Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet einen Aufnahmestaat regelmäßige fachärztliche Kontrollen auf Alkoholabhängigkeit oder -missbrauch durchzuführen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis alkoholkrank war; dabei können Tatsachen bis zu 15 Jahre lang verwertet werden.
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