abs. 1 EG unter Berücksichtigung des Art. 30 EG (analog) ausgelegte Richtlinie 91/439/EWG von der Bundesrepublik Deutschland nicht verlangt, dass akute Gefahren für den Straßenverkehr ignoriert und drohende Straftaten hingenommen werden. Dies widerspräche im übrigen auch den Erwägungen Nr. 4 und 11 in der Präambel der Richtlinie, nach denen eine Auslegung mit dem Ziel der Erreichung einer höheren Verkehrssicherheit geboten erscheint. Danach würden die europarechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland einer Überprüfung der Fahrtauglichkeit des Antragstellers nicht entgegenstehen, nachdem sich bei ihm aufgrund des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom .. und der Bestätigung der darin enthaltenen negativen Prognose durch die weitere Trunkenheitsfahrt am .. bei sehr hohem Blutalkoholwert von 1,97 %o der Verdacht einer unbewältigten gravierenden langjährigen Alkoholabhängigkeit geradezu aufdrängt. Die danach begründete konkrete Erwartung, dass der Antragsteller die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland durch weitere Straftaten (Trunkenheitsfahrten) beeinträchtigen und hierbei hohe Rechtsgüter schädigen oder gravierend gefährden wird, berechtigt und verpflichtet in seinem Fall zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit. Bestätigt die zulässige Überprüfung - wie hier - die Zweifel an der Fahreignung, so ergeht die Entscheidung, dem Antragsteller das zunächst innegehabte Recht auf Ausnutzung seiner ausländischen EU-Fahrerlaubnis für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland abzuerkennen, zurecht.
Im Einzelnen gilt dazu folgendes:
Angesichts des Sachvortrags bestehen nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Regelung und der mit ihr verbundenen Sofortvollzugsanordnung, Damit überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch sofortige Vollziehung der angegriffenen Untersagungsverfügung das Interesse des Antragstellers, jedenfalls bis zum rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen Hauptsacheverfahrens von der Vollziehung der von ihm angegriffenen Regelung verschont zu bleiben.
a) Die in der Nr. 4 des angegriffenen Bescheids erklärte Anordnung der sofortigen Vollziehung unterliegt - auch mit Blick auf ihre Begründung - keinen durchgreifenden Bedenken. Zweck des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts anzuhalten. Hierbei kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Dies ist bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs in der Regel der Fall (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.6.1993, BVerfGE 89, 69, 85). Demgemäß kann die zur sofortigen Vollziehung des Bescheids gegebene Begründung hier knapp gehalten werden. Die vom Antragsgegner verfügte Sofortvollzugsanordnung und deren Begründung genügen den vorstehend bezeichneten Anforderungen.
b) Die Aberkennung des Rechts aus der tschechischen Fahrerlaubnis vom .. und die Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen aufgrund dieser Fahrerlaubnis vom .. finden voraussichtlich ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 46 Abs. 1 und 5 FeV, Nach diesen Vorschriften muss die Behörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
Gegen die Feststellung, dass der Antragsteller wegen der Nichtvorlage eines erforderlichen Fahreignungsgutachtens als ungeeignet anzusehen ist, werden Einwände nicht vorgebracht und sind für das Gericht auch nicht ersichtlich.
Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er das vom ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegt. Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller vor. Die Gutachtensanordnung des Antragsgegners vom .. gibt in formeller Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken. Sie ist aus sich heraus verständlich und der Betroffene kann ihr ohne weiteres entnehmen, was konkret ihr Anlass ist und dass das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an seiner Fahreignung zu rechtfertigen vermag. Die verdachtsbegründenden Tatsachen sind so genau bezeichnet, dass es dem Betroffenen möglich ist, abzuschätzen, ob nach den Bestimmungen des Fahrerlaubnisrechts hinreichender Anlass zu der angeordneten Fahreignungsüberprüfung besteht (BVerwG, Urt. v. 5. Juli 2001, NJW 2002, 78 = DÖV 2002, 125). Die notwendigen Hinweise auf die Folgen einer nicht fristgemäßen Vorlage des Gutachtens sind ebenfalls erfolgt. In materiellrechtlicher Hinsicht begegnet die Gutachtensanordnung ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Die in der Anordnung bezeichneten Tatsachen begründen die Annahme, dass beim Antragsteller ein schwerwiegendes Alkoholproblem oder ein Alkoholmissbrauch vorliegen könnte, und geben daher dem Antragsgegner berechtigten Anlass, dem Antragsteller die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens aufzugeben (§13 Nr. 1 FeV). Denn den in der Anordnung bezeichneten Umständen sind hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht zu entnehmen sein, dass der Antragsteller den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag (vgl. in diesem Zusammenhang Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).
Nachdem das Gutachten erforderlich war und nicht fristgerecht vorgelegt wurde, ist der Antragsteller als ungeeignet im Sinne der § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV anzusehen. Die Behörde hatte danach die Fahrerlaubnis zu entziehen. Nachdem eine Kassation von Entscheidungen ausländischer Staaten durch deutsche Behörden ausscheidet, liegt trotz der Formulierung des § 46 Abs. 1 und 5 FeV bei der Entziehung ausländischer Fahrerlaubnisse lediglich eine Aberkennung des Rechts auf Ausnutzung dieser Fahrerlaubnisse im Inland vor. Diese Aberkennung ist nach der Entscheidungsformel in der streitgegenständlichen Verfügung auch erfolgt, was sich nicht nur aus der Formel, sondern auch aus den Ausführungen der Behörde auf Seite 5 der Verfügung, wo auf § 46 Abs. 1 und 5 FeV als Eingriffsgrundlage verwiesen und die Notwendigkeit einer Entziehung der Fahrerlaubnis erläutert wird, ergibt.
Gegen diese Entscheidung kann der Antragsteller nicht mit Erfolg einwenden, dass er das medizinisch-psychologische Gutachten irgendwann vorlegen wird. Diese Ankündigung ändert nichts an der gesetzlichen Rechtsfolge, nach der er als ungeeignet gilt, weil er das Gutachten nicht fristgemäß vorgelegt hat. Außerdem hat dieser Einwand die Qualität einer Schutzbehauptung, nachdem der Antragsteller die Vorlage bereits etliche Male angekündigt und nie wahr gemacht hat. Ein ernsthafter Wille zur Mitwirkung bei der Abklärung der Zweifel an seiner Fahreignung scheint danach nicht zu bestehen. Außerdem wurden die Fahrerlaubnisakten vom Medizinisch-Psychologischen-lnstitut TÜV M. am 5.4.2005 wieder an das Landratsamt R. zurückgesandt, ohne dass eine Vorlage des vom Antragsteller angekündigten Gutachtens erfolgte.
Danach wäre auch dann, wenn - entgegen der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - von einer im Inland ausnutzbaren EU-Fahrerlaubnis ausgegangen würde, nicht zu erwarten, dass der Antragsteller mit seinen Rechtsmitteln gegen die Aberkennung der Ausnutzbarkeit der Fahrerlaubnis Erfolg haben wird.
Unabhängig davon wäre die Zulassung einer weiteren Verkehrsteilnahme des Antragstellers, ohne die von der FeV zwingend vorgesehene Abklärung seiner Fahrtauglichkeit, wegen der aktenkundigen Anhaltspunkte für eine unbewältigte, gravierende, langjährige Alkoholabhängigkeit mit den Belangen der Verkehrssicherheit nicht zu vereinbaren. Auch deswegen müsste eine Interessenabwägung gegen die privaten Interessen des Antragstellers an der Aussetzung des Vollzugs ausfallen.
Nach alldem wäre der Eilantrag bezüglich der Regelung in der Nr. 1 der Verfügung auch unbegründet.
III.
Die Anordnung der Vorlage des Führerscheindokuments ist ebenso wahrscheinlich rechtmäßig, so dass der Widerspruch auch insoweit erfolglos bleiben dürfte. Die Maßnahme, gegen die der Antragsteller Einwendungen nicht vorbringt, dürfte ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 und 2 FeV finden. Nach diesen Vorschriften ist nach Entziehung der Fahrerlaubnis der EU-Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen, damit die zur Umsetzung der Entziehung notwendigen Eintragungen auf dem Dokument gemacht werden können.
IV.
Ebenso erscheint die Zwangsgeldandrohung rechtmäßig zu sein. Ihre Rechtsgrundlage dürfte sich in den §§ 18, 19, 20, 23 LVwVG finden. Insbesondere spricht viel dafür, dass auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes mit 350 EUR nicht unverhältnismäßig bemessen ist. Die Höhe des Zwangsgeldes hat sich an der zu vollstreckenden Pflicht zu orientieren. Die Androhung des Zwangsgeldes in Höhe von 350 EUR dürfte nicht ermessensfehlerhaft sein, da es um die Rückgabe eines Führerscheins geht, mit welchem der Antragsteller in der Lage ist, den Besitz einer Fahrerlaubnis für das Inland vorzutäuschen.
Der Eilantrag hat somit insgesamt keinen Erfolg. ..."
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