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Verwaltungsgericht München Beschluss vom 08.03.2005 - M 6b S 04.6437 - Strafrechtliche Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einem ausländischen EU-Führerschein verstoßen gegen Euroaparecht

VG München v. 08.03.2005: Strafrechtliche Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einem ausländischen EU-Führerschein verstoßen gegen Euroaparecht




Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 08.03.2005 - M 6b S 04.6437) hat entschieden:

   Selbst wenn der Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig strafrechtlich verurteilt wurde, darf die Führerscheinbehörde dies nicht zum Anlass für Fahreignungszweifel und die Anordnung einer MPU nehmen, weil die strafrechtlichen Verurteilungen gegen Europarecht verstoßen und auf Wiederaufnahmeanträge hin aufzuheben wären.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Dem 1975 geborenen Antragsteller, einem portugiesischen Staatsangehörigen, wurde 1997 in S., Portugal, eine Fahrerlaubnis der Klasse B ausgestellt. Der Antragsteller wohnt seit August 1995, unterbrochen durch im wesentlichen Ferienaufenthalte in Portugal, in der Bundesrepublik Deutschland.

Mit Verfügung vom 30. April 1998 sah die Staatsanwaltschaft München in einem Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 153 Abs.1 Satz 2 StPO von der Verfolgung ab, da nach dem bisherigen Ergebnis der Ermittlungen die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre. Es sei aufgrund der unwiderlegbaren Angaben des Beschuldigten allenfalls von leichtester Fahrlässigkeit auszugehen.

Bei einer Verkehrskontrolle am 11. Januar 2002 legte der Antragsteller seinen portugiesischen Führerschein vor. Im Rahmen seiner Vernehmung gab der Antragsteller an, dass er 1998 von der Polizei in M. vernommen worden sei. Der Polizeibeamte habe erklärt, dass er überprüfen werde, ob er noch fahren dürfe. Nach ein paar Wochen hätte ihm der Polizeibeamte erklärt, dass er weiterhin ein Fahrzeug fahren könne. Mit Urteil vom 17. Juni 2002 wurde der Antragsteller wegen des fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 35,-- € verurteilt.




Für das Gericht habe festgestanden, dass der Angeklagte auch während der Zeit des Erwerbs der Fahrerlaubnis in Portugal seinen ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Die von ihm 1997 in Portugal erworbene Fahrerlaubnis habe ihn deshalb nicht gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland berechtigt. Dies hätte der Angeklagte wissen können und müssen.

Im Juni 2002 stellte der Antragsteller am Landratsamt G. einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B; mit dem Antrag legte er eine Bescheinigung des Gemeinderats P. in Portugal vor, nach der der Vater des Antragstellers erklärt hat, dass sein Sohn in der Zeit vom Mai bis November 1997 in P. gewohnt habe, weshalb die entsprechende Wohnortbescheinigung ausgestellt werde.

Mit Schreiben vom ... 2002 teilte das Landratsamt dem Antragsteller mit, dass er nach den maßgeblichen Gründen des Urteils des Amtsgerichts W. vom 17. Juni 2002 keine gültige Fahrerlaubnis habe und somit Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr auch nicht führen dürfe. Ein Verstoß dagegen stelle ein Fahren ohne Fahrerlaubnis dar und würde zur Anzeige gebracht. Ihm werde deshalb empfohlen, sich bei einer autorisierten Fahrschule seiner Wahl zur Fahrausbildung und -prüfung anzumelden, um in den Besitz einer auch für die Bundesrepublik Deutschland gültigen Fahrerlaubnis zu gelangen. Nach einem Schriftwechsel mit dem zwischenzeitlich bestellten Bevollmächtigten des Antragstellers erklärte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 3. März 2003, dass den Ausführungen zum „ordentlichen Wohnsitz" im Sinne des § 7 FeV im Urteil des Amtsgerichts G. nichts hinzuzufügen sei mit der Folge, dass der Mandant für die Bundesrepublik Deutschland keine gültige Fahrerlaubnis besitze.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts G. vom 2. April 2003 wurde gegen den Antragsteller wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verhängt mit der Begründung, dass er am 12. Februar 2003 ohne die erforderliche Fahrerlaubnis mit seinem Pkw auf öffentlichen Straßen in W. und M. gefahren sei.

Am ...2003 stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B.

Mit Schreiben vom ... an den Antragsteller wurde dieser zu einer Vorsprache bei der Führerscheinstelle aufgefordert im Hinblick auf eine Überprüfung seiner Fahreignung durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 2 Abs. 4 und 8 StVG und §11 FeV.

Mit Schriftsatz vom ... führten die Bevollmächtigten des Antragstellers aus, dass sich dieser in dieser Angelegenheit an den ADAC in München gewandt habe, wo ihm erklärt worden sei, dass er aufgrund seiner portugiesischen Fahrerlaubnis auch in Deutschland fahren dürfe. Er sei der irrigen Annahme gewesen, dass die Stellungnahme des ADAC gleichbedeutend sei mit einer Stellungnahme einer Behörde.

Mit Schreiben vom ... bat der Bevollmächtigte die Fahrerlaubnisbehörde darum, es dem Antragsteller auch aufgrund seiner beengten finanziellen Verhältnisse zu ermöglichen, keine MPU absolvieren zu müssen.


In Erwiderung hierauf erklärte die Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom ..., dass dieser Bitte nicht entsprochen werden könne. Herrn ... habe aufgrund der eingetretenen Rechtsfolgen bekannt sein müssen, dass er kein Fahrzeug in Deutschland habe führen dürfen. Sein bisheriges in den Gerichtsbeschlüssen dokumentiertes Verhalten zeige eindeutig genug, dass er bisher nicht bereit gewesen sei, sich an die Straßenverkehrsvorschriften zu halten. Somit bestünden berechtigte Zweifel an seiner Fahreignung, die er nur durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (mit positiver Prognose hinsichtlich seines zukünftig zu erwartenden Verhaltens) hinreichend ausräumen könne.

Mit Schriftsatz vom ... führte der Bevollmächtigte des Antragstellers aus, dass er eine ADAC-Mitteilung über eine Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofes überreiche, aus der sich ergebe, dass der Mandant zu keinem Zeitpunkt ohne Fahrerlaubnis gefahren sei, weil ihm eine Anerkennung seiner Fahrerlaubnis nicht hätte versagt werden dürfen.

Mit Schriftsatz vom ... erklärte die Fahrerlaubnisbehörde, dass unabhängig von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs die Frage nach der Eignung seines Mandanten weiterhin nach nationalem Recht zu prüfen und zu beurteilen sei. Sein Mandant sei wegen fortgesetztem Fahren ohne Fahrerlaubnis rechtskräftig verurteilt worden. Die Fahrerlaubnisbehörde habe aufgrund dieser Tatsache Bedenken, ob er zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet sei. Nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 FeV könne die Fahrerlaubnisbehörde in diesem Falle zur Überprüfung der Eignung die Vorlage eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung fordern.


Der Bevollmächtigte des Antragstellers erklärte mit Schriftsatz vom ..., dass er seinen Mandanten aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs unterstützen werde, dass dieser in sämtlichen strafgerichtlichen Verfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens beantrage. Die Straftaten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hätten tatsächlich nicht vorgelegen. Der Vorlage des geforderten Gutachtens bedürfe es daher nicht, da dies einer Missachtung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes gleichkäme.

Mit Schriftsatz vom 30. September 2004 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller auf, ein Gutachten über seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 1 Satz 3 FeV vorzulegen und zwar bis zum 19. November 2004; Gründe: mehrmaliges Fahren ohne Fahrerlaubnis. Wenn er sich weigere, sich begutachten zu lassen oder das Gutachten nicht bis zum festgesetzten Termin vorlege, so könne die Verwaltungsbehörde seine Nichteignung als erwiesen ansehen (§ 11 Abs. 8 FeV).

Der Bevollmächtigte des Antragstellers führte mit Schriftsatz vom 18. November 2004 ergänzend unter anderem aus, dass ein Grund für eine Begutachtung nicht gegeben sei. Die Verurteilungen seines Mandanten durch das Strafgericht seien zu Unrecht erfolgt. Er habe aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes einen ordnungsgemäßen europäischen Führerschein. Es könne nicht sein, dass gegen seinen Mandanten zu Unrecht eine Verurteilung wegen mehrmaligen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ausgesprochen worden sei und er dann noch eine Entscheidung des Landratsamts erhalte, die sich gerade auf die zu Unrecht ergangenen Entscheidungen als einziges Argument stütze.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2004 erkannte das Landratsamt G. dem Antragsteller das Recht ab, von seiner portugiesischen sowie von jeder anderen erworbenen Fahrerlaubnis im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Ziffer 1), forderte den Antragsteller auf, seinen portugiesischen Führerschein innerhalb von fünf Tagen nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt zur Eintragung des Sperrvermerkes vorzulegen (Ziffer 2), ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 an (Ziffer 3) und drohte dem Antragsteller für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung in Ziffer 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,- € an.

Der Antragsteller erhob hiergegen Widerspruch und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, und zwar mit Erfolg.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Landratsamts G. vom 7. Dezember 2004, mit dem dieses dem Antragsteller das Recht aberkannt hat, von seiner portugiesischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen und die sofortige Vollziehung dieser Entziehung angeordnet hat, wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig und auch begründet.

...

Jedenfalls ist der Sofortvollzug materiell nicht gerechtfertigt, da nach Auffassung des Gerichts nach der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts das private Interesse des Antragstellers, vorläufig weiterhin von seiner portugiesischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu können, das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Aberkennung dieses Rechts deshalb überwiegt, da der vom Antragsteller erhobene Widerspruch und eine etwa folgende Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Dezember 2004 voraussichtlich Erfolg haben werden, da die mit diesem Bescheid verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis wohl als rechtswidrig anzusehen ist.

Die vom Antragsgegner verfügte Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner portugiesischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch machen zu können, erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, da der Antragsteller zwar mit Urteil des Amtsgerichts W, vom 17. Juni 2002 wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist und mit Strafbefehl des Amtsgerichts G. vom 2. April 2003 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe gegen ihn verhängt worden ist, diese Entscheidungen jedoch nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 in der Rechtssache C 476/01 gegen europäisches Recht verstoßen und im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens aufzuheben sind, weshalb diese Entscheidungen weder als Grundlage für die Annahme einer fehlenden Eignung des Antragstellers noch für Zweifel an seiner Eignung herangezogen werden können.




Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 2 Abs. 4 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG hat bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.


Die Fahrerlaubnisbehörde hat seine Aberkennung des Rechts des Antragstellers, von seiner portugiesischen Fahrerlaubnis im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, primär darauf gestützt, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen derzeit ungeeignet sei, weil er wiederholt, bewusst und vorsätzlich gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen habe, was es mit den Entscheidungen der Amtsgerichte W. und G. begründet hat.

Der Antragsteller hat jedoch nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen. Der Antragsteller ist seit dem Erwerb seiner portugiesischen Fahrerlaubnis im Jahre 1997 Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis der Klasse B und durfte mit dieser im Umfang dieser Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen (§ 28 Abs. 1 FeV). Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004, AZ: C 476/01 kommt es dabei nicht darauf an, ob der Antragsteller zum Zeitpunkt der Ausstellung seines Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz in Portugal oder in der Bundesrepublik Deutschland hatte, da nach der angesprochenen Entscheidung Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 Abs. 1b und Art. 9 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderem Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats und nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaats gehabt hat. Die auf einer gegenteiligen Rechtssauffassung beruhenden Entscheidungen der Amtsgerichte Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen sind mit den genannten europarechtlichen Vorschriften nicht zu vereinbaren und deshalb nach Auffassung des Gerichts im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens aufzuheben.

Ergänzend hat die Fahrerlaubnisbehörde ihre Verfügung auf die Vorschrift des § 11 Abs. 8 FeV gestützt, wonach die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen darf, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt.

Voraussetzung für die Anwendung des § 11 Abs. 8 FeV ist die Ordnungsgemäßheit der Anordnung der Beibringung eines entsprechenden Gutachtens, d.h. die Fahrerlaubnisbehörde muss zum einen berechtigt sein, ein entsprechendes Gutachten anzufordern und zum anderen muss die Anforderung den Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen. Gemäß § 2 Abs. 8 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, unter anderem anordnen, dass der Antragsteller ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung innerhalb einer angemessenen Frist beibringt. Gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlichen anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinischpsychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Abs. 2 angeordnet werden bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen oder bei denen Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotential bestehen. Nach § 46 Abs. 3 FeV finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist.




Seine Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers hat die Fahrerlaubnisbehörde, wie sich aus der Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergibt, daraus abgeleitet, dass der Antragsteller nach der Meinung des Amtes erheblich bzw. wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze dadurch verstoßen hat, dass er mehrmalig ohne Fahrerlaubnis gefahren ist, was sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen bzw. dem Strafbefehl des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen ergebe. Wie dargelegt, hat ein objektiver Verstoß des Antragstellers gegen verkehrsrechtliche Vorschriften bzw. Strafgesetze (§ 21 StVG) nicht vorgelegen. Allerdings hat der Antragsteller, zumindest in den nachgewiesenen Fällen, vermutlich jedoch noch öfter, ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl ihm durch die Fahrerlaubnisbehörde und spätestens durch das Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen mitgeteilt worden war, dass er dazu in der Bundesrepublik Deutschland mit seinem portugiesischen Führerschein nicht berechtigt sei. Fraglich ist nun, ob aus diesem Verhalten die Fahrerlaubnisbehörde auch nach Bekanntwerden des Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 den Schluss ziehen durfte, dass Zweifel an der Eignung des Antragstellers deshalb bestünden, weil er offenbar nicht bereit und gewillt sei, die Straßenverkehrsgesetze und -Vorschriften zu beachten. Unabhängig von der Frage des Vorliegens eines objektiven Verstoßes ist im vorliegenden Fall auch zu berücksichtigen, dass zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und -haltern ausgehen, die Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 Abs. 1 Satz 1 StVG die in Absatz 3 dieser Vorschrift genannten Maßnahmen (Punktsystem) zu ergreifen hat. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG findet das Punktsystem (allerdings nur dann) keine Anwendung, wenn sich die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen aufgrund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1, ergibt. So kann eine besondere Prüfung des Einzelfalles geboten sein, wenn aus bestimmten Zuwiderhandlungen eines Fahrerlaubnisinhabers auf dessen charakterliche Nichteignung geschlossen werden soll, obwohl die Bewertung dieser Verstöße nach dem Schema des Absatzes 2 des § 4 i.V.m. § 40 und Anlage 13 FeV die Schwelle von 18 Punkten noch nicht erreicht (so und im Folgenden Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, Erl. 7 zu § 4 StVG). Der Gesetzgeber habe durch die Schaffung eines - nach wie vor verhältnismäßig großzügigen -Punktesystems für eine Vielzahl von Fällen bewusst in Kauf genommen, dass auch Kraftfahrer mit einem nicht unerheblichen „Sünden-Register" zunächst noch im Besitz der Fahrerlaubnis seien und er habe solchen Fahrerlaubnis-Inhabern bewusst zunächst „Hilfestellungen" angeboten, auch wenn manche der Betroffenen die auf diesem Konzept beruhenden (auch obligatorischen) Maßnahmen nicht als Hilfestellung, sondern als Belastung wertete. Die Fahrerlaubnisbehörde werde in diesen Fällen daher anhand der Umstände des Einzelfalles besonders darlegen müssen, warum sie aufgrund der vorhandenen Zuwiderhandlungen von der Nichteignung überzeugt sei oder Zweifel an der Eignung habe.

Nach Auffassung der Kammer ergibt sich im Falle des Antragstellers die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen als die des Punktesystems nach § 4 StVG, innerhalb dessen im übrigen gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 StVG die Fahrerlaubnisbehörde an die mit Punkten zu bewertende rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden ist, deshalb nicht, da die dem Antragsteller vorgeworfenen Verstöße gegen Strafvorschriften objektiv nicht bestehen und den Fahrerlaubnisakten keine weiteren Verstöße zu entnehmen sind, die den Schluss zulassen, dass der Antragsteller grundsätzlich nicht bereit und willens sei, die deutschen Straßenverkehrsgesetze und -Vorschriften zu beachten. Nur dann wären nach Auffassung des Gerichts Zweifel an der Eignung des Antragstellers berechtigt.

Im übrigen bestehen auch weitere Zweifel an der Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens über die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vom 30. September 2004. Bei der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Eine solche ist mit der Anordnung vom 30. September 2004 offensichtlich nicht getroffen worden. Fraglich ist, ob die Anordnung mit den Ausführungen im Schriftsatz der Fahrerlaubnisbehörde vom 22. Juli 2004 an den Bevollmächtigten des Antragstellers ergänzt werden kann. Aber auch diese Ausführungen würden wohl nicht dazu ausreichen, um darzulegen, dass abweichend von den Regelungen des Punktesystems des § 4 StVG vorliegend eine Eignungsüberprüfung als notwendig erscheint, insbesondere auch im Hinblick darauf, dass eine Wiederholung der konkreten „Verstöße" im Hinblick auf die Gültigkeit der portugiesischen Fahrerlaubnis des Antragstellers ausgeschlossen ist. Im übrigen genügt die Anordnung auch nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls festzulegen hat, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind.



Nach alldem war der Antragsteller nicht verpflichtet, der Anordnung vom 30. September 2004 Folge zu leisten, weshalb aus der Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens durch ihn nicht der Schluss nach § 11 Abs. 8 FeV auf seine mangelnde Eignung gerechtfertigt war.

Nach alldem ist dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. Dezember 2004 der Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Aberkennung seines Rechts, von seiner portugiesischen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, einzuräumen und dem Antrag des Antragstellers zu entsprechen, insbesondere auch hinsichtlich Ziffer 2 des Bescheides. ..."

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