1. |
Die Anerkennung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach Ablauf einer inländischen Sperrfrist gemäß § 69 a StGB ausgestellten Führerscheins kann auch nach der Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 - C-476/01 - Rs. Frank Kapper (NZV 2004, 373-375) von der Vorlage eines positiven Gutachtens einer medizinisch-psychologischen Untersuchung abhängig gemacht werden (entgegen OLG Saarbrücken, Beschl. v. 04.11.2004, NStZ-RR 2005, 50-52).
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2. |
Der genannten Entscheidung des EuGH ist lediglich zu entnehmen, dass die Verweigerung der Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins auf unbestimmte Zeit der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. 7. 1991 in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. 6. 1997 zuwider läuft. Wird dagegen die Anerkennung des von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins für den Fall der Beibringung eines positiven MPU-Gutachtens in Aussicht gestellt, so ist hierin keine unbestimmte Verweigerung, sondern eine aufschiebend bedingte Anerkennung des ausgestellten Führerscheins zu erblicken.
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Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland
Zum Sachverhalt:
Der 45-jährige Angekl. ist gelernter Betriebswirt und arbeitet derzeit als Verkaufsleiter. Hieraus erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 2.000,00Euro (Stand 1. 3. 2004). Er ist ledig und hat keine Kinder.
Der Angekl. ist ausweislich des Bundeszentralregisterauszugs vom 24.06.2005 bereits mehrfach - auch einschlägig - strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Der Verkehrszentralregisterauszug des Angekl. vom 27.06.2005 weist insgesamt 9 Eintragungen aus, wovon sich der größte Teil auf die bereits genannten Verurteilungen bezieht. Daneben sind die Aberkennung des Rechts zum Gebrauchmachen von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet durch Verfügung des Landkreises B. vom 22.08.1994, bestandskräftig seit dem 17.11.1994, sowie zwei im Jahre 2003 begangene und mit Bußgeld geahndete Verkehrsordnungswidrigkeiten Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und Unterschreiten des Mindestabstands zum Vorausfahrenden - verzeichnet.
Dem Angekl. war am 15.03.1989 vom Landrat des Landkreises B. die Fahrerlaubnis für die damaligen Klassen 1 bis 5 erteilt worden. Diese wurde ihm durch Urteil des AG G. vom 31.01.1992 entzogen. Nach Ablauf der Sperrfrist am 25.09.1992 beantragte der Angekl. unter dem 27.01.1993 die Neuerteilung der Fahrerlaubnis beim Landrat des Landkreises B. Zuvor hatte er sich am 28.10.1992 zu einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) bereit erklärt. Trotz mehrfacher behördlicher Aufforderung legte er das erforderliche Gutachten nicht vor, so dass mit Bescheid vom 19.07.1993 sein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis abgelehnt wurde. Zwischenzeitlich hatte der Angekl. am 19.05.1993 vom Bürgermeister der Gemeinde A./ Niederlande einen neuen Führerschein für die Klassen A, B und C ausgehändigt bekommen.
Mit Bescheid vom 25.01.1994 untersagte der Landrat des Landkreises B. dem Angekl. das Führen von Kraftfahrzeugen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland wegen zahlreicher, mit Bußgeld und zum Teil mit Fahrverbot geahndeter Verkehrsordnungswidrigkeiten aus den Jahren 1989 bis 1993 (Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in 6 Fällen, 1 Rotlichtverstoß) sowie mit Hinweis auf die im Straßenverkehr begangenen - oben angeführten - Straftaten (Urteil des AG R. vom 16.02.1989, Urteil des AG R. vom 06.09.1990, Urteil des AG G. vom 31.01.1992, Urteil des AG S. vom 16.11.1992) und wies darauf hin, dass die Untersagung erst zurückgenommen werden könne, wenn der Angekl. seine charakterliche Eignung durch Vorlage eines positiven Gutachtens einer MPU nachgewiesen habe. Da dieser am 12.04.1994 telefonisch die Vorlage eines Gutachtens zusagte, wurde die sofortige Vollziehung der genannten Verfügung vergleichsweise bis zum 30.06.1994 ausgesetzt. Zur Vorlage des Gutachtens kam es jedoch wiederum nicht, so dass dem Angekl. mit Ordnungsverfügung des Landkreises B. vom 22.08.1994, bestandskräftig seit dem 17.11.1994, aus den Gründen des Bescheids vom 25.01.1994 endgültig das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen innerhalb der BRD aberkannt wurde.
Nach Ablauf der isolierten Sperrfrist aus dem Urteil des AG G. vom 19.06.1996 beantragte der Angekl. mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 13.06.2000 die Neuerteilung der Fahrerlaubnis. Notwendige Antragsunterlagen gingen beim Landrat des Landkreises B. jedoch nicht ein.
Am 27.12.2000 bekam der Angekl. vom Bürgermeister der Gemeinde E./Niederlande einen europäischen Führerschein für die Klassen A bis E ausgehändigt. Unter Vorlage einer Kopie desselben beantragte der Angekl. am 24.03.2003 beim Landrat des Landkreises B. die Wiedererlangung des Rechts zum Gebrauchtnachen von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Gebiet der BRD. Mit Schreiben vom 27.03.2003 wies die Behörde darauf hin, dass eine antragsgemäße Bescheidung nur bei Vorlage eines positiven Gutachtens einer MPU möglich sei. Hierfür wurde eine Frist bis zum 11.04.2003 gesetzt. Die dem Angekl. mit gleicher Post zugesandte Einverständniserklärung zur MPU gelangte bis heute unterzeichnet nicht zurück. Ein späterer Versuch, mit dem Angekl. postalisch Kontakt aufzunehmen, scheiterte, da dieser nach unbekannt verzogen war.
In Kenntnis seiner fehlenden Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland nahm der Angekl. am 19. .... 2003 um 23:40 Uhr mit dem Pkw Audi A4, amtliches Kennzeichen: ... am öffentlichen Straßenverkehr teil, indem er gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin, der Zeugin K., von E./Niederlande nach G. fuhr, wo er im Rahmen einer Verkehrskontrolle von dem Zeugen V. angetroffen wurde. Hierbei legte er den am 19.05.1993 ausgestellten niederländischen Führerschein vor.
Im Rahmen der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 01.03.2004 gab der Angekl. zu, von der Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland Kenntnis erlangt zu haben. Auf Grund der verstrichenen Zeit habe er jedoch angenommen, die Entscheidung sei „verjährt”.
Der Angekl. wurde wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 60 Euro verurteilt.
Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Angekl. hat sich des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gemacht, Vergehen strafbar gemäß den §§ 2, 21 I Nr. 1 StVG.
Der Angekl. war zum Tatzeitpunkt nicht im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Weder die am 19.05.1993 vom Bürgermeister der Gemeinde A./Niederlande, noch die am 27.12.2000 vom Bürgermeister der Gemeinde E./Niederlande erteilte Fahrerlaubnis haben den Angekl. berechtigt, in Deutschland ein führerscheinpflichtiges Kraftfahrzeug zu führen. Dem Angekl. war durch Verfügung des Landrats des Landkreises B. vorn 22.08.1994, bestandskräftig seit dem 17.11.1994, das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen innerhalb der BRD aberkannt worden. Nach § 28 V FeV durfte er deshalb mit seiner niederländischen Fahrerlaubnis erst wieder am Straßenverkehr teilnehmen, sobald ihm durch die genannte Fahrerlaubnisbehörde das Gebrauchmachen von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ausdrücklich gestattet wird. Zwar hat der Angekl. einen solchen Antrag vor der Tat am 24.03.2003 gestellt, die Wiedererlangung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen wurde unter Hinweis auf die Vorlage eines positiven Gutachtens einer MPU bislang jedoch in rechtlich nicht zu beanstandender Weise verwehrt. Der Landkreis B. ist gemäß §§ 28 V 2, 20 III, 11 III 1 Nr. 5 b) i. V. m. Nr. 4 FeV berechtigt, die Wiedererlangung von einer MPU abhängig zu machen, denn dem Angekl. war auf Grund erheblicher und wiederholter Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften, namentlich wegen der im Straßenverkehr begangenen Straftaten in den Jahren 1988 bis 1996, das Recht zum Gebrauchmachen von seiner niederländischen Fahrerlaubnis im Inland aberkannt worden. Ein Verwertungsverbot, namentlich wegen Tilgungsreife gemäß § 29 StVG, bestand hinsichtlich der genannten Straftaten nicht.
Dem stehen weder die Bestimmungen der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.07.1991 in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02.06.1997 noch das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 - Az: C 476/01 - NZV 2004, 373-375 (Rs Frank Kapper) entgegen. Der EuGH hat lediglich entschieden, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht allein deswegen versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedsstaats gehabt hat (Rdnr. 49). Ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis des § 7 FeV steht vorliegend nicht in Rede, so dass es hierzu keiner weiteren Ausführungen bedarf.
Ferner darf ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein nicht deshalb ablehnen, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, sofern die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (EuGH, aa0, Rdnr. 78).
Daraus folgt, dass aus dem am 19.05.1993 vom Bürgermeister der Gemeinde A./Niederlande ausgestellten Führerschein keinesfalls eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland hergeleitet werden kann, denn die Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland erfolgte durch den Landrat des Landkreises B. erst über ein Jahr später am 22.08.1994, bestandskräftig seit dem 17. 11. 1994 (vgl VG Augsburg, Beschl. v. 22.10.2004, Az: 3 S 04/1435).
Danach wurde durch Urteil des AG G. vom 19.06.1996 gegen den Angekl. eine isolierte Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis für das Gebiet der BRD bis zum 18.12.1997 angeordnet, so dass allenfalls der nach Ablauf dieser Sperrfrist am 27.12.2000 ausgestellte europäische Führerschein des Bürgermeisters der Gemeinde E./Niederlande die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der BRD verleihen könnte.
Vorliegend kann von einer Versagung der Anerkennung des im Jahre 2000 erteilten niederländischen Führerscheins auf unbestimmte Zeit nicht gesprochen werden. Die Rücknahme der Aberkennung bzw. die Wiedererlangung des Rechts zum Gebrauchmachen von der niederländischen Fahrerlaubnis wurde vielmehr ausdrücklich für den Fall der Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens in Aussicht gestellt.
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 29.04.2004 lediglich festgestellt, dass die Aberkennung der Gültigkeit eines ausländischen Führerscheins auf unbestimmte Zeit unter Berufung auf eine vorausgegangene Maßnahme i.S. d. § 28 IV Nr. 3 FeV gegen den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung des von einem Mitgliedsstaat ausgestellten Führerscheins aus Art. 1 11 der Richtlinie vom 29.07.1991 verstößt (Rdnr. 76, 77). Die rechtliche Zulässigkeit einer befristeten Aberkennung z. B. durch Festsetzung einer Sperrfrist gemäß § 69 a StGB folgt dagegen schon aus Art. 8 IV i. V. m. Abs. 2 der Richtlinie vom 29. 7. 1991, denn die Einschränkung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen in den in Art. 7 und 8 der Richtlinie vom 29.07.1991 genannten Fällen ist vor dem Hintergrund, dass die nationalen Führerschein-Vorschriften zwar weitgehend, aber noch nicht vollständig harmonisiert sind, sachlich gerechtfertigt (vgl. EuGH, aaO, Rdnr. 37, 42, 44). Insbesondere bestehen nach wie vor in wichtigen Bereichen wie Dauer der Gültigkeit eines Führerscheins, notwendige ärztliche Untersuchungen usw. erhebliche Differenzen zwischen den einschlägigen Bestimmungen der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, aaO, Rdnr. 42). Die Richtlinie vom 29.07.1991 stellt - wie z. B. aus Art. 7 I i. V. m. der Anlage III ersichtlich - lediglich Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bis zur vollständigen Angleichung aller nationalen Fahrerlaubnis-Vorschriften - eine weitergehende Harmonisierung hinsichtlich vorgeschriebener medizinischer Tests ist im Entwurf zur dritten Führerschein-Richtlinie vorgesehen, beim Treffen der EU-Verkehrsminister am 27./28. 6. 2005 wurden jedoch noch keine konkreten Ergebnisse erzielt - bleibt es daher jedem Mitgliedsstaat unbenommen, weitergehende Anforderungen als die in den Art. 3 ff der Richtlinie vom 29.07.1991 bereits vorgesehenen Mindestanforderungen zum Erwerb/Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis zu normieren; vgl. Ziffer 5 der Anlage III bzw. Art. 7 IV der Richtlinie vom 29.07.1991. Mithin ist nicht zu beanstanden, wenn der deutsche Verordnungsgeber in § 11 III bzw. §§ 13 Nr. 2 und 14 II FeV bei der Erst-/Neuerteilung einer Fahrerlaubnis den Nachweis der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in bestimmten Fällen von der Vorlage einer positiven medizinisch-psychologischen Begutachtung abhängig macht. Nichts anderes darf für die beantragte Wiedererlangung des Rechts zum Gebrauchmachen von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet gelten, die die bis zum In-Kraft-Treten des § 28 V FeV am 01.09.2002 für EU-Ausländer vormals notwendige Neubeantragung überflüssig macht, so dass die Wiedererlangung ohne Bedenken durch die Vorlage einer positiven MPU bedingt werden kann, §§ 28 V 2, 20 III, 11 III FeV.
Der nationale Vorbehalt weitergehender Anforderungen würde negiert, wenn man das Urteil des EuGH vom 29.04.2004 dahingehend extensiv interpretiert, dass die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis in einem Mitgliedsstaat nach Ablauf einer in Deutschland zuvor durch gerichtliche Entscheidung festgesetzten Sperrfrist automatisch und in jedem Falle zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtigen würde (so aber OLG Saarbrücken, Beschl. v. 04.11.2004 - Az: Ss 16/04 (42/04) - NStZ-RR 2005, 50 ff.). Das Antragserfordernis des § 28 V FeV und der damit von nationalen Verordnungsgeber bezweckte Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor körperlich oder geistig ungeeigneten Fahrzeugführern würde damit aus den Angeln gehoben und dem Führerscheintourismus wäre vor allem bei Eignungszweifeln auf Grund von Alkohol- oder Betäubungsmittelproblematik - Tür und Tor geöffnet, denn trotz der in Art. 12 III der Richtlinie vom 29.07.1991 normierten Informations- und Austauschpflicht ist eine länderübergreifende Zusammenarbeit auf der Basis eines einheitlichen Informationsstandes hinsichtlich nationalbehördlicher oder -gerichtlicher Entscheidungen bezüglich eines Führerscheinbewerbers bis zur Schaffung einer dem Kraftfahrtbundesamt auf nationaler Ebene entsprechenden europäischen Behörde Illusion. Der EuGH hat daher in seiner Entscheidung vom 29.04.2004 ausdrücklich vermieden, die Vorschrift des § 28 V FeV als nicht richtlinienkonform zu monieren bzw. eine einschränkende Auslegung der Norm zu fordern (vgl. Rdnr. 74; darauf weist auch das OLG Saarbrücken, aaO, hin). Der Entscheidung sind auch keine Aussagen zu entnehmen, wonach die Anerkennung einer nach Ablauf der Sperrfrist in einem Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis nicht von der Vorlage einer MPU abhängig gemacht werden darf. Beanstandet wurde lediglich die Verweigerung der Anerkennung eines ausländischen Führerscheins auf unbestimmte Zeit, der nach Ablauf einer deutschen Sperrfrist ausgestellt wurde. Der Richtlinie läuft dagegen nicht zuwider, wenn die Aberkennung des Rechts zum Gebrauchmachen von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet - wie vorliegend - allein bis zur Vorlage eines positiven MPU-Gutachtens vorgesehen, d. h. die Wiedererlangung für den Fall der Beibringung des Gutachtens in Aussicht gestellt ist (so auch Geiger, Anmerkung zum Urteil des EuGH in DAR 2004, Seite 340 f.). Hierin ist keine unbefristete Versagung, sondern der Sache nach eine aufschiebend bedingte Anerkennung der von einem Mitgliedsstaat nach Ablauf der deutschen Sperrfrist erteilten Fahrerlaubnis zu erblicken, die den Betr. nicht wider der Richtlinie vom 29.07.1991 benachteiligt, weil er die zeitnahe Anerkennung seiner ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland - und damit den Eintritt der Bedingung - selbst in der Hand hat, indem er sich der MPU unterzieht oder aber ein in dem ausstellenden Mitgliedstaat zum Zwecke der Neuerteilung des Führerscheins eingeholtes Gutachten vorlegt.
Aus diesem Grund bestand für das erkennende Gericht auch keine Verpflichtung zur Vorlage an den EuGH gemäß Art. 234 EGV, denn von den in der Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 aufgestellten Auslegungsgrundsätzen zur Führerschein-Richtlinie (enge Auslegung der Ausnahmetatbestände wie Art. 8 II und IV) wird nicht abgewichen.
Letztlich steht die von der Verteidigung bemühte Entscheidung des OLG Saarbrücken vorn 04.11.2004 (aaO), an der das erkennende Gericht vor allem hinsichtlich des Verweises auf ein Vorgehen der Verwaltungsbehörde nach § 46 FeV erhebliche Bedenken anmeldet - das OLG räumt selbst ein, dass sich dann die Frage stellt, ob eine Entziehung nach § 46 FeV überhaupt auf Umstände gestützt werden kann, die zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins im Mitgliedstaat bereits gegeben waren oder ob es nachträglich eingetretener Tatsachen bedarf -, der hiesigen nicht entgegen, denn der Angekl. hatte bereits vor Aushändigung des europäischen Führerscheins des Bürgermeisters der Gemeinde E./Niederlande am 27.12.2000 am 13.06.2000 beim Landrat des Landkreises B. die Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis beantragt. Ihm war durch Zusendung der Einverständniserklärung zur MPU auch bewusst, dass die Neuerteilung nur bei Vorlage eines positiven Gutachtens in Betracht kommt. Unter Umgehung dieser zusätzlichen Anforderung hat er ein halbes Jahr später in den Niederlanden eine Fahrerlaubnis erteilt bekommen, ohne dass dort seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen medizinisch-psychologisch untersucht worden ist. Für den Fall des erfolglosen Bemühens um die Wiedererteilung der deutschen Fahrerlaubnis hat das OLG Saarbrücken ausdrücklich offen gelassen, ob die ausländische Fahrerlaubnis dann ebenfalls ipso iure anzuerkennen, oder aber ihr - wie vorliegend geschehen - die Gültigkeit abzusprechen ist.
2. Für das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis sieht das Gesetz in § 21 I StVG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor. Das Gericht hat von der in seinem Ermessen liegenden Befugnis zur Strafrahmenverschiebung gemäß den §§ 17 II, 49 1 StGB Gebrauch gemacht, da vor allem auf Grund der Einlassung des Angekl. im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung nicht auszuschließen war, dass er einem Verbotsirrtum dergestalt unterlag, dass mit Ablauf der isolierten Sperrfrist aus dem Urteil des AG G. vom 19.06.1996 bzw. mit Erteilung der Fahrerlaubnis durch den Bürgermeister der Gemeinde E./Niederlande am 27.12.2000 automatisch seine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet wieder gegeben sei. Dieser Irrtum war vermeidbar, denn der Angekl. war durch die zweimalige Aufforderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens durch den Landrat des Landkreises B. nach Eingang seiner Anträge auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis bzw. Wiedererlangung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen in der BRD im Juni 2000 bzw. März 2003 NZV 2005, Heft 11 603 auf die Rechtslage nach den Vorschriften der FeV hingewiesen worden, wenngleich deren Geltungsumfang seit dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 in Streit steht (vgl. die Nachweise bei OLG Saarbrücken, aaO) und eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung bislang nicht vorliegt.
Im Rahmen der Strafzumessung war zu Gunsten des Angekl. die über seinen Verteidiger erfolgte geständige Einlassung zu berücksichtigen.
Zu Lasten des Angekl. waren allerdings dessen zahlreiche Vorstrafen zu berücksichtigen, darunter allein 5 Verurteilungen wegen Straßenverkehrsvergehen und davon eine einschlägige Verurteilung wegen vorsätzlichen . Fahrens ohne Fahrerlaubnis, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass der Angekl. zwischen 1996 und 2003 zumindest verkehrsrechtlich - von den zwei Ordnungswidrigkeiten abgesehen - nicht in Erscheinung getreten ist. Zudem wurde er wegen. der Verkehrsvergehen zum Teil zu nicht unerheblichen Freiheitsstrafen verurteilt, die auch vollstreckt werden mussten, ohne dass sich der Angekl. von der Begehung der hiesigen Straftat hat abhalten lassen.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angekl. sprechenden Umstände hält das Gericht die Verhängung einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich, um den Angekl. zukünftig zu normgerechtem Verhalten im Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland anzuhalten.
Die Höhe eines Tagessatzes war den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angekl. entsprechend auf 60 € festzusetzen, § 40 II StGB.
3. Von Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß den §§ 69, 69 a StGB war nicht zuletzt auf Grund der seit der Tatbegehung verstrichenen Zeit abzusehen. Ein Regelfall nach § 69 II StGB liegt nicht vor. Die charakterliche Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen beim Fahren ohne Fahrerlaubnis kann nach § 69 I StGB nur dann angenommen werden, wenn der Angekl. wiederholt ohne Fahrerlaubnis im öffentlichen Straßenverkehr angetroffen wird und dadurch zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, sich den Regeln des Straßenverkehrs zu unterwerfen." - nach oben -