Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

VGH München Beschluss vom 23.11.2005 - 11 CS 05.1279 - Zur europarechtlichen Verpflichtung des Aufnahmestaats auf regelmäßige Kontrollen auf Alkoholabhängigkeit

VGH München v. 23.11.2005: Zur europarechtlichen Verpflichtung des Aufnahmestaats auf regelmäßige Kontrollen auf Alkoholabhängigkeit




Der VGH München (Beschluss vom 23.11.2005 - 11 CS 05.1279) hat entschieden:

   Das Gemeinschaftsrecht verpflichtet einen Aufnahmestaat regelmäßige fachärztliche Kontrollen auf Alkoholabhängigkeit oder -missbrauch durchzuführen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber vor der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis alkoholkrank war; dabei können Tatsachen bis zu 15 Jahre lang verwertet werden.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Das Amtsgericht S... verurteilte den am ...geborenen Antragsteller am 2. April 1990 wegen einer am 30. März 1989 mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,87 Promille begangenen Straftat der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und entzog ihm die Fahrerlaubnis. Durch Urteil vom 29. November 1996 verhängte das Amtsgericht P... - Zweigstelle R... - gegen ihn wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40,– DM und untersagte es der Verwaltungsbehörde, dem Antragsteller vor dem Ablauf von acht Monaten eine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Ein vom 20. März 1998 datierendes medizinisch-psychologisches Gutachten, das der Antragsteller aus Anlass eines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beigebracht hatte, gelangte zu dem Ergebnis, es sei zu erwarten, dass er auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen und/oder er erheblich gegen verkehrsrechtliche bzw. in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs stehende strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Die Auswertung der Vorgeschichte und des psychologischen Untersuchungsgesprächs habe ergeben, dass er alkoholabhängig sei. Die Symptome der Abhängigkeit kämen bei ihm klar zum Ausdruck: Er habe bereits das Stadium ständiger Kontrollverluste erreicht; seine durchschnittlichen Trinkmengen hätten im Zeitraum der letzten Alkoholauffälligkeit im Bereich extremen Trinkens gelegen. Festzustellen seien ferner eine massive Toleranzentwicklung, ein stark eingeengtes Verhaltensmuster im Umgang mit Alkohol sowie anhaltender Alkoholkonsum trotz des Nachweises schädlicher Folgen (wiederholter Arbeitsplatzverlust, Probleme in der Ehe). Der Antragsteller habe sich zwar zu seiner Abhängigkeit bekannt und sich selbst als Alkoholiker bezeichnet, da er nach einem oder zwei Gläsern Bier nicht habe Schluss machen können und er alle zwei Tage betrunken nach Hause gekommen sei. Eine fundierte Aufarbeitung und ein der Schwere der Problematik angemessenes Problembewusstsein habe sich jedoch nicht feststellen lassen; die Dynamik und der Verlauf seiner Alkoholkarriere seien ihm nur unzureichend bewusst geworden. Vor allem aber habe er die Notwendigkeit einer vollständigen Abstinenz noch nicht erkannt; aus seinen Ausführungen sei klar hervorgegangen, dass er - obwohl ihm das von fachlicher Seite nahe gelegt worden sei - nicht auf den Konsum von Alkohol verzichte. Das verdeutliche, dass er zu einer an seinen vitalen Interessen orientierten Verhaltenssteuerung nicht in der Lage sei; mit einem Wiederaufleben des Alkoholmissbrauchs sei jederzeit zu rechnen. Die Vielfalt des Fehlverhaltens, das beim Antragsteller zu verzeichnen sei, lasse darauf schließen, dass schwerwiegende, in seiner Persönlichkeitsstruktur begründete Mängel allgemeiner Art vorlägen. Die in seinem Fall festgestellte Häufung gefährlicher Alkoholfahrten zeige einen auffälligen Mangel an Belehrbarkeit; sie verweise auf verfestigte, einem Lernprozess schwer zugängliche Verhaltensmuster. Die verfestigten Trinkgewohnheiten würden eine Wiederholung begünstigen. Zwar seien keine Hinweise auf somatische alkoholbedingte Schädigungen oder einen derzeitigen regelmäßigen Alkoholmissbrauch zutage getreten. Für die Prognose über das künftige Verkehrsverhalten sei das jedoch nicht ausschlaggebend, da die körperlichen Befunde auch bei regelmäßigem hohem Alkoholkonsum häufig unauffällig bleiben würden. Der Persönlichkeitstest habe ergeben, dass die Offenheit der Selbstbeschreibung des Antragstellers sehr niedrig, seine Selbstkontrolle unterdurchschnittlich und seine Belastetheit hoch sei. Letzteres zeige, dass er die anlassgebenden Verstöße noch kaum verarbeitet und integriert habe.

Am 8. November 2004 stellte die Landespolizei fest, dass der Antragsteller im Besitz einer tschechischen Fahrerlaubnis war. Der Aufforderung des Landratsamts P.., bis zum 30. Januar 2005 ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten vorzulegen, kam er nicht nach.




Durch Bescheid vom 14. März 2005 aberkannte das Landratsamt dem Antragsteller unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit das Recht, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und gab ihm unter Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein beim Landratsamt zur Eintragung der Aberkennungsentscheidung vorzulegen. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.

Den Widerspruch, den der Antragsteller am 14. April 2005 gegen diesen Bescheid einlegte, wies die Regierung von N...durch Widerspruchsbescheid vom 9. November 2005 als unbegründet zurück.

Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 14. März 2005 wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Regensburg durch Beschluss vom 25. April 2005, auf den ebenfalls verwiesen wird, ab.

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller, den Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs aufzuheben und die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsbehelfs und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom "17.11.04" wiederherzustellen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verstoße gegen die Auslegung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 29. April 2004 (NZV 2004, 372) Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237/1 vom 24.8.1991) gegeben habe. Aus jenem Urteil ergebe sich, dass nach Ablauf der Sperrfrist jede Aberkennung einer Fahrerlaubnis unzulässig sei. Ein Unterschied zwischen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aberkennung des Rechts, von der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, sei nicht erkennbar, da beiden Maßnahmen innerhalb Deutschlands die gleiche Wirkung zukomme. Unzutreffend sei auch die Auffassung, auf Eignungsmängel, die bereits bei Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis vorgelegen hätten, seien die nationalen Vorschriften über die Entziehung der Fahrerlaubnis anwendbar. Denn im Urteil vom 29. April 2004 (a.a.O.) werde festgehalten, dass ausschließlich der EU-Mitgliedstaat, der eine Fahrerlaubnis erteile, zuständig sei, um die Fahreignung der betreffenden Person zu prüfen. Vorliegend habe die Tschechische Republik die Fahreignung des Antragstellers festgestellt. Die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichts ziehe deshalb eine Umgehung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von EU-Fahrerlaubnissen nach sich. In unzulässiger Weise habe das Verwaltungsgericht zudem den Umstand, dass der Antragsteller eine tschechische Fahrerlaubnis kurze Zeit nach dem Beitritt Tschechiens zur Europäischen Union erworben habe, als Indiz dafür gewertet, dass er selbst eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland nicht für aussichtsreich gehalten und er seine vor sieben Jahren festgestellte Alkoholproblematik zwischenzeitlich nicht in den Griff bekommen habe. Denn er unterhalte seit langem einen Zweitwohnsitz in der Tschechischen Republik; aufgrund der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten und angesichts der Harmonisierung des Fahrerlaubnisrechts innerhalb der Europäischen Union stehe es ihm frei, in welchem EU-Mitgliedstaat er eine Fahrerlaubnis erwerbe.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. Juli 2005 beantragte der Antragsteller, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen, da die Vorlagefragen im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 4. Mai 2005 (Az. M 6a K 04.1) in Bezug auf sein Verfahren nicht ausreichend formuliert seien.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Es besteht keine rechtliche Veranlassung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und einer etwaigen Anfechtungsklage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 14. März 2005 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, da diese behördliche Maßnahme - ebenso wie der Widerspruchsbescheid vom 9. November 2005 - unter Berücksichtigung der Prüfungsbeschränkung, die sich für den Verwaltungsgerichtshof aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ergibt, im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet und die bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung dazu führt, es bei der sofortigen Vollziehbarkeit des Ausgangsbescheids zu belassen.

1. Abweichend von anderen Fällen, in denen den Inhabern ausländischer EU-Fahrerlaubnisse das Recht aberkannt wurde, von dieser Befugnis im Inland Gebrauch zu machen, stellt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Frage, ob es von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG gedeckt ist, wenn die deutsche Staatsgewalt die Fahreignung solcher Personen allein im Hinblick auf Umstände überprüft, die vor Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis lagen, nicht in entscheidungserheblicher Weise. Nummer 14.1 Satz 2 des Anhangs III zu dieser Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten nämlich, Fahrerlaubnisinhaber, die alkoholabhängig waren, einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle zu unterziehen. Das Gemeinschaftsrecht begnügt sich in derartigen Fällen mithin nicht damit, dass die wiedererlangte Fahreignung dieser Personen im Anschluss an eine nachgewiesene Phase der Abstinenz aufgrund eines ärztlichen Gutachtens einmalig bejaht wurde, sondern verlangt auch in der Folgezeit eine periodische Vergewisserung über die Ungefährlichkeit eines solchermaßen vorbelasteten Menschen. Verlegt der Betroffene nach dem Erwerb einer EU-Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinn von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG in das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaates, so kann diese Pflicht zur regelmäßigen Überprüfung der Fahreignung nur den Aufnahmestaat treffen. Denn die Behörden des ausstellenden Landes besitzen keine Möglichkeiten mehr, die zu diesem Zweck notwendigen administrativen Maßnahmen erforderlichenfalls auch gegen den Willen des Betroffenen durchzusetzen (vgl. ferner das in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte, bei nachträglichen Maßnahmen in Bezug auf eine Fahrerlaubnis zu beachtende Territorialitätsprinzip). Dem Staat, der wegen eines Wohnsitzwechsels des Betroffenen für den "Vollzug" des Satzes 2 der Nummer 14.1 des Anhangs III zu dieser Richtlinie zuständig wird, kann deshalb nicht entgegengehalten werden, es sei allein Sache des eine EU-Fahrerlaubnis erteilenden Mitgliedstaates, geeignete Maßnahmen in Bezug auf diejenigen Führerscheine zu ergreifen, bei denen sich nachträglich herausstellt, dass ihre Inhaber die einschlägigen Voraussetzungen nicht erfüllt haben (vgl. EuGH vom 29.4.2004, a.a.O., S. 374). Denn in Fallgestaltungen der hier zu erörternden Art maßt sich der Aufnahmestaat nicht das Recht an, die Korrektheit des Vollzugs des Fahrerlaubnisrechts durch einen anderen Mitgliedstaat einer Überprüfung zu unterziehen; vielmehr nimmt er eine Kompetenz war, die, da die gemeinschaftsinterne fahrerlaubnisrechtliche Zuständigkeit gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 91/439/EWG an den "ordentlichen Wohnsitz" einer Person anknüpft, bei einer Veränderung dieser Anknüpfungstatsache nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nunmehr unmittelbar kraft Gemeinschaftsrechts ihm als dem Aufnahmestaat obliegt. Auch von der Sache her zielt eine nach der Nummer 14.1 Satz 2 des Anhangs III zu dieser Richtlinie vorzunehmende periodische Überprüfung nicht darauf ab, die Rechtmäßigkeit der Erteilung der Fahrerlaubnis - bezogen auf den Zeitpunkt dieser Verwaltungsmaßnahme - zu beurteilen; zu befinden ist vielmehr darüber, ob sich jener Administrativakt auch jetzt noch im Hinblick auf einen ggf. eingetretenen Wandel tatsächlicher Art als von der Sache her gerechtfertigt erweist.




Wenn das Landratsamt eine Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers durchzuführen versuchte, so handelte es deshalb auch dann grundsätzlich gemeinschaftsrechtskonform, falls den tschechischen Behörden vor Erteilung der Fahrerlaubnis an den Antragsteller bekannt gewesen sein sollte, dass bei ihm 1998 eine Alkoholabhängigkeit diagnostiziert wurde, der Antragsteller ferner eine (nach tschechischem Recht) ausreichend lange Zeit der Alkoholabstinenz nachgewiesen hätte und das nach der Nummer 14.1 Satz 2 des Anhangs III zur Richtlinie 91/439/EWG erforderliche ärztliche Gutachten auch unter dem Blickwinkel der in der Vergangenheit festgestellten Alkoholabhängigkeit für ihn günstig ausgefallen sein sollte. Dass der Antragsteller seinen "ordentlichen Wohnsitz" im Sinne von Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG jedenfalls gegenwärtig im Bundesgebiet unterhält und deshalb nunmehr die deutsche Staatsgewalt gemeinschaftsintern für den Vollzug des Satzes 2 der Nummer 14.1 des Anhangs III zu dieser Richtlinie zuständig ist, folgt mit einer für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausreichenden Gewissheit aus dem Umstand, dass er in der vorliegenden Streitsache unter einer inländischen Anschrift in Erscheinung tritt und dass am Ende der Beschwerdebegründungsschrift ausgeführt wurde, der Antragsteller unterhalte in Tschechien (nur) einen "Zweitwohnsitz". Da im Beschwerdeverfahren nicht gerügt wurde, dass das Landratsamt sich nicht mit einem ärztlichen Gutachten (z.B. nach § 13 Nr. 1 FeV) begnügt, sondern ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangt hat, bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der Frage, welche Auswirkungen es auf die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 14. März 2005 und des zugehörigen Widerspruchsbescheids zeitigt, dass sich die Behörde für eine Form der Sachverhaltsaufklärung entschieden hat, die jedenfalls vom Wortlaut der Nummer 14.1 Satz 2 des Anhangs III zur Richtlinie 91/439/EWG nicht gedeckt ist und die zudem stärker als ein rein ärztliches Gutachten in die Privatsphäre des Betroffenen eingreift.

Bestehen angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles aber keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit des streitgegenständlichen Bescheids mit den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, so kommt bereits aus diesem Grund die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 234 EG nicht in Betracht. Nur ergänzend ist deshalb auf den Umstand zu verweisen, dass auch Gerichte, deren Entscheidungen im Sinne von Art. 234 Abs. 3 EG nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dann nicht zur Einschaltung des Europäischen Gerichtshofs verpflichtet sind, wenn es bei einer Auslegungsstreitigkeit im Sinne von Art. 234 Abs. 1 Buchst. b EG jedem Beteiligten unbenommen bleibt, Hauptsacheklage einzuleiten, in der die im summarischen Verfahren vorläufig entschiedene Frage neu geprüft werden und den Gegenstand einer Vorlage nach Art. 234 EG bilden kann, und wenn die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergehende Entscheidung das mit der Hauptsache befasste Gericht nicht bindet (EuGH vom 27.10.1982 DVBl 1983, 744/745). Ein Streit über die Gültigkeit von Gemeinschaftsrecht, in dem die Gerichte der Mitgliedstaaten auch in einstweiligen Rechtsschutzsachen verpflichtet sind, eine Vorabentscheidung gemäß Art. 234 Abs. 2 EG herbeizuführen (vgl. EuGH vom 21.2.1991 NVwZ 1991, 460; EuGH vom 9.11.1995 DVBl 1996, 247), steht nicht inmitten.




Da der Antragsteller innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO lediglich die Unvereinbarkeit der angefochtenen behördlichen und gerichtlichen Vorentscheidungen mit europäischem Gemeinschaftsrecht sowie eine fehlerhafte Ermessensausübung durch das Verwaltungsgericht gerügt hat, besteht für den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO kein Anlass, darauf einzugehen, ob die Aberkennungsentscheidung des Landratsamts und der Widerspruchsbescheid u. U. deswegen als rechtswidrig angesehen werden müssen, weil die Behörde in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2004 entgegen § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV die Fragestellung, die durch das seinerzeit angeforderte Gutachten geklärt werden sollte, nicht bezeichnet hat, und weil sich anhand der Akten nicht nachvollziehen lässt, ob das durch § 11 Abs. 3 Satz 1 FeV eingeräumte Ermessen ausgeübt wurde (vgl. zu diesen Gesichtspunkten Seite 5 unten/Seite 6 oben des angefochtenen Beschlusses).

2. Die anzustellende Interessenabwägung hat sich daran zu orientieren, ob aus der aktiven Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr eine Gefahr für dessen Sicherheit resultiert, die über dem Risiko liegt, das mit der Zulassung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr allgemein verbunden ist (BVerfG vom 20.6.2002 BayVBl 2002, 667/669; BayVGH vom 9.5.2005 Az. 11 CS 04.2526). Diese Frage ist im Fall des Antragstellers zu bejahen.

Wie in Teil I dieses Beschlusses dargestellt, ist er in der Vergangenheit bereits wegen Trunkenheit im Verkehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die hierbei festgestellte Alkoholmenge liegt nicht mehr im Bereich des sozial üblichen Trinkverhaltens, sondern setzt eine durch häufigen Genuss großer Alkoholmengen erworbene gesteigerte Alkoholverträglichkeit voraus (vgl. Seite 4 des Fahreignungsgutachtens vom 20.3.1998). Wenn der Antragsteller mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,87 Promille noch in der Lage war, ein Kraftfahrzeug in Betrieb zu setzen und zu lenken, so deutet das ebenfalls auf eine überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung hin (vgl. auch dazu Seite 4 des gleichen Gutachtens). Die Tatsache, dass er trotz der gegen ihn am 2. April 1990 verhängten straf- und fahrerlaubnisrechtlichen Sanktionen am 14. März 1996 erneut straffällig wurde, zeigt, dass sich an seiner Bereitschaft, in Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr die Rechtsordnung in strafbarer Weise zu verletzen, in der Folgezeit nichts geändert hat.


Die beim Antragsteller am 20. März 1998 diagnostizierte Alkoholabhängigkeit stellt einen gesundheitlichen Mangel dar, der nach der Nummer 8.3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung unabhängig davon den Verlust der Fahreignung nach sich zieht, ob der Betroffene unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen hat. Dass er sich einer erfolgreichen Entwöhnungsbehandlung im Sinne der Nummer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung unterzogen hat und er auf eine einjährige Alkoholabstinenz zurückblicken kann, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren selbst nicht geltend gemacht. Es besteht deshalb dringender Grund zu der Annahme, dass er nach wie vor alkoholabhängig ist und er die insoweit im Raum stehenden Umstände gegenüber den Behörden der Tschechischen Republik mit der Folge verschwiegen haben könnte, dass man dort keine Veranlassung gesehen hat, eine diesbezügliche Vergewisserung durchzuführen. Der aus Art. 2 Abs. 2 GG resultierende Schutzauftrag für Leben und Gesundheit, der allen Trägern staatlicher Gewalt obliegt (vgl. BVerfG vom 16.10.1977 BVerfGE 46, 160/164), gebietet es vor diesem Hintergrund, auch unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Aberkennungsentscheidung an ihrer sofortigen Vollziehbarkeit festzuhalten. Denn da bei einem Alkoholabhängigen bereits der Konsum geringfügiger Mengen dieses Rauschmittels nahezu zwangsläufig zum Rückfall führt (vgl. Seite 17 des Gutachtens vom 20.3.1998), und der Antragsteller ausweislich seines Vorverhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er in alkoholisiertem Zustand von der motorisierten Teilnahme am Straßenverkehr Abstand nimmt, muss jederzeit damit gerechnet werden, dass er erneut in fahruntüchtigem Zustand als Führer eines Kraftfahrzeugs in Erscheinung treten kann. Die damit einhergehenden Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit Dritter überwiegen das Interesse des Antragstellers daran, bis zur Unanfechtbarkeit einer Entscheidung in der Hauptsache bzw. bis zu dem in § 80 b Abs. 1 VwGO bezeichneten Zeitpunkt von seiner tschechischen Fahrerlaubnis Gebrauch machen zu dürfen. Das Ermessen, das den Gerichten bei einer Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zukommt, hat das Verwaltungsgericht deshalb zutreffend ausgeübt.

3. Die in Teil I dieses Beschlusses erwähnten Straftaten des Antragstellers und das Gutachten vom 20. März 1998 können ihm auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 (Az. 3 C 21/04 DAR 2005, 578 und Az. 3 C 25/04 DAR 2005, 581) noch entgegengehalten werden. Dass das Fahreignungsgutachten gemäß § 2 Abs. 9 Satz 2 StVG noch berücksichtigungsfähig ist, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Die Verwertbarkeit der Verurteilung vom 29. November 1996 ergibt sich unmittelbar aus § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG, da die dort bezeichnete Zehnjahresfrist noch nicht abgelaufen ist.

Aber auch die am 2. April 1990 erfolgte Verurteilung nach § 316 StGB unterliegt noch keinem Verwertungsverbot. Da diese strafgerichtliche Entscheidung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d StVZO in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung in das Verkehrszentralregister einzutragen war und sie nach § 13 a Abs. 2 Nr. 3 StVZO a.F. einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterlag (sie mithin vor dem Stichtag "1.1.1999" noch nicht getilgt werden musste), unterfällt auch sie der Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 StVG. Gemäß der in § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG in Bezug genommenen Vorschrift des § 52 Abs. 2 BZRG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung wäre sie, da eine außer in das Verkehrszentral- auch in das Bundeszentralregister einzutragende Straftat inmitten stand, in einem auf Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Verfahren (die Aberkennung der Befugnis, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, stellt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG einen Sonderfall der Entziehung der Fahrerlaubnis dar) grundsätzlich unbefristet berücksichtigungsfähig, wobei § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG die Verwertbarkeit jedoch auf eine Zeitspanne begrenzt, die "einer zehnjährigen Tilgungsfrist entspricht". Da diese Regelung das Ziel verfolgt, hinsichtlich der Verwertbarkeit der vor dem 1. Januar 1999 in das Verkehrszentralregister einzutragenden Tatbestände einen Gleichstand mit der seither geltenden Rechtslage herzustellen (BVerwG vom 9.6.2005, Az. 3 C 21/04, a.a.O., S. 580), und sich nur aus § 29 StVG n.F. entnehmen lässt, was einer zehnjährigen Tilgungsfrist "entspricht" (vgl. auch dazu BVerwG vom 9.6.2005, Az. 3 C 21/04, ebenda), muss im Rahmen des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG die Regelung des § 29 Abs. 6 StVG über die Ablaufhemmung von Tilgungsfristen ebenso gelten, wie das in der Entscheidung vom 9. Juni 2005 (Az. 3 C 21/04, ebenda) für die Anlaufhemmung nach § 29 Abs. 5 StVG ausgesprochen wurde. Der Gesichtspunkt, dass § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG dazu dient, eine sachlich nicht gerechtfertigte Bevorzugung der unter die Übergangsregelung fallenden Sachverhalte gegenüber Neu- sowie abgeschlossenen Altfällen zu vermeiden (BVerwG vom 12.7.2001 BayVBl 2002, 24/25), spricht ebenfalls für die Anwendbarkeit der Regelung des § 29 Abs. 6 StVG auch auf Sachverhalte, die nach der Übergangsbestimmung zu beurteilen sind. Die Zehnjahresfrist des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG endet gemäß § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG deshalb erst dann, wenn für alle die gleiche Person betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Für die am 29. November 1996 erfolgte Verurteilung zu einer Geldstrafe galt nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a StVZO a.F. eine fünfjährige Tilgungsfrist, die sich wegen der gemäß § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB verhängten isolierten Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis gemäß § 13 a Abs. 5 Satz 1 StVZO a.F. um acht Monate verlängerte. Auf derartige "altrechtliche" Fristen ist jedoch im Rahmen des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG die Regelung über die Anlaufhemmung nach § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG anzuwenden, so dass die Tilgungsfrist für die Verurteilung vom 29. November 1996 vorliegend erst am 29. November 2001 zu laufen begann. Da sie gegenwärtig noch nicht verstrichen ist, bleibt die strafgerichtliche Entscheidung vom 2. April 1990 so lange verwertbar, als der jüngste eintragungspflichtige Sachverhalt noch nicht tilgungsreif ist.



Unmittelbar aus den Ausführungen in Abschnitt II.2 dieses Beschlusses ergibt sich, dass auch die Voraussetzungen vorliegen, von deren Erfüllung es nach der weiteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2005 (Az. 3 C 25/04; DAR 2005, 581) abhängt, ob länger zurückliegende Tatsachen zum Anlass für die Forderung nach Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemacht werden dürfen. Denn da nichts dafür spricht, dass sich der Antragsteller von seiner Alkoholabhängigkeit erfolgreich gelöst hat, besteht nach wie vor eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass er dieses Rauschmittel entweder weiterhin konsumiert oder er zumindest rückfallgefährdet ist (BVerwG vom 9.6.2005 Az. 3 C 25/04, a.a.O., S. 582); angesichts seiner nachgewiesenen Bereitschaft, unter relevantem Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug zu lenken, und seiner im Jahr 1996 erneut bekundeten Missachtung selbst strafbewehrter straßenverkehrsrechtlicher Unterlassungsgebote ist ferner konkret damit zu rechnen, dass sich dieser Gesundheits- und Charaktermangel auch heute noch auf das Verhalten des Antragstellers im Straßenverkehr auswirken kann (BVerwG vom 9.6.2005 Az. 3 C 25/04, ebenda); es besteht bei realistischer Einschätzung der Verdacht, dass von ihm weiterhin eine Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgeht (BVerwG vom 9.6.2005 Az. 3 C 25/04, ebenda). ..."

- nach oben -



Datenschutz    Impressum