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Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss vom 22.10.2004 - Au 3 S 04.1435 - Die spätere Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis beseitigt das Recht, eine früher erworbene EU-Fahrerlaubnis im Inland benutzen zu dürfen

VG Augsburg v. 22.10.2004: Die spätere Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis beseitigt das Recht, eine früher erworbene EU-Fahrerlaubnis im Inland benutzen zu dürfen (auch zur Ablieferung des österreichischen Führerscheins)




Das Verwaltungsgericht Augsburg (Beschluss vom 22.10.2004 - Au 3 S 04.1435) hat entschieden, dass die in einem anderen EU-Land vorher ausgestellte Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt, wenn dem Inhaber danach die deutsche Fahrerlaubnis bestandskräftig entzogen wurde; dem steht auch nicht das Kapperurteil des EuGH vom 29.04.2004 entgegen:

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Der am 1. Oktober 1961 geborene Antragsteller war seit 10. Juni 1980 im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alte Klasseneinteilung). Mit bestandskräftigem Bescheid vom 20. November 1995 hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klasse 3 entzogen. Bei einem Stand von 23 Punkten im Verkehrszentralregister hatte er das von ihm geforderte Fahreignungsgutachten nicht beigebracht.

Verschiedene später gestellte Anträge auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis blieben erfolglos. In diesem Zusammenhang legte er zwei negative Fahreignungsgutachten vor (vom 27.2.2003 und vom 18.2.2004).




Am 26. August 1986 wurde dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klasse B durch Behörden der Republik Österreich ausgestellt (Bezirkshauptmannschaft Bregenz). Am 5. Mai 2000 erhielt er einen Führerschein nach dem Modell der Europäischen Gemeinschaften. Gestützt auf diese Fahrerlaubnis berühmt er sich gegenüber der Antragsgegnerin des Rechts, in der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen zu dürfen.

Nach Anhörung verpflichtete die Antragsgegnerin den Antragsteller mit Bescheid vom 13. September 2004 sofort vollziehbar, den österreichischen Führerschein innerhalb von drei Tagen vorzulegen, damit ein Vermerk angebracht werde, dass von der ausländischen Fahrerlaubnis im Bereich der Bundesrepublik Deutschland nicht Gebrauch gemacht werden dürfe. Dem Antragsteller sei die Fahrerlaubnis bereits mit Bescheid vom 20. November 1995 bestandskräftig entzogen worden. An seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen habe sich nichts geändert, wie sich aus den vorgelegten negativen Fahreignungsgutachten ergebe. Es sei daher das Recht abzuerkennen, von der österreichischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch machen zu können. Wegen des überragenden Interesses der Verkehrssicherheit sei die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO anzuordnen.

Mit Bescheid vom 5. Oktober 2004 ergänzte die Antragsgegnerin den Bescheid vom 13. September 2004 zur Klarstellung dahingehend, dass dem Antragsteller untersagt werde, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Die sofortige Vollziehung dieser Anordnung wurde im überragenden Interesse der Verkehrssicherheit angeordnet.




Aus den Entscheidungsgründen:


Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt in der Sache erfolglos.

Die Antragsgegnerin hat bei der Anordnung des sofortigen Vollzugs jeweils dem formalen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Es wurde unter hinreichender Auseinandersetzung mit den Besonderheiten des Einzelfalles dargelegt, weshalb ein Zuwarten bis zu einer rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens nicht hinnehmbar ist. Im Übrigen ist insoweit zu berücksichtigen, dass bei den vorliegend verfügten Maßnahmen im Rahmen der Gefahrenabwehr die Umstände, die zu deren Erlass geführt haben, regelmäßig auch gleichzeitig das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung begründen. Der Gedanke, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Umstände, aus denen die Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen folgen, regelmäßig auch gleichzeitig das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung begründen (BayVGH vom 4.12.1994 NZV 1995, 167), ist auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar.

Nach der im Verfahren der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass die in der Hauptsache eingelegten Widersprüche aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben werden. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers; es gibt keine Gesichtspunkte auf dessen Seite, die gewichtiger wären als das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Verkehrssicherheit.

1. Es ist zwar zweifelhaft, ob die im Bescheid vom 13. September 2004 verfügte Verpflichtung, den Führerschein vorzulegen, um einen Vermerk einzutragen, dass von der Fahrerlaubnis im Bereich der Bundesrepublik Deutschland kein Gebrauch gemacht werden dürfe, im vorliegenden Fall rechtlich möglich ist. Jedenfalls wird der Antragsteller dadurch nicht in seinen Rechten verletzt.

Die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen und einen entsprechenden Vermerk auf dem ausländischen Führerschein anzubringen, ist nach § 11 Abs. 2 Satz 1 und 3 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr (vom 12.11.1934, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22.10.2003, BGBl I S. 2085 – VOInt), vorgesehen. Das wird auch für die Fä1lle zu gelten haben, in denen Inhabern einer ausländischen Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis im Inland entzogen worden ist (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 VOInt). Die Regelungen dieser Verordnung sind aber im Fall des Antragstellers nicht anwendbar. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VOInt dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) haben. In § 4 Abs. 1 Satz 2 VOInt ist ausdrücklich geregelt, dass sich die weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach den §§ 28 und 29 FeV richtet, wenn der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedsstaat der EU erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland begründet. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinn des § 7 Abs. 1 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, grundsätzlich im Umfang der ausgestellten Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Ein ordentlicher Wohnsitz im Inland in diesem Sinne wird nach § 7 Abs. 1 FeV dann begründet, wenn der Betreffende aus persönlichen und/oder beruflichen Bindungen, die eine enge Beziehung zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, mindestens 185 Tage im Jahr im Inland wohnt. Das gilt im Grundsatz - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin – auch für die dem Antragsteller erteilte Fahrerlaubnis. Die Tatsache, dass die Fahrerlaubnis vor Beitritt der Republik Österreich zur EU erteilt worden ist, hat keine Bedeutung. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass nach dem Beitritt Österreichs zur EU die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften nicht im vollem Umfang auch auf dieses Land anzuwenden wären. Dass der Antragsteller sich im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Gerichts mehr als 185 Tage in Deutschland aufhält, unterliegt nach der Aktenlage im Rahmen der summarischen Überprüfung keinen durchgreifenden Zweifeln. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Bei einem Anfechtungsbegehren – wie dem vorliegenden – kommt es in der Regel auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (Eyermann/Jörg Schmidt, 11. Auflage 2000, RdNr. 84 zu § 80, RdNrn. 45, 62 zu § 113). Da das Widerspruchsverfahren noch nicht abgeschlossen ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Eilantrag an. Seit November 2002 ist der Antragsteller in Augsburg mit seiner Hauptwohnung gemeldet. Wie aus den vorgelegten Behördenakten ersichtlich, betreibt er seit November 2002 verschiedene Verfahren zur Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis und hat in diesem Rahmen von Mai bis August 2003 an Gesprächsgruppen einer Suchtberatungs- und Behandlungsstelle teilgenommen sowie zwei Fahreignungsgutachten vom 27. Februar 2003 und 18. Februar 2004 vorgelegt. Den in dieser Zeit angefallenen Schriftverkehr führt der Antragsteller mit der Adresse, unter der er als Hauptwohnsitz gemeldet ist.


Die Straßenverkehrsbehörde müsste im vorliegenden Fall nach § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FeV die Ablieferung des österreichischen Führerscheins verlangen und das Dokument über das Kraftfahrt-Bundesamt an die Behörde zurücksenden, die es ausgestellt hat. Denn nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen für Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis dann nicht, wenn die Fahrerlaubnis im Inland bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV erlischt damit das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Dieses Verfahren ist ausdrücklich in Art. 8 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237/1 vom 24.8.1991, zuletzt geändert durch VO Nr. 1882/2003 vom 29.9.2003, ABl. EG Nr. L 284/1 vom 31.10.2003 – „Zweite Führerschein-Richtlinie“) vorgesehen.

Dem steht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2004 (NJW 2004, 1725 = DAR 2004, 333) nicht entgegen. Gegenstand der Entscheidung war in erster Linie die Frage, ob ein Mitgliedsstaat der EU prüfen darf, dass ein Führerscheininhaber, dem ein anderer Mitgliedsstaat eine EU-Fahrerlaubnis ausgestellt hat, dort seinen ordentlichen Wohnsitz hatte. Dies hat der Gerichtshof verneint (vgl. hierzu auch VGH BW vom 21.6.2004, NJW 2004, 3058). Weiter wurde entschieden, „dass ein Mitgliedsstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedsstaats für den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis hinsichtlich dem Mitgliedsstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedsstaat ausgestellt worden ist“. Die Entscheidung hat für den vorliegenden Fall keine Bedeutung; er unterscheidet sich schon vom Sachverhalt her grundsätzlich. Dem Antragsteller wurde eine österreichische Fahrerlaubnis am 26. August 1986 erteilt und danach (am 20. November 1995) die zuvor ausgestellte deutsche Fahrerlaubnis bestandskräftig entzogen. In dem vom EuGH entschiedenen Fall ging es um die umgekehrte Konstellation, in dem zunächst eine Fahrerlaubnis entzogen war und danach ein anderer Mitgliedsstaat der EU als der Entzugsstaat eine neue Fahrerlaubnis erteilt hat. Zu der im vorliegenden Fall maßgeblichen Frage der Fortgeltung einer bereits früher erteilten EU-Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer inländischen Fahrerlaubnis ist aus dem genannten Urteil nichts abzuleiten. Im Übrigen trifft die von der Antragstellerseite aus der Entscheidung des EuGH gezogene Folgerung wohl nicht zu, dass ein EU-Führerschein ohne Prüfung anzuerkennen sei und zur Fahrberechtigung in Deutschland führe. Eine solche Ansicht steht in Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 der Zweiten Führerschein-Richtlinie. Danach kann der Mitgliedsstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden. Entsprechend kann nach Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Zweiten Führerschein-Richtlinie ein Mitgliedsstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedsstaat für eine Person ausgestellt wurde, auf die eine der in Art. 8 Abs. 2 der Zweiten Führerschein-Richtlinie genannten Maßnahme angewendet wurde. Die materiellen Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung sind außerhalb des Regelungsbereichs der Richtlinie nicht europaweit harmonisiert und es obliegt deshalb dem nationalen Gesetzgeber zu bestimmen, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um von der (Wieder-) Erlangung der Fahreignung oder Fahrfähigkeit nach Entziehung ausgehen zu können (vgl. Geiger, DAR 2004, 340). In Art. 7 Abs. 4 der Zweiten Führerschein-Richtlinie ist ausdrücklich angegeben, dass die Mitgliedsstaaten unbeschadet der einzelstaatlichen Straf- und polizeirechtlichen Vorschriften auch andere als in der Richtlinie genannte Anforderungen auf die Ausstellung des Führerscheins anwenden können.




Die Anordnung, den Führerschein abzuliefern zur Anbringung eines Vermerks, dass von dieser Fahrerlaubnis im Bereich der Bundesrepublik Deutschland kein Gebrauch gemacht werden darf, mag § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FeV nicht entsprechen. Es kann auch offen bleiben, ob die angeordnete Maßnahme ein milderes Mittel gegenüber der Ablieferungspflicht und Rücksendung an die ausstellende Stelle darstellt. Denn sie verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Wie bereits dargestellt, erlischt mit dem Entzug der Fahrerlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Die von der Antragsgegnerin angeordnete Maßnahme beseitigt den von dem ausgestellten Führerschein ausgehenden Rechtsschein, er dürfe mit dem österreichischen Führerschein auch in Deutschland fahren. Wenn auch § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 FeV für die Beseitigung des Rechtsscheins die Einziehung des Führerscheins durch die deutsche Fahrerlaubnisbehörde und Rücksendung an die ausstellende ausländische Behörde vorsieht, kommt der Beachtung dieser Vorschrift keine drittschützende Wirkung zu. Die Regelung dient dazu, Art. 8 Abs. 4 der Zweiten Führerschein-Richtlinie umzusetzen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage 2003, RdNr. 4 zu § 47 FeV). Durch dieses Verfahren kann der ausstellende Mitgliedsstaat prüfen, ob er nur eine Beschränkung der örtlichen Gültigkeit der Fahrerlaubnis vornimmt oder ggf. weitere Maßnahmen ergreift. Die Regelung dient nicht dazu, für den betroffenen Führerscheininhaber ein Recht zu begründen oder zu sichern. Hinzu kommt, dass insbesondere die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) nur insoweit geschützt ist, als sie nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt, d.h. sich im Rahmen der Gesetze im formellen und materiellen Sinn hält (Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 6. Auflage 2002, RdNr. 17 zu Art. 2). Insoweit stellen § 2 Abs. 11 StVG und die gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 lit. j StVG in Bezug auf ausländische Fahrerlaubnisse erlassenen Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung eine zulässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Da der Antragsteller keine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr in Deutschland besitzt, kann er sich nicht auf die allgemeine Handlungsfreiheit berufen. Auch unter dem Gesichtspunkt des Übermaßverbotes (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) folgt nichts anderes. Die Eintragung, dass von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf, stellt gegenüber dem Einzug und der Rücksendung des Führerscheins keine belastendere Maßnahme dar.

2. Auch soweit die Behörde im Bescheid vom 5. Oktober 2004 dem Antragsteller untersagt hat, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis der Klasse B im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ist dies wohl nicht rechtmäßig. Der Verlust des aus einer ausländischen Fahrerlaubnis folgenden Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland folgt bereits aus § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV. Zum Beleg dieses Rechtsverlustes ist das in § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 FeV bestimmte Verfahren vorgesehen. Dessen Vollzug kann mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Die Anordnung, dass der Gebrauch der österreichischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland untersagt wird, geht damit ins Leere. Sie besitzt keinen Regelungsgehalt, da mit dem Entzug der Fahrerlaubnis für Deutschland mit Bescheid vom 20. November 1995 das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland kraft normativer Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV erloschen ist. Es handelt sich dabei nur um eine gesetzeswiederholende Verfügung, der allenfalls Hinweischarakter zukommt. Das darf aber nicht in Form einer Anordnung getroffen werden.


Der Antragsteller wird durch die Anordnung jedoch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog). Wie bereits oben dargelegt, hat der Antragsteller kein Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Das normwiederholende Verbot beeinträchtigt ihn daher nicht in seinen Rechten. Dies gilt insbesondere für Art. 2 Abs. 1 GG, der die allgemeine Handlungsfreiheit durch formelle und materielle Gesetze einschränkt (s.o.). Darüber hinaus ist die Anordnung vom 5. Oktober 2004 nicht mit Zwangsmitteln belegt, der Bescheid ist auch gebührenfrei, so dass ihm auch weiter keine belastende Wirkung zukommt.

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