Mit der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung zur Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis, die nach Ablauf der Sperrfrist von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, ist die Anwendung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 5 FeV auf eine ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht vereinbar. Ihren Inhaber auf einen Antrag nach § 28 Abs. 5 FeV zu verweisen, würde bedeuten, dass in Deutschland überprüft wird, ob die ausländische EU-Fahrerlaubnisbehörde die Ausstellungsbedingungen für den Führerschein beachtet hat. Nach dem Anerkennungsgrundsatz muss die Verwaltung jedes Mitgliedstaates eine Verwaltungsentscheidung eines anderen Mitgliedstaates anerkennen, als hätte sie selbst diesen Verwaltungsakt erlassen.
|