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Verwaltungsgericht Meiningen Beschluss vom 25.04.2006 - 2 E 154/06.Me - Es ist zweifelhaft, ob § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV mit Art.1 Abs.2 der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar ist. Im Eilverfahren ist daher davon auszugehen, dass die Rechtslage offen ist

VG Meiningen v. 25.04.2006: Es ist zweifelhaft, ob § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV mit Art.1 Abs.2 der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar ist




Das Verwaltungsgericht Meiningen (Beschluss vom 25.04.2006 - 2 E 154/06.Me) hat entschieden:

   Es ist zweifelhaft, ob § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV mit Art.1 Abs.2 der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar ist. Im Eilverfahren ist daher davon auszugehen, dass die Rechtslage offen ist. Es kommt dann entscheidend auf eine Interessenabwägung an, die bei vorangegangenen Alkoholfahrten mit zum Teil erheblichen Promillewerten i.d.R. zu Lasten des Antragstellers ausgeht.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Der 1965 geborene Antragsteller wendet sich gegen den Bescheid der Stadt S. vom 21.02.2006. Ihm wurde die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen und das Recht aberkannt, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Hiergegen ließ er mit Schreiben vom 04.03.06 Widerspruch einlegen. Am 20.03.2006 beantragte er beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

Dem Antragsteller wurde zwar Prozesskostenhilfe gewährt, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde jedoch abgelehnt.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 Satz 1 des angefochtenen Bescheides, der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Aberkennung des Rechts, von der tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, bleibt der Antrag ohne Erfolg. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StVG stellen sich Ziffer 1 und 2 Satz 1 des Bescheides als eine einheitliche Regelung dar. Danach hat im Falle des Vorliegens einer ausländischen Fahrerlaubnis die Entziehung der Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von dieser im Inland Gebrauch zu machen.

Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat dann Erfolg, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn triftige private Gründe des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Das Gericht überprüft dabei summarisch, ob der erhobene Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg haben wird. Der gerichtlichen Überprüfung sind allerdings Grenzen gesetzt. So ist es nicht ohne weiteres geboten, bereits im Eilverfahren Beweise zu erheben. Das Eilverfahren tritt nicht an die Stelle des Hauptsacheverfahrens. Auch können schwierige Rechtsfragen u. U. nicht bereits im Eilverfahren entschieden werden. Lässt sich nach der in diesem Sinne summarischen Überprüfung nicht feststellen, ob der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben oder Erfolg haben wird, ist eine Abwägung der Interessen vorzunehmen, die für oder gegen den sofortigen Vollzug sprechen.

Haben beide widerstreitende Interessen etwa gleich großes Gewicht, ist wiederum entsprechend der vom Gesetzgeber getroffenen Grundsatzentscheidung dem Antrag stattzugeben, da Rechtsmitteln, wenn gesetzlich wie vorliegend nichts anderes geregelt ist, nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt (HessVGH, B. v. 1.8.1991, NVwZ 1993, S. 491).

2.1 Der angefochtene Bescheid entspricht hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich Ziffer 1 und 2 Satz 1 den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. ... (wird ausgeführt)




2.2 Hinsichtlich der Ziffer 1 und 2 Satz 1 des Bescheides erscheinen nach summarischer Überprüfung die Erfolgsaussichten als offen. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs.

Als Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung des Antragsgegners kommt § 28 Abs. 4 Nr. 3, 1 Alternative FeV in Betracht. Nach dieser Vorschrift gilt die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland mit einer gültigen EU-Fahrerlaubnis (§ 28 Abs. 1 FeV) nicht für diejenigen Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland rechtskräftig von einem Gericht entzogen worden ist. Der Antragsteller erfüllt den Tatbestand dieser Norm. Ihm wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts Suhl vom 29.05.1997, der einem Urteil gleichsteht (§ 410 Abs. 3 StPO), die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (BAK-Wert: 1,91 Promille) entzogen und eine elfmonatige Sperrfrist erteilt; dann wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Trunkenheit im Verkehr (0,6 ‰) mit Urteil vom 28.09.2000 eine weitere Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 05.04.2002 ausgesprochen.

Zur Rechtssicherheit bedarf es eines konstitutiven Verwaltungsaktes, welcher das Entfallen des Rechts, die Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedstaates auszunutzen, verbindlich feststellt (VG Sigmaringen, B. v. 05.01.2005, Az: 4 K 2198/04, Juris). Ein solcher ist mit den Ziffern 1 und 2 Satz 1 des angefochtenen Bescheides ergangen.




Die Rechtslage stellt sich jedoch trotz des erfüllten Tatbestands des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV als offen dar. Es ist zweifelhaft, ob die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV, mit der Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG in innerstaatliches Recht umgesetzt worden ist, mit dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts, insbesondere mit dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine vereinbar ist. Zwar kann ein Mitgliedstaat gemäß Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, dem in seinem Hoheitsgebiet die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Der Europäische Gerichtshof geht allerdings davon aus, dass diese Vorschrift als Ausnahmeregelung (unter anderem) deshalb eng auszulegen ist, weil Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG auch die Ausübung primärrechtlich garantierter Grundfreiheiten, wie z.B. der Dienstleistungsfreiheit, erleichtern soll. Art. 1 Abs. 2 i.V.m Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG verbiete es daher einem Mitgliedstaat, die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins abzulehnen, der dem Betroffenen später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sei, sofern eine zusätzlich zur Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen sei und damit dem Betroffenen auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins versagt werde (EuGH, Urt. v. 29.04.2004 - C 476/01 (Kapper) - DAR 2004, 333, 336 f.; vgl. VG Aachen, Beschl. v. 24.06.2005, Az. 3 L 270/05, Juris).

Hieraus wird teilweise gefolgert, dass die Regelung des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV mit dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts unvereinbar ist (OVG Koblenz, B. v. 15.08.2005, 7 B 11021/05.OVG ; VG Karlsruhe, U. v. 18.08.2004, Az: 11 K 4476/03, Juris). Für den vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass die Entziehung auf unbestimmte Zeit wirkt, nämlich solange, bis der Antragsteller seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nachweist. Dieser Nachweis ist nach den Bestimmungen der Fahrerlaubnisverordnung über ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu erbringen (§§ 28 Abs. 5, 20 Abs. 1, 13 Ziff. 2 Buchst. c FeV). Sind die Regelungen des § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV unanwendbar, hätte dies die Konsequenz, dass der Antragsteller durch den Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis auf Grund § 28 Abs. 1 FeV das Recht wieder erhalten hätte, Kraftfahrzeuge im Inland im Umfang der in dieser Fahrerlaubnis ausgesprochenen Berechtigung zu führen. Der Bescheid vom 20.12.2005 hätte nicht ergehen dürfen.

Es käme dann auch nicht eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht (VG Meiningen, B.v. 13.10.2005, Az.: 2 E 651/05 Me; anders noch VG Meiningen, B. v. 08.09.2005, Az.: 2 E 531/05 Me; VG München, B. v. 13.01.2005, Az.: M 6b S 04.5543, Juris). Das mit der Richtlinie verfolgte Anerkennungsprinzip nimmt in Kauf, dass in Fällen des Verdachts des Missbrauchs von Alkohol oder Drogen nicht über die in der Richtlinie als Mindeststandards festgesetzten Gesundheitsüberprüfungen hinaus ein der deutschen MPU-Untersuchung entsprechendes Instrumentarium Anwendung findet. Kann erst ein erneutes Auffälligwerden, d.h. eine Auffälligkeit nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis, zum Anlass genommen werden, die vorgesehenen Maßnahmen nach der Fahrerlaubnisverordnung auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie zu ergreifen, mit der Folge, dass der Gebrauch der Fahrerlaubnis im Inland untersagt wird (OVG Koblenz, B. v. 15.08.2005, Az.: 7 B 11021/05.OVG), liefe diese Regelung letztlich ins Leere, wenn ein hiervon unabhängiges Entziehungsverfahren gegeben wäre.


Andererseits wird aber auch in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, durch die im Jahre 2002 geschaffene Neuregelung in § 28 Abs. 5 FeV habe die Bundesrepublik Deutschland wirksam von der Ermächtigung des Art. 8 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 91/439/EWG Gebrauch gemacht. Durch die nachträglich geschaffene Regelung des § 28 Abs. 5 FeV im Jahr 2002 und das hierin geregelte gesonderte Zuerteilungsverfahren habe die Bundesrepublik dafür Sorge getragen, dass der jetzige Regelungskomplex nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 FeV nunmehr uneingeschränkt mit Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar sei. Denn der EuGH habe seine Entscheidung vom 29. April 2004 gerade unter Ausblendung des erst im Nachhinein geschaffenen und von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG abgedeckten Zuerteilungsverfahrens nach § 28 Abs. 5 FeV getroffen, zumal das Verfahren nach § 28 Abs. 5 FeV auch sicherstelle, dass einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis die Anerkennung nicht auf unbestimmte Zeit versagt werde. Gerade unter Berücksichtigung des Umstands, dass eine Behörde eines Mitgliedstaates nicht automatisch über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung informiert werde, würde dem vorrangigen Aspekt der Verkehrssicherheit, dem auch die Richtlinie 91/439/EWG zu dienen bestimmt sei, nicht ausreichend Rechnung getragen werden, wenn verlangt würde, dass eine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis nach Ablauf einer Sperrfrist ohne Weiteres anzuerkennen sei und dem aufnehmenden Mitgliedstaat entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Prüfung untersagt werde, ob die ursprünglich für die Entziehung bzw. Versagung maßgeblichen Gründe noch fortbestehen (VGH Mannheim, U. v. 12.10.2004, Az.: 10 S 1346/04, Juris; VG Neustadt, B. v. 11.03.2005, Az.: 4 L 389/05.NW, Juris; dem wohl auch zuneigend VG München, B. v. 13.01.2005, Az.: M 6b S 04.5543, Juris; offen lassend VG Aachen, B. v. 24.06.2005, Az.: 3 L 270/05, Juris; VG Sigmaringen, 05.01 2005, Az.: 4 K 2198/04, Juris).

Noch ein anderer Weg wird in der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (B. v. 11.10.2005, ZfSch 2006, 54) beschritten. Hiernach besitzt eine EU-Erlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland zwar uneingeschränkt Geltung. Das Recht, von einer EU-Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, kann jedoch auch unter Bezug auf solche Sachverhalte aberkannt werden, die zeitlich vor Erteilung der EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind. Dies gilt jedenfalls bei Sachverhalten, die durch Mängel geprägt werden, die von der Natur der Sache her geeignet sind, in die Gegenwart fortzuwirken und von denen deshalb angenommen werden muss, dass sie sich im Hinblick auf ihr Gefährdungspotential – also auch nach dem Zeitpunkt der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis – neu aktualisieren. Für den vorliegenden Fall bedeutete dies, dass die im Fall des Antragstellers gegebene Alkoholproblematik einen derartigen Mangel darstellte (so auch im Fall des Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, a.a.O.). Bei dem Antragsteller, der wiederholt alkoholisiert im Straßenverkehr ein Fahrzeug geführt hat und dabei nachweislich einmal einen BAK-Wert von 1,91 ‰ aufwies, besteht ein schwerwiegendes Indiz für das Vorliegen einer langfristigen Alkoholproblematik. Ob die tschechischen Behörden sich vor Erteilung der Fahrerlaubnis über den psychischen und physischen Zustand des Antragstellers informiert und keine Eignungszweifel gehabt haben, ist nicht belegt. Vielmehr blieben diesbezügliche Anfragen durch den Antragsgegner beim Kraftfahrt-Bundesamt ergebnislos, da bislang keine Rückinformation seitens der tschechischen Behörde einging.

Nach alledem erscheinen die Erfolgsaussichten als offen. Die Kammer kann derartige rechtlich grundsätzliche Fragen nämlich im Eilverfahren nicht klären (VG Meiningen, B. v. 13.10.2005, Az.: 2 E 651/05 Me; anders noch in einem vergleichbaren Fall und von der Anwendbarkeit des Regelungskomplexes gemäß § 28 Abs. 4 Nr. 3 i. V. mit Abs. 5 FeV ausgehend: VG Meiningen, B. v. 08.09.2005, Az.: 2 E 531/05 Me).



Bei der von den Erfolgsaussichten unabhängigen Abwägung der gegenläufigen Interessen überwiegt nach Auffassung der Kammer das öffentliche Interesse am Vollzug der Anordnung des Antragsgegners. Das zugunsten des Antragstellers streitende Interesse, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch machen zu dürfen, insbesondere auch als Vorausetzung für eine aufzunehmende berufliche Betätigung, muss angesichts des hohen Gutes der Verkehrssicherheit und der erheblichen Verkehrsgefährdung Dritter durch ungeeignete Kraftfahrzeugführer grundsätzlich zurückstehen. Diese Wertung ist auch eindeutig in der Richtlinie 91/439/EWG zum Ausdruck gekommen. Dem vorrangigen Aspekt der Verkehrssicherheit wäre aber nicht hinreichend Rechnung getragen, wenn in den Fällen, in denen nicht durch eine obligatorische Nachfrage bei einem gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregister sichergestellt ist, dass eine Behörde eines Mitgliedstaates über die Gründe einer in einem anderen Mitgliedstaat erfolgten Fahrerlaubnisentziehung informiert wird, eine nach Ablauf einer Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis ohne Weiteres anzuerkennen ist und dem entziehenden Mitgliedstaat entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eine Prüfung untersagt wird, ob die ursprünglich für die Entziehung maßgeblichen Gründe noch fortbestehen (VG Aachen, B. v. 24.06.2005, Az.: 3 L 270/05, Juris). Hier hatte der Antragsgegner angesichts der wiederholten Trunkenheitsfahrten des Antragstellers mit teils erheblichen BAK-Werten in Verbindung mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu Recht Bedenken gegen die Kraftfahreignung des Antragstellers, die dieser nicht durch Beibringung des geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens ausgeräumt hat. Die Vorlage einer hausärztlichen Untersuchung ist nicht ausreichend. Demgegenüber fällt bei der Interessenabwägung weniger schwer ins Gewicht, dass der Antragsteller durch die Ablehnung seines Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes möglicherweise bis zum Abschluss eines gegebenenfalls sich anschließenden Hauptsacheverfahrens in seinen Gemeinschaftsrechten beeinträchtigt wird. Zwar ist die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts von übergeordneter Bedeutung in dem Sinne, dass die Mitgliedstaaten, insbesondere ihre Gerichte, nach Art. 10 EGV alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung der Verpflichtung aus dem EG-Vertrag zu treffen und alle Maßnahmen zu unterlassen haben, welche die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrages gefährden könnten (VG Aachen, B. v. 24.06.2005, Az.: 3 L 270/05, Juris; VG Sigmaringen, B. v. 05.01 2005, Az.: 4 K 2198/04, Juris). Bei einer Gesamtabwägung der betroffenen Interessen räumt die Kammer jedoch der Verkehrssicherheit und damit dem öffentlichen Interesse den Vorrang ein vor dem privaten Interesse des Antragstellers. Das große Gefahrenpotential beim Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit der akuten Gefahr, dass weiterhin gegen Verkehrsregeln verstoßen wird, rechtfertigt es, den Suspensiveffekt des Widerspruchs im konkreten Fall entfallen zu lassen. Das Fahrerlaubnisrecht als Ordnungsrecht hat in ganz besonderem Maße auf den Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern abzustellen. ..."

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