Das Verkehrslexikon

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+ Ausschnittweise Stellungnahme der Generalanwältin beim EuGH Prof. Dr. Juliane Kokott zum Kapper-Urteil und zum Entwurf einer 3. EU- Führerschein-Richtlinie

Ausschnittweise Stellungnahme der Generalanwältin beim EuGH Prof. Dr. Juliane Kokott zum Kapper-Urteil und zum Entwurf einer 3. EU- Führerschein-Richtlinie




, Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Das Urteil des Gerichtshofes im Fall Kapper hat Befürchtungen geweckt vor einem so genannten Führerscheintourismus, d.h. dem Erwerb - nach der Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland - einer Fahrerlaubnis im Ausland unter Vermeidung oder gar Umgehung der in Deutschland an den Neuerwerb geknüpften Voraussetzungen. Gestützt werden diese Befürchtungen unter anderem auf Hinweise, dass in einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor der Erteilung der Führerscheine nicht geprüft werde, ob das Wohnsitzerfordernis erfüllt ist.

Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang zunächst einmal, dass die Anerkennung der Gültigkeit einer Fahrerlaubnis abgelehnt werden kann, wenn nach der Erteilung der Fahrerlaubnis durch den anderen Mitgliedstaat Tatsachen eingetreten sind, die die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie rechtfertigen, d.h. den Entzug oder die Einschränkung der Fahrerlaubnis. Soweit die gegenwärtige Rechtslage darüber hinaus im Ergebnis dazu führt, dass Personen, die für das Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind, dennoch ein Fahrzeug führen dürfen, ist den Kritikern darin zuzustimmen, dass dies unbefriedigend ist. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine ist allerdings von großer Bedeutung für die Verwirklichung der Freizügigkeit und der Mobilität. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ist im Übrigen ein Topos, der sich in vielen Bereichen des Gemeinschaftsrechts findet, weil er einen Wesenszug eines gemeinsamen Marktes ausmacht. Ausnahmen von solchen Grundsätzen, die auch gerade der Verwirklichung der Grundfreiheiten dienen, sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes eng auszulegen. Möglicherweise gilt diese grundsätzliche Anerkennung der Führerscheine allerdings in den Fällen nicht, in denen die Rechte aus der Richtlinie missbräuchlich in Anspruch genommen werden.


Der Kern der Problematik dürfte darin liegen, dass mit der Führerschein-Richtlinie zwar die Anerkennung der Führerscheine gemeinschaftsrechtlich festgelegt wurde, die Harmonisierung des auf die Erteilung der Führerscheine anwendbaren Rechts jedoch relevante Lücken aufzuweisen scheint. Der im Jahre 1980 mit Erlass der ersten Führerschein-Richtlinie eingeläutete Prozess der Harmonisierung rund um den Führerschein ist also noch nicht abgeschlossen. So erfordern beispielsweise die gesetzlichen Bestimmungen in Deutschland in bestimmten Fällen ein medizinisch-psychologisches Gutachten für den Nachweis der Fahreignung. Zwar formuliert auch die Richtlinie 91/439 in Anhang III Mindestanforderungen im Zusammenhang mit Alkohol-Drogen- und Arzneimittelmissbrauch." Diese Harmonisierung scheint aber nicht zu genügen. Defizite sind auch im Informationsaustausch zwischen den Führerscheinbehörden auszumachen. Dieser müsste verbessert werden, so dass es zur Kenntnis der ausstellenden Behörde gelangt, ob einem Führerscheinerwerber in einem anderen Mitgliedsstaat der Führerschein beispielsweise wegen einer Trunkenheitsfahrt entzogen wurde und an dessen Fahreignung somit Zweifel bestehen, die auch nach dem Recht des ausstellenden Mitgliedstaates vor Erteilung einer Fahrerlaubnis ausgeräumt werden müssten. Die geplante Änderung der Führerschein-Richtlinie sieht übrigens zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten die Einrichtung eines Führerschein-Kommunikationsnetzes vor.

Hoffnungen für eine Beendigung des Führerscheintourismus werden mit einer Änderung der Führerschein-Richtlinie verbunden, über die der Rat im März eine politische Einigung erzielt hat. Mit dieser Änderungsrichtlinie soll der Grundsatz „ein Führerschein pro Person” eingeführt werden. Durch diesen Grundsatz möchte man sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten keinen neuen Führerschein ausstellen dürfen für eine Person, der die Fahrerlaubnis entzogen wurde und die damit indirekt immer noch Inhaber der alten Fahrerlaubnis sei. Hierfür soll eine Bestimmung erlassen werden, mit der die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Personen, deren Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wurde, die Ausstellung bzw. die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu verweigern. Es bleibt abzuwarten, ob damit alle Probleme gelöst sind oder ob mit ihr nicht vielmehr neue Fragen aufgeworfen werden. Die Konsequenzen dieser neuen Bestimmung scheinen nämlich nicht klar zu sein. Bedeutet diese Bestimmung, dass ein Betroffener, dem in seinem Heimatstaat die Fahrerlaubnis entzogen wurde und der danach dauerhaft seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegen will, zur Erlangung eines Führerscheins gezwungen ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren? Dies würde allerdings ein erhebliches Hindernis für die Niederlassungsfreiheit bedeuten. Ich vermute daher, dass auch diese Regelung nicht alle Fragen beantwortet, sondern vielmehr auch neue Fragen aufwirft. Dies unterstreicht noch einmal, wie komplex die Materie der Führerscheine ist und wie schwierig ein ausgewogener Ausgleich zwischen den Grundsätzen der Verkehrssicherheit und dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung - und damit letztlich der Freizügigkeit und Mobilität in Europa - zu finden ist.

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