Das Gericht geht davon aus, dass innerstaatliche fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen gegenüber einem Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis zumindest in Fällen, in denen es um die Eignung oder Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund eines früheren Alkoholmissbrauchs geht, auch dann ergriffen werden dürfen, wenn die Tatsachen, die in dieser Hinsicht Zweifel an der Kraftfahreignung begründen bzw. diese ggf. sogar ausschließen, bereits vor dem Zeitpunkt eingetreten sind, in dem der Betroffene seine ausländische Fahrerlaubnis erworben hat.
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