1. |
Das Recht, von der Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen, wird dem Inhaber gemäß § 28 Abs. 5 FeV erteilt, wenn zuvor die Fahrerlaubnis im Inland entzogen war. Dies setzt einen Antrag voraus. Ohne einen solchen Antrag fehlt für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich einer Nutzungsuntersagung das Rechtsschutzbedürfnis.
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2. |
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es nicht zulässig, die Anerkennung einer nach Ablauf der Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis deshalb zu versagen, weil sich der Betroffene nicht einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterzogen hat oder weil er seinen Wohnsitz zurzeit der Ausstellung der EU-Fahrerlaubnis nicht in dem ausstellenden Mitgliedstaat hatte.
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