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Verwaltungsgericht Leipzig Beschluss vom 14.12.2005 - 1 K 1101/05 - Berücksichtigung von Tatsachen aus der Zeit vor Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis bei der Andordnung einer MPU

VG Leipzig v. 14.12.2005: Zur Berücksichtigung von Tatsachen aus der Zeit vor Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis bei der Andordnung einer MPU




Das Verwaltungsgericht Leipzig (Beschluss vom 14.12.2005 - 1 K 1101/05) hat entschieden:

   Für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens kann sich die (deutsche) Behörde auch auf Umstände berufen, die vor Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis liegen, wenn diese noch verwertbar sind.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem ihm das Recht aberkannt wurde, von seiner in Tschechien erworbenen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet Gebrauch zu machen.

Der Antragsteller verfügte seit 1970 über eine Fahrerlaubnis der Klassen 1 bis 5 (alt). Durch Strafbefehl von 1995, rechtskräftig seit dem 29.11.1996, wurde der Antragsteller wegen einer Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von durchschnittlich 2,58 Promille und Entfernung vom Unfallort zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis endete am 2.8.1997. Am 2.12.1997 beantragte der Antragsteller die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Daraufhin forderte ihn der Antragsgegner am 2.12.1997 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Entsprechend der gestellten Fragestellung, ob der Antragsteller zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, legte er ein Fahreignungsgutachten des TÜVs vom 12.2.1998 vor. Dieses kam zum Ergebnis, dass die ärztliche Befragung erhebliche Hinweise auf alkoholbedingte Gesundheitsstörungen erbracht habe. Die Gesundheitsschäden seien auch zum Zeitpunkt der Untersuchung nachweisbar und zeigten einen zurückliegenden, über längere Zeit andauernden überhöhten Alkoholkonsum an. Nach dem Ergebnis der Untersuchung sei zu erwarten, dass der Antragsteller auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Daraufhin wurde mit Bescheid vom 17.8.1998 sein Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis der Klassen 1, 2, 3, 4 und 5 abgelehnt.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Grimma vom 10.1.1999, rechtskräftig seit dem 4.2.1999, wurde der Antragsteller wegen einer Alkoholfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,05 Promille und 0,94 Promille im Mittelwert sowie wegen Führen eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis im Jahr 1998 zu einer Geldstrafe verurteilt. Zugleich wurde für die Dauer von 12 Monaten eine Sperre zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgesetzt.

Mit Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 20.11.2000, rechtskräftig seit dem 2.6.2001 wurde der Antragsteller unter anderem wegen vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt im Verkehr und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Zugleich wurde angeordnet, dass dem Antragsteller vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfte. Dem Urteil lag eine Trunkenheitsfahrt am 2.10.1999 zu Grunde, bei welcher beim Antragsteller eine Blutalkoholkonzentration von 3,74 Promille im Mittelwert festgestellt wurde.




Mit dem sofort rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts Leipzig vom 27.8.2001 wurde der Antragsteller wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe im Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 20.11.2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis blieb aufrecht erhalten.

Unter dem 8.12.2004 teilte die Grenzpolizeistation Selb dem Antragsgegner mit, dass der Antragsteller am Grenzübergang Selb in einen tschechischen Kleinbus zur Einreise gekommen sei. Er habe angegeben, in der Tschechischen Republik einen Führerschein erwerben zu wollen. Die Sperrfrist endete am 1.6.2003. Laut Vermerk vom 3.1.2005 sei keine Abmeldung bezüglich des Hauptwohnsitzes des Antragstellers bekannt. Nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 9.3.2005 an den Antragsgegner sei am 5.1.2005 in Tschechien für den Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klasse B ausgestellt worden. Die Prüfung sei am 22.12.2004 erfolgt.

Der Antragsgegner forderte den Antragsteller mit Anordnung vom 23.3.2005 auf, sich zur Klärung von Eignungszweifeln einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen und bis spätestens zum 15.6.2005 ein medizinisch-psychologisches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Zugleich machte er darauf aufmerksam, dass er aus einer Verweigerung der Untersuchung oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen werde.

Unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004 bat die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 4.5.2005 die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu prüfen. Hierzu erklärte der Antragsgegner unter dem 18.5.2005, dass er an der Anordnung festhalte.

Nach Anhörung erließ der Antragsgegner am 22.7.2005 den streitgegenständlichen Bescheid, mit dem er dem Antragsteller das Recht aberkannte, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Ziffer 1) und verpflichtete ihn, seinen ausländischen Führerschein zum Zweck der Eintragung des amtlichen Vermerks innerhalb einer Woche nach Zustellung vorzulegen (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.

Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen den Bescheid eingelegten Widerspruchs und weiterhin Prozesskostenhilfe für das Verfahren.

Die Anträge blieben erfolglos.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den unter Nr. 2 aufgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet ( § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO ). ...

2. ...

Der im Übrigen zulässige Antrag ist unbegründet.

Grundsätzlich haben Widerspruch und Anfechtungsklage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch hier, da gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides angeordnet wurde. Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs - hier des Widerspruchs - ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt. Dabei ist im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig vorzunehmenden summarischen Prüfung auch der voraussichtliche Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens zu berücksichtigen. Bei offensichtlicher Erfolgsaussicht überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da ein öffentliches Interesse an der Vollziehung rechtswidriger Verwaltungsakte nicht gegeben sein kann. Demgegenüber ist bei einem offensichtlich rechtmäßigen Verwaltungsakt regelmäßig das Vollzugsinteresse höher zu bewerten als das Suspensivinteresse, soweit die Vollziehung eilbedürftig ist.

Die summarische Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass im vorliegenden Fall kein Anlass besteht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22.7.2005 wiederherzustellen, da Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit nicht ersichtlich sind und der Widerspruch voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.


Der Bescheid ist materiell rechtmäßig.

Der Antragsteller ist als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, so dass ihm gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG , § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen wäre. Da der Antragsteller über eine tschechische Fahrerlaubnis verfügt, ist ihm das Recht abzuerkennen, auf Grund dieser Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen ( § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG , § 46 Abs. 5 Satz 2 FeV ). Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller auf Grund seines am 5.1.2005 in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins überhaupt berechtigt war, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen. Zwar schließt § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV für den Fall, dass - bei dem Antragsteller am 17.8.1998 - die (deutsche) Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist, eine Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland auf Grund einer gültigen EU-Fahrerlaubnis aus. Auf die Vereinbarkeit dieser Norm mit Europäischem Gemeinschaftsrecht, hier Art. 1 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG (vgl. hierzu VG München, Vorlagebeschl. v. 4.5.2005 - M 6a K 04.1 - m.w.N.; bejahend VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.9.2005 - 10 S 1194/05 ; verneinend OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 15.8.2005 - 7 B 11021/05.OVG ; alle zit. nach juris) kommt es vorliegend jedoch nicht an. Denn der Antragsgegner hat gerade nicht - wie die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aber offenbar meint - der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers die Anerkennung gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV versagt, sondern den Antragsteller erkennbar auf Grund des am 5.1.2005 in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins als Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis behandelt.

Allerdings hat der Antragsgegner, nachdem er von der Erteilung einer tschechischen Fahrerlaubnis für den Antragsteller Kenntnis erhalten hatte, das Verfahren nach § 46 Abs. 3 FeV eingeleitet, weil er Bedenken hinsichtlich dessen Fahreignung hegte. Diese Verfahrensweise ist nach Auffassung der Kammer grundsätzlich bereits deshalb aus gemeinschaftsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden, weil Ausgangspunkt hierfür die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG festgeschriebene gegenseitige Anerkennung der Führerscheine ist und Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG folglich davon ausgeht, dass auch auf den Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheines (hier: Tschechien) die innerstaatlichen (hier: deutschen) Vorschriften über Einschränkung, Aussetzung, Entzug oder Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden sind. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Urteil vom 29.4.2004 ( C-476/01 - Kapper -; zit. nach CELEX) ausgeführt, dass es Zweck der Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG sei, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, in ihrem Hoheitsgebiet ihre nationalen Vorschriften über den Entzug, die Aussetzung und die Aufhebung der Fahrerlaubnis anzuwenden (EuGH, Urt. v. 29.4.2004, aaO, Rnr. 73). Der Antragsteller hatte damit die Möglichkeit, durch die Vorlage eines für ihn positiven Gutachtens einer medizinisch-psychologischen Untersuchung von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auch im Inland weiter Gebrauch zu machen.




Der Antragsgegner durfte in Anwendung des § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auch von der Nichteignung des Antragstellers ausgehen. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen umfasst die körperliche und geistige Fahrtauglichkeit sowie die charakterliche Zuverlässigkeit. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an dieser Eignung begründen, finden nach § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Nach § 11 Abs. 8 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich dieser weigert, sich untersuchen zu lassen oder er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass bei einer grundlosen Weigerung die Vermutung berechtigt ist, der Betroffene wolle einen ihm bekannten Eignungsmangel verbergen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 8.11.2001 - 3 BS 137/01 -, SächsVBl. 2002, 94 [95]). Demzufolge ist Voraussetzung für die in § 11 Abs. 8 FeV angesprochene Nichteignung wegen der Verweigerung einer Untersuchung oder einer Gutachtenbeibringung, dass eine entsprechende Aufforderung rechtmäßig ist.

Daran gemessen hat der Antragsgegner den Antragsteller hier zu Recht nach § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen bewertet.

Die Aufforderung an den Antragsteller, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Klärung seiner Fahreignung beizubringen, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Sie gründet auf § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 13 Nr. 2 b und c FeV . Nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 b FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens - insoweit verbleibt dem Antragsgegner kein Ermessensspielraum - anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Dies ist nach allgemeiner Ansicht unter anderem der Fall, wenn der Kraftfahrer mehr als einmal gegen § 24 a Abs. 1 StVG verstoßen hat. Ein derartiges Verhalten begründet den Verdacht, dass der Betroffene die Einsicht vermissen lässt, die für die Verkehrsteilnahme eines Kraftfahrers unverzichtbar ist. Im Rahmen von § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV haben Verstöße nur dann außer Acht zu bleiben, wenn sie gemäß § 29 Abs. 8 StVG nicht mehr zum Nachteil des Kraftfahrers verwertet werden dürfen (vgl. SächsOVG Beschl. v. 10.3.2004 - 3 BS 331/03 -).

Der Antragsteller hat ohne Berücksichtigung des Strafbefehls von 1995 zweimal gegen § 24 a Abs. 1 StVG verstoßen. Hierbei handelt es sich zunächst um die Trunkenheitsfahrt im Jahr 1998 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,05 Promille, auf die der am 4.2.1999 rechtskräftige Strafbefehl erging. Des Weiteren um die Trunkenheitsfahrt am 2.10.1999 mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,74 Promille, auf die das am 2.6.2001 rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Leipzig erlassen wurden. In beiden strafrechtlichen Entscheidungen wurde ein Verstoß gegen § 316 StGB festgestellt. Diese Zuwiderhandlungen sind auch verwertbar, da die Tilgungsfrist nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 StVG von 10 Jahren, noch nicht abgelaufen ist. Darüber hinaus ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 c FeV hier schon allein wegen der Trunkenheitsfahrt am 2.10.1999 mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,74 Promille die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, da der Antragsteller mit mehr als 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat.




Der Inhalt der Anordnung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 23.3.2005 genügt auch den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV , insbesondere sind die Fragestellung und die Darlegung der Gründe für die Eignungszweifel auf dem Beiblatt zur Anordnung nicht zu beanstanden. Ebenso ist die gesetzte Beibringungsfrist, die auf den 15.6.2005 festgesetzt wurde, angemessen. Ferner wurde der Antragsteller in der Anordnung vom 23.3.2005 auf die Rechtsfolgen im Falle einer Weigerung sich untersuchen zu lassen oder der nicht fristgemäßen Vorlage des angeforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hingewiesen.

Soweit der Antragsteller sinngemäß vorgetragen hat, seine Fahreignung sei durch die Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis am 5.1.2005 bejaht worden, so dass der Antragsgegner nur Tatsachen, die sich nach dieser Erteilung ereignet hätten, gegen ihn verwenden dürfe (so auch OVG Rh.-Pf., Beschl. v . 15.8.2005, aaO; a.A. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.9.2005, aaO), folgt dem die Kammer nicht. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG sieht sogar vor, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Fahrerlaubnis ablehnen kann, wenn auf den Inhaber dieser Fahrerlaubnis Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG angewendet worden sind. Diese Sachverhalte müssen im Hinblick auf Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG , wonach jede Person nur Inhaber einer einzigen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis sein kann, denknotwendig vor der Ausstellung der Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat liegen (so bereits VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.9.2005, aaO), so dass die Ansicht, das Gemeinschaftsrecht mute dem einen Mitgliedstaat zu, das Ergebnis einer Eignungsprüfung durch einen anderen Mitgliedstaat hinzunehmen (OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 15.8.2005, aaO) in dieser Allgemeinheit nicht zutrifft. Wenn aber sogar die - gemeinschaftsrechtlich als viel gravierender anzusehende - Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis auf Grund eines vor der Ausstellung liegenden Sachverhaltes in engen Grenzen möglich ist (vgl. EuGH, Urt. v. 29.4.2004, aaO, RdNr. 76), so muss im Rahmen eines Verfahrens zur Klärung von Eignungszweifeln erst recht auf solche Umstände abgestellt werden können, zumindest wenn diese - wie vorliegend - noch verwertbar sind. Die Beurteilung der tschechischen Behörden im Hinblick auf eine Kraftfahreignung des Antragstellers bei Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis kann den Antragsgegner nicht daran hindern, nachfolgend eine Überprüfung der Kraftfahreignung vorzunehmen, da die Richtlinie 91/439/EWG im Hinblick auf materielle Eignungsvoraussetzungen keine abschließende Harmonisierung vorgenommen, sondern nur Mindeststandards festgelegt hat (vgl. VG München, Beschl. v. 13.1.2005 - M 6b S 04.5543 - m.w.N.; zit nach juris).




Auch das in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerte Prinzip der gegenseitigen Anerkennung der Fahrerlaubnisse streitet insoweit nicht zu Gunsten des Antragstellers, weil der Antragsgegner gerade nicht den Umstand der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch einen anderen Mitgliedstaat, sondern die Verstöße des Antragstellers gegen straßenverkehrs- und strafrechtliche Vorschriften und die Versagung der Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis zum Anlass genommen hat, eine Überprüfung der Kraftfahreignung vorzunehmen.

Da die Richtlinie 91/439/EWG zuletzt auch einer Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr dient, und der Antragsteller sich auf eine tschechische Entscheidung bezieht, bestehen im Ergebnis keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Antragsgegners zur Vorlage eines Fahreignungsgutachtens, so dass auch der Schluss des Antragsgegners auf die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers infolge der Nichtbeibringung des Gutachtens nicht zu beanstanden ist. ..."

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