1. |
§ 28 Abs 5 FeV bzw § 4 Abs 4 IntKfzV erfordern eine Erteilungsentscheidung für jede einzelne Fahrerlaubnisklasse.
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2. |
§ 28 Abs 4 Nr 3 und Abs 5 FeV bzw § 4 Abs 3 Nr 3 und Abs 4 IntKfzV sind mit dem vorrangigen Gemeinschaftsrecht vereinbar. Art 8 Abs 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG (EWGRL 439/91) überlässt die Regelung der Anerkennung von im EU-Ausland erworbenen Fahrerlaubnissen nach einer vorangegangenen Entziehung der Fahrerlaubnis dem innerstaatlichen Recht und beschränkt die Regelungskompetenz der Mitgliedstaaten nicht auf die Einhaltung einer im Inland ausgesprochenen Fahrerlaubnissperre.
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