Es liegt kein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis vor, wenn der Betroffene im Inland mit einer EU-Fahrerlaubnis führt, die ihm noch während des Laufes einer deutschen Sperrfrist erteilt wurde; eine vor dem Kapper-Urteil des EuGH deswegen ausgesprochene Verurteilung führt im Wiederaufnahme-Verfahren zum Freispruch.
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1. |
Die Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm, Zweigstelle Illertissen, vom 08.11.2000 abgeschlossenen Verfahrens (6 Ds 24 Js 1358/00) wird angeordnet.
| 2. |
Der Angeklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Neu-Ulm, Zweigstelle Illertissen, vom 08.11.2000 (6 Ds 25 Js 1358/00) freigesprochen.
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3. |
Die Kosten des früheren Verfahrens, die Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens und die Kosten des neuen Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
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Dem Verurteilten war durch rechtskräftiges Urteil des AG Neu-Ulm, Zweigstelle Illertissen, vom 26.02.1997 (Ds 24 Js 12888/96) die Fahrerlaubnis entzogen worden. Gleichzeitig wurde eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bis 25.08.1998 ausgesprochen. Am 12.08.1998 wurde dem Verurteilten durch die zuständige Behörde in Zebolde (Niederlande) eine Fahrerlaubnis erteilt. Der Verurteilte fuhr sodann am 29.12.1999 gegen 15.41 Uhr und am 10.2.2000 um 11.22 Uhr mit dem Pkw, Kennzeichen ... auf der Vöhlinstraße in Illertissen. |
Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/439 ist so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.
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Herr XY legte gegen einen Strafbefehl des Amtsgerichts Frankenthal vom 17. März 2000 Einspruch ein. Das Amtsgericht hatte gegen ihn eine Geldstrafe verhängt, weil er am 20. November und 11. Dezember 1999 in Deutschland ein Kraftfahrzeug ohne gültige Fahrerlaubnis geführt hatte_ Zur Tatzeit war Herr XY im Besitz eines am 11. August 1999 von den niederländischen Behörden ausgestellten Führerscheins. Mit Strafbefehl vom 26. Februar 1998 hatte dasselbe Gericht Herrn XY die deutsche Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von neun Monaten, also bis zum 25. November 1998, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. |