Bei vorangegangener verwaltungsbehördlicher Entziehung der Fahrerlaubnis bietet § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV – mangels Anordnung einer Sperrfrist – wegen des europarechtlichen Anwendungsvorrangs des Anerkennungsprinzips des Art. 1 Abs. 2 der RL EWG 91/439 keine Handhabe, einer nachträglich erteilten EU-Fahrerlaubnis die Berechtigungswirkung abzusprechen (Anwendung der sog. „Kapper-Rechtsprechung“ des EuGH – Urteil vom 29.04.2004, C-476/01 – auf verwaltungsbehördliche Fahrerlaubnisentziehung
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