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Das Verkehrslexikon

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VGH Kassel Beschluss vom 03.08.2006 - 2 TG 673/06 - Die Rechtsprechung des EuGH ist hinsichtlich des Vorrangs der Verkehrssicherheit nicht eindeutig genug

VGH Kassel v. 03.08.2006: Die Rechtsprechung des EuGH ist hinsichtlich des Vorrangs der Verkehrssicherheit nicht eindeutig genug




Der VGH Kassel (Beschluss vom 03.08.2006 - 2 TG 673/06) hat entschieden:

   Der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur gegenseitigen Anerkennung von in den EU - Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheinen (zuletzt Beschluss vom 6. April 2006 - C- 227/05 - , NJW 2006, 2173 ff) lässt sich nicht hinreichend sicher entnehmen, dass der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes generell - selbst unter Inkaufnahme einer erheblichen Gefährdung der Verkehrssicherheit - daran gehindert sei, gemäß Art. 8 Abs. 2 der Führerschein - Richtlinie auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung - hier: § 46 Abs. 3 i.V.m. §§ 1 bis 14 FeV - anzuwenden, es sei denn dass der ausländische Führerschein schon ausgestellt wurde, bevor die mit einem früheren Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Der Antragsgegner erkannte dem Antragsteller das Recht ab, von seiner in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Gebrauch zu machen.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs sowie die Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hatten keinen Erfolg.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass dem Antragsteller mit verkehrsbehördlicher Anordnung vom 5. September 2005 zu Recht aufgegeben worden sei, sich zwecks Klärung von Eignungszweifeln einer medizinisch-psychologischen Untersuchung jedenfalls gemäß § 13 Nr. 2c FeV, nämlich im Hinblick auf die am 30. Juli 2001 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,29 ‰ begangene Trunkenheitsfahrt, zu unterziehen und bis spätestens 15. November 2005 ein entsprechendes Gutachten beizubringen. An diesem - gemäß § 11 Abs. 8 FeV gegebenenfalls den Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen zulassenden - Vorgehen sei die Fahrerlaubnisbehörde nicht deswegen gehindert, weil es die („Führerschein“-)Richtlinie 91/439 EWG in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof gebiete, eine ausländische (hier: tschechische) Fahrerlaubnis ohne weiteres anzuerkennen, die nach Ablauf der bei der Entziehung im Inland festgesetzten Sperrfrist für die Wiedererteilung der (deutschen) Fahrerlaubnis erlangt wurde. Insoweit ist das Verwaltungsgericht der einschlägigen Rechtsprechung des beschließenden Senats (seit dem Beschluss vom 16. Dezember 2005 - 2 TG 2511/05 -, DAR 2006, 345 ff. = VRS 110, 235 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen) und ausdrücklich nicht der gegenteiligen Ansicht des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 15. August 2005 - 7 B 11021/05 -, DAR 2005, 650 = NJW 2005, 3228 = NZV 2005, 605) gefolgt. Wie den Bevollmächtigten des Antragstellers aus dem früher anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren 2 TG 2753/05 bekannt ist, entspricht es der bisherigen Senatsrechtsprechung, dass in Fällen der vorliegenden Art die Erfolgsaussichten der Rechtsbehelfe derjenigen Personen, die sich nach - oftmals wiederholter - Entziehung der (deutschen) Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrten mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr in Tschechien einen Führerschein haben ausstellen lassen (ohne sich zuvor einer medizinisch-psychologischen Begutachtung ihrer Kraftfahreignung unterzogen zu haben) als allenfalls offen angesehen werden können und dass deshalb die von den Verwaltungsgerichten im Rahmen eines Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung vor allem aus Verkehrssicherheitsgründen zu ihrem Nachteil ausgehen muss, solange eine - bei ihnen regelmäßig bestehende - schwerwiegende Alkoholproblematik nicht hinreichend bewältigt ist. Dies gilt nach derzeitigem Erkenntnisstand auch hier: Die mit der Beschwerdeschrift vom 9. März 2006 dargelegten Gründe tragen zu der im konkreten Falle des Antragstellers gebotenen Interessenabwägung nichts bei, was nicht schon im Verfahren des ersten Rechtszugs Berücksichtigung gefunden hat. Die von dem Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu prüfenden, in mehreren weiteren Verfahren gleich lautend vorgetragenen Gründe beschränken sich vielmehr auf eine die Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung und die spezifische Interessenlage des Antragstellers nicht in den Blick nehmende Argumentation, die auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH sowie des OVG Rheinland-Pfalz „deutlich zu machen versucht, dass die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung und insbesondere die §§ 11, 28 und 46 FeV sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht europarechtswidrig sind und dass die Vorschrift des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439 EWG von den Straßenverkehrsämtern fehlinterpretiert wird“. Diese Begründung gibt jedoch keine hinreichende Veranlassung dafür, den angefochtenen Bescheid vom 27. Dezember 2005 wegen Verstoßes der ihm zugrunde liegenden Vorschriften des deutschen Fahrerlaubnisrechts gegen höherrangiges (Gemeinschaft-)Recht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als offensichtlich rechtswidrig anzusehen und schon deshalb dem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu entsprechen.

Abgesehen davon, dass die Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psycho-logischen Gutachtens unter den - im Falle des Antragstellers zweifelsfrei erfüllten - Voraussetzungen des § 13 Nr. 2c FeV nicht, wie dieser meint, im Ermessen der zuständigen Behörde steht und deshalb seine eine Anweisung der Führerscheinstellen im Freistaat Bayern zitierende Rüge ins Leere geht, es habe eine „echte Ermessensentscheidung“ überhaupt nicht stattgefunden, vermag der beschließende Senat nicht der Auffassung des Antragstellers zu folgen, es fehle hinsichtlich der zu seinem Nachteil angewendeten Vorschriften der FeV bereits an der erforderlichen vorherigen Zustimmung der Europäischen Kommission nach Art. 10 Abs. 2 der „Führerschein-Richtlinie“ (91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997, Amtsblatt EG Nr. L 237, S. 1 und Nr. L 150 S. 41). Ebenso wie das OVG Nordrhein-Westfalen (Beschluss vom 4. November 2005 - 16 B 736/05 -, DAR 2006, 43 ff.) kann er - unabhängig von der Frage, wie sich Verstöße des nationalen Gesetzgebers gegen gemeinschaftsrechtliche Mitwirkungserfordernisse auswirken - den in der Beschwerdebegründung gerügten Verstoß nicht feststellen. In dem der Argumentation des Antragstellers zugrunde liegenden Urteil des EuGH vom 29. April 2004 (- C-476/01 - , DAR 2004, 333, 339, insoweit nicht abgedruckt in NJW 2004, 1725 ff.) ist nämlich unter Ziffer 69 die schriftliche Antwort der Kommission auf die ihr von dem Gerichtshof gestellte Frage wiedergegeben, ob die Bundesrepublik Deutschland die in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie genannte Zustimmung eingeholt habe. Danach hat die Kommission ihre Zustimmung zu den Bestimmungen des § 28 FeV 1999 implizit gegeben, da ihr diese notifiziert worden seien und sie gegen diese - anders als bei anderen Bestimmungen der FeV 1999, die Gegenstand eines Vertragsverletzungsverfahrens seien - keine Einwände gehabt habe. Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie verlange von der Kommission keine förmlichen Entscheidungen, mit denen sie den ihr von den Mitgliedstaaten mitgeteilten nationalen Vorschriften ausdrücklich ihre Zustimmung erteile. Diese Erwägungen treffen auch für § 46 FeV (i.V.m. den §§ 11 bis 14) zu, weil auch diese Bestimmung nicht Gegenstand des erwähnten und inzwischen durch Urteil des EuGH vom 15. September 2005 (- C-372/03 -, DAR 2005, 614 ff.) abgeschlossenen Vertragsverletzungsverfahrens war.




Der von dem Antragsteller im Rahmen seiner Beschwerdebegründung zitierten Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz und mehrerer erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte vermag sich der beschließende Senat für das vorliegende Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO weiterhin nicht anzuschließen. Zwar hat der EuGH den zweiten Teil der ihm von dem Amtsgericht B-Stadt zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage in dem zitierten Urteil vom 29. April 2004 (Nr. 78) dahin beantwortet, dass Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Führerschein-Richtlinie so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist.

Es erscheint aber - auch in Kenntnis der jüngsten Entscheidung des EuGH (Beschluss vom 6. April 2006 - C-227/05 - , NJW 2006, 2173) - weiterhin zweifelhaft, ob diese Auslegung es entsprechend der Auffassung des Antragstellers auch in Fällen der vorliegenden Art dem Anerkennungsstaat gebietet, (ohne eigene Überprüfungsbefugnis) das Ergebnis einer Eignungsprüfung im Verfahren der Erteilung der Fahrerlaubnis im Ausstellungsstaat ohne weiteres hinzunehmen und erst ein erneutes Auffälligwerden nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis zum Anlass dafür zu nehmen, die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Maßnahmen auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie zu ergreifen. Nach dieser Vorschrift kann der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anwenden und zu diesem Zweck den betreffenden Führerschein erforderlichenfalls umtauschen. Inwieweit die zuständige Fahrerlaubnisbehörde durch Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie gehindert ist, gravierenden Fahreignungsmängeln nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts nachzugehen, wenn dem Inhaber von einem anderen Mitgliedstaat - nach Ablauf einer strafrichterlichen Sperrfrist - ein EU-Führerschein ausgestellt worden ist, und ob der EuGH mit seinen Entscheidungen vom 29. April 2004 und 6. April 2006 die Berücksichtigung solcher Mängel generell ausschließen wollte, erscheint noch nicht abschließend geklärt. Zum einen sind nämlich solche Eignungsmängel vielfach zeitlich nicht determiniert, insbesondere dann nicht, wenn sie auf einer seit Jahren bestehenden Alkohol- oder Drogenproblematik beruhen. Zum anderen fehlt es bislang an einer gemeinschaftsrechtlichen Harmonisierung der materiellen Voraussetzungen für die Fahrerlaubniserteilung und die nachträgliche Entziehung erteilter Fahrerlaubnisse durch die einzelnen Mitgliedstaaten sowie an einem zentralen europäischen Register bzw. einer hinlänglichen Vernetzung bereits bestehender nationaler Register, die es rechtfertigen könnten, auf die Einhaltung jeglicher nationaler Schutzmechanismen zu verzichten. Nicht zuletzt aus diesem Grund behält Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie dem Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes - vorbehaltlich der Einhaltung des straf- und polizeirechtlichen Territorialitätsprinzips - die Möglichkeit vor, auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten (und grundsätzlich „ohne jede Formalität“ anzuerkennenden) Führerscheins seine innerstaatlichen Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden.

Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie ist in Fällen der vorliegenden Art für die Anwendung innerstaatlichen Rechts (§ 46 i.V.m. den §§ 11 bis 14 FeV) nicht schon deshalb bedeutungslos, weil der EuGH in seinem Urteil vom 29. April 2004 die Bedeutung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine („ohne jede Formalität“) besonders hervorgehoben (Nr. 45), eine enge Auslegung derjenigen Bestimmungen einer Richtlinie, die von einem in dieser Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz abweichen, für geboten gehalten (Nr. 72) und ausgeführt hat, es wäre die Negation des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine selbst („der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439 eingeführten Systems darstellt“), wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (Nr. 77). Wenn danach auch Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439 so auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht deshalb ablehnen darf, weil im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats auf den Inhaber des Führerscheins eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer von diesem Staat erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, wenn die zusammen mit dieser Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis in diesem Mitgliedstaat abgelaufen war, bevor der Führerschein von dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden ist (Nr. 78), bleibt dennoch fraglich, ob damit gegenüber Inhabern von EU-Führerscheinen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland ein Rückgriff der zuständigen Behörden auf innerstaatliches Fahrerlaubnis-Entziehungsrecht im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie gänzlich ausgeschlossen bzw. auf diejenigen wenigen Fälle beschränkt ist, in denen dem Inhaber der Führerschein in einem anderen Mitgliedstaat neu ausgestellt wurde, bevor die vom einem (deutschen) Strafrichter festgesetzte Sperrfrist abgelaufen war. Nicht zuletzt im Hinblick auf die auch nach dem Gemeinschaftsrecht gebotene Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit erscheint es nach wie vor zweifelhaft, inwieweit das von dem EuGH betonte Regel-Ausnahme-Verhältnis bei der Führerscheinanerkennung in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden Anwendung finden kann. Die Rückkehr des Antragstellers aus der Tschechischen Republik in die Bundesrepublik Deutschland nach der Ausstellung eines tschechischen Führerscheins stellt sich jedenfalls nach derzeitigem Erkenntnisstand nämlich nicht als Ausübung der Grundfreiheit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit dar. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller in Tschechien, ohne dort einen Wohnsitz zu begründen und ohne sich im Hinblick auf eine möglicherweise fortbestehende schwerwiegende Alkoholproblematik einer entsprechenden Untersuchung unterziehen zu müssen, antragsgemäß einen EU-Führerschein erlangt hat, um ihn aber - zumindest ganz überwiegend - unter Umgehung der nationalen Erteilungsvorschriften in Deutschland zu nutzen, wo ihm die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach Vorlage eines negativen medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 15. August 2002 bislang versagt geblieben ist.




Ob es zu einer hinreichenden Klärung der Frage, inwieweit die Mitgliedstaaten des ordentlichen Wohnsitzes durch die Rechtsprechung des EuGH gehindert sind, in einem solchen Fall von der den Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie einschränkenden Befugnis gemäß Art. 8 Abs. 2 Gebrauch zu machen, durch die Entscheidung des EuGH vom 6. April 2006 gekommen ist - dort hatte der Kläger seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt und sich dort einer medizinischen und einer psychologischen Begutachtung unterzogen - , vermag der beschließende Senat hier nicht abschließend zu beurteilen; er hält deshalb - im Unterschied zu dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 26. Juni 2006 - 4 MB 44/06 - <3 B 60/06>, vgl. auch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 29. Mai 2006 - Au 3 S 06.600 - und des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 1. Juni 2006 - 3 L 685/06.NW -, zitiert nach www.fahrerlaubnisrecht.de) - in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.




Nach dieser jüngsten Entscheidung des EuGH verwehrt es Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerschein-Richtlinie einem Mitgliedstaat,

  1.  das Recht zum Führen eins Kraftfahrzeugs auf Grund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet deshalb nicht anzuerkennen, weil sich sein Inhaber, dem in dem erstgenannten Staat eine vorher erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden war, nicht der nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach dem genannten Entzug erforderlichen Fahreignungsprüfung unterzogen hat, wenn die mit diesem Entzug verbundene Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis abgelaufen war, als der Führerschein in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde,

  2.  wenn bei ihm die Umschreibung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen gültigen Führerscheins in einen nationalen Führerschein beantragt wird, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahren, diese Umschreibung davon abhängig zu machen, dass eine erneute Untersuchung der Fahreignung des Antragstellers vorgenommen wird, die nach dem Recht des erstgenannten Mitgliedstaats zur Ausräumung entsprechender Zweifel auf Grund von Umständen erforderlich ist, die vor dem Erwerb des Führerscheins in dem anderen Mitgliedstaat bestanden.


Zwar setzt der EuGH damit der Nichtanerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins (im Sinne des Art. 8 Abs. 4) offenbar die gleichen engen Grenzen wie der Entziehung einer dort erteilten Fahrerlaubnis nach dem innerstaatlichen Recht des jeweiligen Wohnsitzmitgliedstaats (im Sinne des Art. 8 Abs. 2). Diese restriktive Auslegung der Ausnahmemöglichkeiten von dem - bewusst weit gespannten - Anerkennungsgrundsatz des Art. 1 Abs. 2 verdrängt aber andere Zielsetzungen der Führerschein-Richtlinie nicht völlig. Im Ergebnis mit dem Verwaltungsgericht Freiburg (Beschluss vom 1. Juni 2006 - 1 K 752/06 -, vgl. auch Verwaltungsgericht Chemnitz, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 2 K 1025/05 -, juris) ist der beschließende Senat vielmehr der Auffassung, dass Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie auch nach dem Beschluss des EuGH vom 6. April 2006 nicht so eng und formal auszulegen ist, dass die nationale Fahrerlaubnisbehörde sehenden Auges eine erhebliche Verkehrsgefährdung für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer durch einen infolge seiner Alkoholproblematik womöglich fahruntauglichen Fahrerlaubnisinhaber hinzunehmen hätte und allein auf Grund des formalen Umstandes des Vorliegens einer ausländischen Fahrerlaubnis wider besseres Wissen davon ausgehen müsste, dass damit die Wiedererlangung der Fahreignung durch die ausländische Führerscheinbehörde dokumentiert worden sei, auch wenn diese ersichtlich aus Unkenntnis von der Alkohol- oder Drogenproblematik keine eigene weitergehende medizinische Eignungsuntersuchung angestellt hat und daher mit der Erteilung der Fahrerlaubnis ersichtlich nicht die Aussage treffen konnte, der Betreffende sei auch unter diesem Aspekt wieder fahrtauglich. Eine andere Auslegung würde den bei der Auslegung der Richtlinie zu berücksichtigenden Zweck der Aufrechterhaltung der Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr in nicht zu vertretender Weise außer Betracht lassen (vgl. hierzu die Erwägungsgründe sowie Art. 7 Abs. 1a der Richtlinie i.V.m. Anhang III Nr. 14.1). Nach Auffassung des beschließenden Senats liegt es nicht in der - zwingenden - Konsequenz der Anerkennungsrechtsprechung des EuGH, dass sich ein in seinem Wohnsitzstaat erfolgloser Fahrerlaubnisbewerber ohne tatsächlichen Wohnsitzwechsel in einem anderen - leicht erreichbaren - Mitgliedstaat auf Grund unvollständiger oder unzutreffender Angaben kostengünstig einen ausländischen Führerschein ausstellen lassen kann, um anschließend von ihm - hauptsächlich - im Inland zu Lasten der Verkehrssicherheit Gebrauch zu machen („Führerschein-Tourismus“), ohne dass dem nach Maßgabe des Art. 8 Abs. 2 der Führerschein-Richtlinie und der innerstaatlichen Vorschriften über den Entzug der Fahrerlaubnis begegnet werden könnte.

Im Hinblick darauf hält es der Senat im Bereich des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO für angebracht, die Beantwortung derjenigen Fragen, die demnächst Gegenstand eines Vorlagebeschlusses in einem Verfahren zur Hauptsache sein werden (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 5. Juli 2006 - 2 K 1025/05 -, Rz. 30), dem EuGH selbst zu überlassen und deshalb weiterhin von allenfalls offenen Erfolgsaussichten des Antragstellers auszugehen.

In seinem Beschluss vom 16. Dezember 2005 hat sich der Senat auf den Standpunkt gestellt, dass auch dann, wenn die Anwendbarkeit der nationalen Eignungsüberprüfungs- und Fahrerlaubnisentziehungsvorschriften im Hinblick auf den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine in der Auslegung durch den EuGH auf solche Umstände beschränkt sein sollte, die nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis aufgetreten sind, eine solche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in dem vorliegenden Eilverfahren nicht zwingend zu einem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis führen würde; denn auch unter dieser Prämisse könnten nur solche Sachverhalte als Grundlage für Überprüfungsmaßnahmen und gegebenenfalls Fahrerlaubnisentziehungen ausgeschlossen sein, die zum Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis in ihrem tatsächlichen Verlauf bereits abgeschlossen waren (vgl. Beschluss des Niedersächs. Oberverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 12 ME 288/05 -, DAR 2005, 704 ff.). Ob als in diesem Sinne als geschlossene Sachverhalte auch solche Eignungsmängel zu gelten haben, die - wie insbesondere eine noch nicht dauerhaft bewältigte Alkohol- oder Drogenproblematik - typischerweise geeignet sind, über den Ablauf einer gegebenenfalls vom Strafrichter festgesetzten Sperrfrist hinaus bis in die Gegenwart fortzuwirken, die sich also mit ihrem Verkehrsgefährdungspotenzial ständig - auch noch nach Ausstellung eines EU-Führerscheins in einem anderen Mitgliedstaat - neu aktualisieren können, kann hier aber letztlich offen bleiben, wenn sich auch die bei dem Antragsteller jedenfalls früher bestehende, durch die am 30. Juli 2001 erreichte Blutalkoholkonzentration von 2,29 ‰ als besonders schwerwiegend gekennzeichnete Alkoholproblematik nach den hier zugrunde zu legenden allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen jedenfalls nicht allein durch Zeitablauf erledigt hat.

Der Antragsteller hat mit seiner Beschwerde demgegenüber nichts vorgetragen, was eine tragfähige Grundlage für die Annahme bilden könnte, dass die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer weggefallen sein könnte, die aus seiner mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit weiterhin bestehenden Alkoholproblematik resultiert, welche in dem medizinisch-psychologischen Gutachten vom 15. August 2002 von ihm selbst als „Alkoholabhängigkeit“ eingestuft wurde, die allerdings durch eine angeblich bereits seit 2001 eingehaltene völlige Abstinenz überwunden sei.



Können demnach die Erfolgsaussichten seines Widerspruchs nur als offen angesehen werden, führt die in diesem Fall vorzunehmende Interessenabwägung zur Ablehnung des Rechtsschutzantrags und zur Zurückweisung der Beschwerde. Die von dem Antragsgegner angeführten öffentlichen Belange, die dem überragenden Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit im motorisierten Straßenverkehr Rechnung tragen und somit dem Schutz besonders wichtiger Rechtsgüter dienen, überwiegen - eindeutig - das persönliche Interesse des Antragstellers daran, vorläufig weiterhin als Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland führen zu dürfen; dieses Interesse steht mit der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Gewährleistung von Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union in keinem relevanten Zusammenhang. Vielmehr geht es auch dem Antragsteller - ebenso wie zahlreichen weiteren in Deutschland lebenden Personen, die sich in jüngster Vergangenheit einen tschechischen Führerschein haben ausstellen lassen - ersichtlich darum, unter gegenüber dem deutschen Fahrerlaubnisrecht erheblich erleichterten Voraussetzungen eine Fahrerlaubnis im EU-Ausland zu erlangen, die ihm im Inland wegen noch nicht hinreichend ausgeräumter Eignungsbedenken versagt geblieben ist. Insoweit muss sich der Antragsteller im Rahmen der gerichtlichen Interessenabwägung, wenn er sich auf das Gemeinschaftsrecht beruft, den auch in diesem Rechtsgebiet anerkannten Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs entgegen halten lassen (vgl. hierzu Otte/Kühner, Führerscheintourismus ohne Grenzen? NZV 2004, 321 ff., 327 m.w.N.). Sein persönliches Interesse daran, ungeachtet noch nicht hinreichend ausgeräumter Eignungsbedenken Kraftfahrzeuge führen zu dürfen, hat hinter das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Ausschluss ungeeigneter Personen von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zurückzutreten. ..."

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