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OLG Stuttgart Urteil vom 15.01.2007 - 1 Ss 560/06 - Zur Strafbarkeit des Gebrauchs einer während einer Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis

OLG Stuttgart v. 15.01.2007: Zur Strafbarkeit des Gebrauchs einer während einer Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis



Das OLG Stuttgart (Urteil vom 15.01.2007 - 1 Ss 560/06) hat entschieden:

   Wer während der noch laufenden Sperrfrist eine ausländische Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedsstaat erwirbt, macht sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er diese nach Ablauf der Sperrfrist im Inland benutzt.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts vom wegen zweier Vergehen des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte, der wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zwei Mal bestraft und mit der Entziehung seiner deutschen Fahrerlaubnis sowie einer Sperrfrist belegt worden war, wurde am 5. August 2004 durch das Amtsgericht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und anderem erneut zu Freiheitsstrafe - mit Strafaussetzung zur Bewährung - verurteilt. Die Sperrfrist für die Erteilung einer neuer Fahrerlaubnis wurde bis zum 4. August 2005 bemessen. Seither hat der Angeklagte, der deutscher Staatsangehöriger mit ordentlichem Wohnsitz im Inland ist, keine neue deutsche Fahrerlaubnis erworben oder einen Antrag hierauf gestellt.

Am 20. Juli 2005 - zwei Wochen vor Ablauf der Sperrfrist - ließ sich der Angeklagte in der Tschechischen Republik durch die Stadt Marianske Lazne (Marienbad) eine EU-Fahrerlaubnis der Klasse B erteilen. Nach Ablauf der zuletzt bestimmten Sperrfrist führte er am 2. Oktober 2005 auf der BAB 44 und am 9. Dezember 2005 in ein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen. Dabei war er nur im Besitz der in Tschechien ausgestellten EU-Fahrerlaubnis.




Auf die Berufung des Angeklagten wurde dieser vom Landgericht freigesprochen.

Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die tschechische EU-Fahrerlaubnis müsse von den deutschen Behörden und Gerichten trotz ihrer Erteilung während einer noch laufenden, von einem deutschen Gericht verhängten Sperrfrist nach EU-Recht als gültig anerkannt werden.

Hiergegen wendete sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision. Das Rechtsmittel war - vorläufig - erfolgreich.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Angeklagte ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils ohne gültige Fahrerlaubnis im Inland gefahren.

1. Der Angeklagte kann sich nicht darauf berufen, dass er im Besitz einer gültigen ausländischen EU-Fahrerlaubnis (§ 28 Abs. 1 S. 1 FeV) gewesen sei, die ihn im Inland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt habe. Nach der genannten Vorschrift dürfen Inhaber einer gültigen EU-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz (§ 7 Abs. 1 oder 2 FeV) in der Bundesrepublik Deutschland haben, vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Abs. 2 bis 4 FeV im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen.

Der Angeklagte unterfällt indes der Ausnahmevorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3 und 4 FeV . Denn die Berechtigung nach § 28 Abs. 1 FeV gilt nicht für Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis, denen aufgrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung im Inland die Fahrerlaubnis entzogen worden ist und denen aufgrund dessen keine Fahrerlaubnis erteilt werden darf.

Ein solcher Fall liegt hier vor. Dem Angeklagten wurde am 5. August 2004 durch Urteil eines deutschen Gerichts die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen; gegen ihn wurde zugleich eine einjährige Sperrfrist bis zum 4. August 2005 festgesetzt. Noch vor Ablauf der Sperrfrist hat er am 20. Juli 2005 in der Tschechischen Republik, die seit dem 1. Mai 2004 EU-Mitgliedstaat ist, eine EU-Fahrerlaubnis erworben.

2. Diese Fahrerlaubnis darf von Behörden und Gerichten der Bundesrepublik Deutschland für deren Hoheitsgebiet nicht anerkannt werden, auch wenn die gegen den Angeklagten verhängte Sperrfrist bei „Benutzung“ der Fahrerlaubnis anlässlich der Fahrten vom 2. Oktober 2005 und vom 9. Dezember 2005 bereits abgelaufen war. Entgegen der vom Landgericht Ellwangen vertretenen Rechtsauffassung kommt es für die Anerkennung der Gültigkeit einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland nicht auf den Zeitpunkt ihrer „Benutzung“, sondern auf den Zeitpunkt ihrer Ausstellung an. Denn der rechtsbegründende Verwaltungsakt liegt in der Ausstellung der Fahrerlaubnis durch eine ausländische Behörde, nicht in der „Benutzung“ der Fahrerlaubnis durch den Erlaubnisinhaber. Der während des Laufs einer in der Bundesrepublik Deutschland strafgerichtlich verhängten Fahrerlaubnissperrfrist in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellte EU-Führerschein wird auch nicht dadurch wirksam, dass die Sperrfrist abläuft. Denn ein unwirksamer Verwaltungsakt wird nicht automatisch wirksam, wenn die Gründe für seine Unwirksamkeit durch Zeitablauf entfallen. Die Rechtsklarheit gebietet vielmehr den Erlass eines neuen, mit dem schweren Mangel nicht mehr behafteten Verwaltungsakts. Hätte der Angeklagte sich nach Ablauf der Sperrfrist von den tschechischen Behörden eine EU-Führerschein ausstellen lassen, so hätte dieser - falls die übrigen Voraussetzungen vorgelegen hätten - von den deutschen Behörden und Gerichten anerkannt werden müssen.


Diese Auslegung der Fahrerlaubnisverordnung verstößt nicht gegen Art. 8 Abs. 4 S. 1 der Richtlinie 91/439 EWG, der durch § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV in innerstaatliches Recht umgewandelt worden ist. Denn die genannte europarechtliche Bestimmung erlaubt einem Mitgliedstaat der EU, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf den Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie - beispielsweise die Entziehung der Fahrerlaubnis - angewendet wurde. Diese Regelung stellt eine Ausnahme von dem in Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine dar. Sinn dieses Grundsatzes ist es, die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen haben als demjenigen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind die Ausnahmebestimmungen zu einem in der Richtlinie aufgestellten allgemeinen Grundsatz eng auszulegen. In diesem Sinne hat der EuGH (NJW 2004, 1725 - Fall Kapper und NJW 2006, 2173 - Fall Halbritter) Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend ausgelegt, dass eine n a c h Ablauf der Sperrfrist in einem Mitgliedstaat erworbene Fahrerlaubnis ipso iure im Inland wirksam ist. Den Mitgliedstaaten ist es danach wegen des Grundsatzes der gegenseitigen formlosen Anerkennung von Führerscheinerteilungen versagt, für ihren Bereich die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis von zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen abhängig zu machen, beispielsweise eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu verlangen (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2006, 489 ; OLG Saarbrücken, NStZ-RR 2005, 50 ; VGH Mannheim, ZfS 2004, 482 ; Otte/Kühner, NZV 2004, 321 ; Zwerger, ZfS 2006, 543).

Sowohl der Wortlaut als auch der Sinn des Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerscheinrichtlinie zielen darauf ab, im Bereich der Fahrerlaubnisse eine der Freizügigkeit im Gebiet der Europäischen Union entsprechende Regelung zu schaffen, die auf der gegenseitigen Anerkennung der von einem Mitgliedstaat erteilten EU-Fahrerlaubnisse beruht. Die Anerkennungspflicht endet nach Art. 8 Abs. 2 und 4 der Führerscheinrichtlinie dort, wo im Wohnsitzstaat des Führerscheininhabers bei Ausstellung des ausländischen Führerscheins noch eine Entziehung der Fahrerlaubnis wirksam war. Dieser Satz ist für die beiden zitierten Entscheidungen des EuGH zwar nicht tragend, weil die Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis dort nicht in eine noch laufende inländische Sperrfrist nach Entziehung der Fahrerlaubnis fiel. Indes ist nicht anzunehmen, dass der EuGH diesen Satz, der eine Ausnahme von der gegenseitigen Anerkennungspflicht bei Fahrerlaubniserteilung enthält, in beiden Entscheidungen ohne triftigen Grund angeführt hat. Die Ausnahme dient offensichtlich der Verhinderung von „Führerscheintourismus“, wie er insbesondere nach den EU-Beitritten vom 1. Mai 2004 bei Deutschen, denen die Fahrerlaubnis wegen Alkohol- oder Drogendelikten entzogen worden war, zugenommen hat (vgl. dazu Weber NZV 2006, 500 ff. unter Hinweis auf eine Mitteilung des Bundesverkehrsministeriums vom 27. März 2006). Einen Grundsatz „Europafreundlichkeit geht vor Verkehrssicherheit“ gibt es in diesem Zusammenhang nicht; die Präambel der Führerscheinrichtlinie nennt ausdrücklich das Anliegen, „die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern“. Wegen des schwerwiegenden Verkehrsgefährdungspotentials von Personen, bei denen erhebliche persönliche Eignungsmängel zur Verhängung einer Sperrfrist geführt haben, kann die Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf die Wahrung der Verkehrssicherheit nur Sachverhalte betreffen, die in ihrem tatsächlichen Verlauf bei Erteilung einer Fahrerlaubnis im EU-Ausland bereits abgeschlossen waren, nicht jedoch solche, bei denen Maßregeln wegen Eignungsmängeln noch andauerten (vgl. OLG Düsseldorf NZV 2006, 489 ; OLG Saarbrücken NStZ-RR 2005, 50 ; HessVGH NJW 2006, 1162 ; OVG Lüneburg, NJW 2006, 1158 ; OVG Koblenz VR aktuell 2006, 163).

Damit erweist sich die Rechtsauffassung des Amtsgerichts , die vom Angeklagten in Tschechien während des Laufs einer Fahrerlaubnissperre erworbenen EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, als zutreffend.




3. Die Gegenmeinung (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 Ss 146/05 ; AG Freyung, Beschluss vom 29. November 2005 - 1 Ds 312 Js 10762/05 ; AG Günzburg, Urteil vom 14. März 2005 - 1 Ds 24 Js 13858/00 ; LG Landshut, Urteil vom 19. Dezember 2005 - 2 Ns 21 Js 35871/04; Weber NZV 2006, 500 ff.; Ludovisy DAR 2006, 9 ff.), die auch von der Berufungsstrafkammer des Landgerichts vertreten wird, lehnt der Senat ab. Sie verlangt unter Berufung auf die vom EuGH generell geforderte europafreundliche Auslegung des nationalen Rechts die vorbehaltlose Anerkennung jeglicher Führerscheinerteilung durch einen anderen EU-Mitgliedstaat. Etwaige persönliche Eignungsmängel des Führerscheinbewerbers, beispielsweise eine laufende Sperrfrist im Wohnsitzstaat, müssten vom Ausstellungsstaat zuvor geklärt und gegebenenfalls negativ berücksichtigt werden. Hierfür eigne sich am besten das von der Europäischen Union geplante, aber noch nicht verwirklichte EU-Führerscheinnetz, in dem über Ausstellungen und Entziehungen von Fahrerlaubnissen informiert werden soll. Bis zur Funktionsfähigkeit dieses Führerscheinnetzes könne sich der Ausstellungsstaat beim Wohnsitzstaat über den Führerscheinbewerber erkundigen.

Diese Behandlung des Problems der Sicherung des Straßenverkehrs vor ungeeigneten Kraftfahrern durch Verlagerung auf die europäische Ebene wird angesichts der Verschiedenheit der nationalen Regelungen über die Fahrerlaubniserteilung und Fahrerlaubnisentziehung sowie angesichts der Vielsprachigkeit in der Europäischen Union den derzeitigen realen Erfordernissen nicht gerecht.

Der gemeinschaftsrechtlich gebotenen Erkundigungspflicht, die das Gegenstück zur gegenseitigen Anerkennungspflicht nach Art. 1 Abs. 2 der Führerscheinrichtlinie darstellt, ist die tschechische Führerscheinbehörde, die dem Angeklagten am 20. Juli 2005 einen EU-Führerschein ausgestellt hat, offenbar nicht nachgekommen. Denn sonst hätte sie von der noch laufenden Sperrfrist erfahren und den EU-Führerschein entsprechend Art. 8 Abs. 4 S. 2, Art. 7 Abs. 1 a der Führerscheinrichtlinie nicht zu diesem Zeitpunkt ausgestellt.


Um die Erschleichung von Führerscheinen durch Inländer im EU-Ausland zu verhindern oder wenigstens die Einziehung solcher Führerscheine zu ermöglichen, ist daher seit dem Jahre 2004 eine klarstellende Neufassung von Art. 8 Abs. 4 der EU-Führerscheinrichtlinie vorgesehen (zitiert bei Weber NZV 2006, 500 , 503).

III.

Eine erneute Vorlage der Rechtsfrage an den EuGH gem. Art. 234 EGV ist nicht geboten, da diese bereits geklärt ist.

Nach Art. 234 EGV steht die verbindliche Auslegung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften allein dem EuGH zu. Auf diese Weise soll die ordnungsgemäße Anwendung und die einheitliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts in allen Mitgliedsstaaten gewährleistet werden (EuGHE 1982, 3415 [Fall Cilfit] Rdnr. 7). Art. 234 Abs. 3 EGV verpflichtet daher ein nationales Gericht, bei solchen rechtlichen Unklarheiten die Entscheidung des EuGH einzuholen, wenn seine eigene Entscheidung – wie hier bei der Revision – nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Durch die Vorlagepflicht der letztinstanzlichen Gerichte soll verhindert werden, dass sich eine Rechtsprechung herausbildet, die nicht mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang steht (vgl. Kokott/Henze/Sobotta JZ 2006, 633 ff. m. w. N.). In diesem Sinne ist der EuGH auch gesetzlicher Richter gem. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BverfG NJW 1987, 577).

Die Vorlegungspflicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV reicht über eine Divergenzvorlage hinaus und greift immer schon ein, wenn eine rechtserhebliche Frage des Gemeinschaftsrechts vom EuGH noch nicht entschieden ist. Obwohl die Rechtsauffassung des EuGH unmittelbar nur in der entschiedenen Sache bindend ist, besteht keine Vorlagepflicht, wenn zu der sich stellende Frage bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts bereits Rechtsprechung des Gerichtshofs ergangen ist.



Sowohl in der Rechtssache Kapper (NJW 2004, 1725) als auch in der Rechtssache Halbritter (NJW 2006, 2173) und in der Rechtssache Kremer (Beschluss vom 28. September 2006 – C-340/05 Rdn. 29) hat der EuGH ausdrücklich – wenn auch nicht tragend – im Sinne einer Abgrenzung der Fallgruppen erklärt, dass nach Ablauf der bei der Entziehung der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland verhängten Sperrfrist frühere, vor der Erteilung des EU-Führerscheins im EU-Ausland liegende Verhaltensweisen des Angeklagten nicht mehr zur Versagung der Anerkennung der Fahrerlaubnis verwendet werden dürfen. Daraus ergibt sich, dass der EuGH die Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis während des Laufs einer im Wohnsitzstaat durch ein Gericht rechtskräftig verhängten Sperrfrist nach Art.8 Abs. 2 u. 4 der Führerscheinrichtlinie für nicht anerkennungsfähig hält. Diese Frage bedarf daher keiner erneuten Überprüfung und Klärung.

IV.

Der Senat musste das freisprechende Urteil der Berufungsstrafkammer des Landgerichts Ellwangen aus Rechtsgründen aufheben. Er sah sich gehindert, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst zum Schuldspruch in der Sache zu entscheiden, weil die Feststellungen des Landgerichts zu einem etwaigen Verbotsirrtum des Angeklagten (§ 17 StGB), der bei Unvermeidbarkeit die Schuld ausschließen würde, nicht ausreichen. Die Sache bedarf neuer tatrichterlicher Verhandlung und Entscheidung. ..."

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