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Verwaltungsgericht Schleswig Beschluss vom 25.10.2005 -3 B 192/05 - Eine Nutzungsuntersagung einer polnischen Fahrerlaubnis kann nicht auf die erfolglose Anordnung einer MPU wegen eines alten Vorfalls vor Erteilung gestützt werden

VG Schleswig v. 25.10.2005: Eine Nutzungsuntersagung einer polnischen Fahrerlaubnis kann nicht auf die erfolglose Anordnung zur Beibringung des medizinisch psychologischen Gutachtens gestützt werden




Das Verwaltungsgericht Schleswig (Beschluss vom 25.10.2005 -3 B 192/05) hat entschieden:

   Eine Nutzungsuntersagung einer polnischen Fahrerlaubnis kann nicht auf die erfolglose Anordnung zur Beibringung des medizinisch psychologischen Gutachtens gestützt werden, weil sich der Antragsteller durch eine Trunkenheitsfahrt im Jahre 1990 als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges gezeigt habe und diese Eignungszweifel auch nach Erhalt der polnischen Fahrerlaubnis noch fortwirken würden.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der nach § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und zulässige Antrag ist begründet. Nach einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass das Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Nichtvollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Im Rahmen der Interessenabwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu berücksichtigen. Nach den gegenwärtig erkennbaren Umständen wird die Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben. Die Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner polnischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, ist offensichtlich rechtswidrig.

Der Verwaltungsakt beruht auf § 3 Abs. 1 S. StVG i.V.m. § 28 Abs. 1 S. 3 FeV, § 46 FeV. Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde jemandem, der sich ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 StVG hat die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

Diese Regelungen finden über den Verweis des § 28 Abs. 1 S. 3 FeV im vorliegenden Fall Anwendung. § 28 FeV regelt Einzelheiten hinsichtlich einer EU-Fahrerlaubnis. Über den Verweis in § 28 Abs. 1 S. 3 FeV finden die Vorschriften der FeV auf EU-Fahrerlaubnisse Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Auch durch § 11 Abs. 2 der Verordnung über den internationalen Kraftverkehr (IntKfzVO) wird nichts anderes bestimmt. Diese Regelung ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar. § 28 FeV ist lex specialis, wenn der Inhaber der EU-Fahrerlaubnis, wie es bei dem Antragsteller der Fall ist, seinen Wohnsitz im Inland hat. Nach § 11 IntKfzVO ist dem Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis (§ 4 IntKfzVO) das Recht abzuerkennen, von der ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, wenn der Inhaber sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies setzt voraus, dass der Betroffene Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis i.S.d. § 4 IntKfzVO ist. § 4 Abs. 1 S. 2 IntKfzVO verweist für die Fälle, in denen der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat, auf § 28 FeV.

Die Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 S. 1 FeV liegen nicht vor. Der Antragsteller hat sich nicht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die Vorschriften der §§ 11-14 FeV entsprechende Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet ist. Gemäß § 13 FeV ordnet die Behörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematiken die Einholung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens an. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, darf die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Diese Schlussfolgerung kann die Behörde jedoch nur dann ziehen, wenn die Anordnung der Beibringung eines solchen Gutachtens rechtmäßig war. Dies ist hier nicht der Fall. Die Anordnung der Beibringung des medizinisch psychologischen Gutachtens kann nicht darauf gestützt werden, dass sich der Antragsteller durch die Trunkenheitsfahrt im Jahre 1990 ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges gezeigt habe und diese Eignungszweifel auch nach Erhalt der polnischen Fahrerlaubnis noch fortwirken würden.


Eine solche Beurteilung stellt eine Umgehung von § 28 Abs. 1 S. 1 FeV dar. Gemäß §28 Abs. 1 S. FeV dürfen Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz i.S.d. §7 Abs. 1 oder 2 FeV in der Bundesrepublik Deutschland haben, - vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Abs. 2-4 - im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich, dass die polnische Fahrerlaubnis des Antragstellers in Deutschland grundsätzlich anerkannt ist.

Die Berechtigung, von der polnischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, ist auch nicht gemäß §28 Abs. 4 FeV ausgeschlossen. Gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV u.a. nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. In einem solchen Fall wird das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, erst wieder auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen (§ 28 Abs. 5 FeV). Zwar würde dem Antragsteller nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 4 und 5 FeV die Berechtigung fehlen, da ihm die Fahrerlaubnis im Inland durch das Amtsgericht Flensburg entzogen wurde und er bislang keinen Antrag auf Erteilung des Rechts, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, gestellt hat. § 28 Abs. 4 und 5 FeV sind jedoch europarechtskonform auszulegen. Diese Vorschriften können nur hinsichtlich der Fortgeltung einer vor den innerstaatlichen Maßnahmen erteilten EU-Fahrerlaubnis gelten (VG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.09.2005, Az: 6 G 2485/05(V)). Sie können nicht in dem hier vorliegenden Fall angewendet werden, bei dem die EU- Fahrerlaubnis nach den in § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV genannten Maßnahmen und nach Ablauf der Sperrfrist erteilt wurde (vgl. VG Frankfurt a.M. Beschluss vom 15.09.2005, Az: 6 G 2485/05 (V); VG Karlsruhe, Urteil vom 18.08.2004, Az: 11 K 4476/03). Dies widerspräche der Führerscheinrichtlinie des Rates 91/439 EWG vom 29.07.1991 (Amtsblatt Nr. L 237 S. 1-24) in der Auslegung, die sie durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 29.04.2004, C-476/01, Kapper ./. Deutschland, NJW 2004, S. 1725 ff) erhalten hat. Gemäß Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie werden die von Mitgliedstaaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt. Nach dem EuGH ist die Richtlinie so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (EuGH, Urteil vom 29.04.2004, C-476/01, Kapper,Tenor).

Dennoch wird zum Teil die Ansicht vertreten, dass § 28 Abs. 4 FeV auch den vorliegenden Fall regele (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 04.03.05, JURIS-Nr.: MWRE002500500; Verkehrsrecht aktuell 2005 S. 87; VG München NJW 2005 S. 1818-1819). Nach dieser Ansicht sehe Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie diese Ausnahme ausdrücklich vor. Nach Art. 8 Abs. 4 der Führerscheinrichtlinie kann es ein Mitgliedstaat ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Absatz 2 genannten maßnahmen angewendet wurde. Als Maßnahme in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie werden die Einschränkung, die Aussetzung, der Entzug und die Aufhebung der Fahrerlaubnis genannt.



Gegen diese Ansicht spricht jedoch, dass mit der weiten Auslegung des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie der Grundsatz der unbedingten gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine unterlaufen würde. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie stellt eine Ausnahmevorschrift dar. Ausnahmevorschriften sind nach dem EuGH eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 29.04.2004, C-476/01, Kapper Rn.72). Der betroffene Mitgliedstaat darf insbesondere keine zweite eigenständige Eignungsprüfung vornehmen. Er muss davon ausgehen, dass in dem anderen Staat ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren stattgefunden hat. Hat ein Mitgliedstaat ernsthafte Gründe, die Ordnungsmäßigkeit eines oder mehrerer von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerscheine zu bezweifeln, so hat er dies dem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der gegenseitigen Unterstützung und des Informationsaustauschs nach Artikel 12 Abs. 3 der Richtlinie mitzuteilen (EuGH, Urteil vom 29.04.2004, C-476/01, Kapper, Rn. 48). Falls der Ausstellungsmitgliedstaat nicht die geeigneten Maßnahmen ergreift, könnte der Aufnahmemitgliedstaat gegen diesen Staat gegebenenfalls ein Verfahren nach Artikel 227 EG einleiten, um den Gerichtshof einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/439 feststellen zu lassen (EuGH, Urteil vom 29.04.2004, C-476/01, Kapper, Rn. 48). Der betroffene Mitgliedstaat kann aus diesem Grund nur dann die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen, wenn nach dem Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis neue Tatsachen bekannt werden, die Zweifel an der Eignung begründen. Insofern ist die EU-Fahrerlaubnis mit einer im Inland erteilten Fahrerlaubnis gleichzustellen. Bei einer im Inland erteilten Fahrerlaubnis wären Eignungsbedenken auch nur zulässig, wenn sie auf konkreten bekannt gewordenen Tatsachen beruhen (vgl. Hentschel Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 11 FeV, Rn.9). Eine erneute Überprüfung der Eignung aufgrund eines bloßen Verdachtes ist rechtswidrig (vgl. Hentschel Straßenverkehrsrecht 38. Aufl. § 11 FeV, Rn. 9) Dem Antragsgegner sind keine neuen Tatsachen, die Zweifel an der Eignung des Antragstellers begründen, bekannt geworden. Insbesondere hat der Antragsteller nach Erhalt der polnischen Fahrerlaubnis nicht erneut in einem alkoholisierten Zustand ein Kraftfahrzeug geführt. ..."


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