Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237 S. 1) in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 02. Juni 1997 (ABl. L 150 S. 41) erfordert eine restriktive Auslegung von § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntVO. Deshalb macht sich ein deutscher Kraftfahrzeugführer, der im Inland keinen ordentlichen Wohnsitz hat, nicht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er die Fahrerlaubnis eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedsstaates besitzt, die ihm nach Ablauf einer im Inland angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis ausgestellt worden war.
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