Eine Nutzungsuntersagung einer polnischen Fahrerlaubnis kann nicht auf die erfolglose Anordnung zur Beibringung des medizinisch psychologischen Gutachtens gestützt werden, weil sich der Antragsteller durch eine Trunkenheitsfahrt im Jahre 1990 als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges gezeigt habe und diese Eignungszweifel auch nach Erhalt der polnischen Fahrerlaubnis noch fortwirken würden.
|