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Amtsgericht Günzburg Beschluss vom 14.03.2005 - 1 Ds 24 Js 1358/00 - Keine Strafbarkeit bei Gebrauch einer während einer laufenden Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis

AG Günzburg v. 14.03.2005: Keine Strafbarkeit bei Gebrauch einer während einer laufenden Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis




Das Amtsgericht Günzburg (Beschluss vom 14.03.2005 - 1 Ds 24 Js 1358/00) hat entschieden:

   Es liegt kein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, wenn der Betroffene im Inland mit einer EU-Fahrerlaubnis führt, die ihm noch während des Laufes einer deutschen Sperrfrist erteilt wurde; eine vor dem Kapper-Urteil des EuGH deswegen ausgesprochene Verurteilung führt im Wiederaufnahme-Verfahren zum Freispruch.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Beschluss:


  1.  Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm, Zweigstelle Illertissen, vom 08.11.2000 abgeschlossenen Verfahrens (6 Ds 24 Js 1358/00) wird angeordnet.

  2.  Der Angeklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Neu-Ulm, Zweigstelle Illertissen, vom 08.11.2000 (6 Ds 25 Js 1358/00) freigesprochen.

  3.  Die Kosten des früheren Verfahrens, die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens und die Kosten des neuen Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.




Gründe:


(Der Verurteilte) wurde durch Urteil des AG Neu-Ulm, Zweigstelle Illertissen vom 8.11.2000, rechtskräftig seit 25.7.2001, wegen zweimaligen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 TS zu je 35,-- DM verurteilt. Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

   Dem Verurteilten war durch rechtskräftiges Urteil des AG Neu-Ulm, Zweigstelle Illertissen, vom 26.02.1997 (Ds 24 Js 12888/96) die Fahrerlaubnis entzogen worden. Gleichzeitig wurde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bis 25.08.1998 ausgesprochen.

Am 12.08.1998 wurde dem Verurteilten durch die zuständige Behörde in Zebolde (Niederlande) eine Fahrerlaubnis erteilt.

Der Verurteilte fuhr sodann am 29.12.1999 gegen 15.41 Uhr und am 10.2.2000 um 11.22 Uhr mit dem Pkw, Kennzeichen ... auf der Vöhlinstraße in Illertissen.

Mit Schreiben seines Verteidigers vom 05.05.2004 hat der Verurteilte die Wiederaufnahme des Verfahrens unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29.04.2004 (C-476/01) in entsprechender Anwendung des § 79 BVerfGG beantragt.




Die Staatsanwaltschaft Memmingen ist der Zulassung des Wiederaufnahmeverfahrens gem. § 79 1 BVerfGG, der Aufhebung des Urteils sowie der Freisprechung des Verurteilten nicht entgegengetreten. Gleichzeitig hat die Staatsanwaltschaft einer Entscheidung ohne Hauptverhandlung gem. § 371 II StPO zugestimmt.

Aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 29.04.2004 war der Angeklagte freizusprechen, da eine Straftat gem. § 21 StVG nicht vorliegt.

Der EuGH hat in dem vorgenannten Urteil wie folgt entschieden:

   Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.




Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

   Herr XY legte gegen einen Strafbefehl des Amtsgerichts Frankenthal vom 17. März 2000 Einspruch ein. Das Amtsgericht hatte gegen ihn eine Geldstrafe verhängt, weil er am 20. November und 11. Dezember 1999 in Deutschland ein Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt hatte_ Zur Tatzeit war Herr XY im Besitz eines am 11. August 1999 von den niederländischen Behörden ausgestellten Führerscheins.

Mit Strafbefehl vom 26. Februar 1998 hatte dasselbe Gericht Herrn XY die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von neun Monaten, also bis zum 25. November 1998, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.




Die Entscheidung des EuGH ist auch im vorliegenden Fall maßgebend, obwohl die Fahrerlaubnis in den Niederlanden bereits vor Ablauf der in Deutschland geltenden Sperrfrist ausgestellt wurde. Es kann nicht darauf ankommen, ob die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat der EU vor oder nach Ablauf einer in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Sperrfrist erteilt wurde. Die Anordnung der Sperrfrist durch ein deutsches Gericht bindet die deutsche Verwaltungsbehörde, entfaltet jedoch keinerlei Sperrwirkung für die zuständige Fahrerlaubnisbehörde eines anderen Mitgliedstaates. Daher kann die Fahrerlaubnisbehörde eines anderen Mitgliedstaates jederzeit eine neue Fahrerlaubnis auch schon vor Ablauf der Sperrfrist erteilen. Diese berechtigt den Inhaber zum Führen von entsprechenden Kraftfahrzeugen im Ausstellungsstaat und anderen Staaten mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland, denn in der Bundesrepublik Deutschland konnte vor Ablauf der Sperrfrist keine Fahrerlaubnis erteilt werden.

Der Angeklagte ist jedoch erst nach Ablauf der Sperrfrist in der Bundesrepublik Deutschland gefahren, was er nach der Entscheidung des EuGH auch durfte.

Der Angeklagte war somit freizusprechen.

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