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OLG München Beschluss vom 15.01.2007 - 4St RR 223/06 - Nach rechtskräftigem Entzug einer EU-Fahrerlaubnis ist weiterer Gebrauch im Inland strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis

OLG München v. 15.01.2007: Nach rechtskräftigem Entzug einer EU-Fahrerlaubnis ist weiterer Gebrauch im Inland strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis




Das OLG München (Beschluss vom 15.01.2007 - 4St RR 223/06) hat entschieden:

   Entzieht ein inländisches Strafgericht dem Inhaber seine ausländische EU-Fahrerlaubnis, weil es deren Gültigkeit im Inland unter Missachtung des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht anerkennt, und lässt der Betroffene dieses Urteil rechtskräftig werden, so macht er sich in der Folgezeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar, wenn er mit der ausländischen Fahrerlaubnis weiterhin im Inland Kfz im öffentlichen Straßenverkehr führt.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Der Angeklagte ist deutscher Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Verfügung vom 25.1.1996, bestandskräftig seit 1.3.1996, entzog ihm der Oberkreisdirektor E wegen Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach wiederholter Begehung verkehrsrechtlicher Verstöße die Fahrerlaubnis der Klasse 3. Den Antrag des Angeklagten auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis lehnte er nach einer medizinisch-psychologischen Begutachtung mit Verfügung vom 13.12.1996, bestandskräftig seit 17.1.1997, ab, da Bedenken gegen die Eignung des Angeklagten, Kraftfahrzeuge zu führen, nach Auswertung des Untersuchungsergebnisses nicht ausgeräumt seien.

Der Angeklagte erwarb am 10.5.1999 eine Fahrerlaubnis in Belgien. Am 28.7.2000 verurteilte das Amtsgericht Schleiden den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - Tatzeit 15.10.1999 - zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 70 DM, sprach die Entziehung der belgischen Fahrerlaubnis aus und verhängte eine Fahrerlaubnissperre bis 8.12.2001.

Wegen erneuten vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - Tatzeit 20.11.2001 - wurde der Angeklagte am 26.6.2002 durch das Amtsgericht Schleiden zu sechs Monaten Freiheitsstrafe mit Bewährung - Bewährungszeit drei Jahre - verurteilt; die belgische Fahrerlaubnis wurde erneut entzogen und eine Fahrerlaubnissperre bis 25.9.2003 festgesetzt.

Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Schleiden vom 30.12.2002 wurde der Angeklagte ein weiteres Mal wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - Tatzeit 17.6.2002 - zur Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 40 € verurteilt, die Fahrerlaubnis wurde entzogen und eine Fahrerlaubnissperre bis 2.4.2005 verhängt.




Im vorliegenden Verfahren verurteilte das Amtsgericht Ingolstadt den Angeklagten am 26.4.2004 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis - Tatzeit 15.10.2003 - zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und ordnete eine Sperrfrist von 15 Monaten an.

Die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft verwarf das Landgericht Ingolstadt mit Urteil vom 14.10.2004.

Gegen diese Entscheidung wendete sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Mit Beschluss vom 9.9.2005 rief der Senat den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 Abs. 2 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG) zur Vorabentscheidung folgender Fragen an:

   Lässt Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG in einem derartigen Fall eine gesetzliche Regelung des Aufnahmestaats zu, wonach von der Fahrerlaubnis des Ausstellungsstaats nur auf Antrag und nach Prüfung, ob die Voraussetzungen der Maßnahme nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie entfallen sind, im Aufnahmestaat Gebrauch gemacht werden darf,

oder folgt aus dem Gebot der gegenseitigen Anerkennung von Führerscheinen nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie sowie aus dem Gebot, Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie eng auszulegen, dass der Aufnahmestaat die Gültigkeit der Fahrerlaubnis ohne Vorschaltung eines Kontrollverfahrens anerkennen muss und dass ihm lediglich die Befugnis zusteht, das Recht zum Gebrauch der Fahrerlaubnis im Aufnahmestaat abzuerkennen, sofern Gründe (fort-)bestehen, die die Anwendung von Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie rechtfertigen?

Mit Beschluss vom 28.9.2006 beantwortete der Europäische Gerichtshof diese Fragen wie folgt:

   Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 8 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 geänderten Fassung verwehrt es einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eine Kraftfahrzeuges aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins und damit dessen Gültigkeit in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, solange der Inhaber dieses Führerscheins, auf den im erstgenannten Mitgliedsstaat eine Maßnahme des Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis angewendet worden ist, die Bedingungen nicht erfüllt, die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach dem Entzug einer früheren Fahrerlaubnis vorliegen müssen, einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung, die bestätigt, dass die Gründe für den Entzug nicht mehr vorliegen.

Das Revisionsgericht hob das Urteil nur im Rechtsfolgenausspurch (Strafmaß) auf und verwies die Sache an das Landgericht Ingolstadt zurück; im übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.




Aus den Entscheidungsgründen:


Die statthafte (§ 333 StPO) und auch sonst zulässige (§ 341, §§ 344, 345 StPO) Revision des Angeklagten hat teilweise - soweit sie sich gegen den Rechtsfolgenausspruch wendet - Erfolg und war im Übrigen als unbegründet zu verwerfen.

1. Keinen Erfolg haben kann die Revision insoweit, als sie sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen den Schuldspruch nach § 21 StVG wendet.

Die rechtskräftige Entziehung der belgischen Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht Schleiden, beginnend mit der Entscheidung vom 28.7.2000, fortgesetzt in den Entscheidungen vom 26.6.2002 und 20.12.2002, denen jeweils die - unter Berücksichtigung der nun vorliegenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof - unzutreffende Rechtsansicht zugrunde lag, der Angeklagte sei nicht berechtigt, aufgrund der belgischen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, haben ungeachtet ihrer Fehlerhaftigkeit die Wirkung einer Aberkennung des Rechts (BGHSt 44, 194/196), von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Der Angeklagte, der die Entscheidungen in Rechtskraft hat erwachsen lassen, ist deshalb zu Recht jeweils wegen eines Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 StVG verurteilt worden.




2. Die allgemein erhobene Sachrüge führt jedoch zur Aufhebung des Urteils des Landgerichts Ingolstadt im Rechtsfolgenausspruch einschließlich der diesem zu Grunde liegenden Feststellungen; auf die Verfahrensrüge, die die vom Landgericht vorgenommene Prognoseentscheidung im Rahmen der Frage, ob die verhängte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann, angreift, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

Das Berufungsgericht hat nämlich bei der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten die drei fehlerhaften Vorahndungen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis berücksichtigt und die Verhängung der Freiheitsstrafe mit der Unbelehrbarkeit, die sich aus der mehrfachen Wiederholung gleichartiger Straftaten ergebe, begründet (BU S. 5/7).

Der Europäische Gerichtshof hat in dieser Sache jedoch nunmehr festgestellt, dass die Deutschen Behörden in einem Kontext wie dem vorliegenden verpflichtet sind, die Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ohne vorherige Prüfung anzuerkennen, wenn keine Fahrerlaubnissperre bestand (EuGH Beschluss vom 28.9.2006 Rechtssache C-340/05 Rn. 37 Satz 1). Das Amtsgericht Schleiden (...) hätte deshalb die dem Angeklagten am 10.5.1999 erteilte belgische Fahrerlaubnis in dem Verfahren 14 Cs 61 Js 2221/99 wegen des Vorwurfs des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis berücksichtigen und ihn freisprechen müssen. Der Angeklagte hat jedoch diese Entscheidung, mit der er zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 70 DM Geldstrafe verurteilt und mit der eine Sperrfrist für die Fahrerlaubnis bis zum 8.12.2001 angeordnet wurden, in Rechtskraft erwachten lassen, ein Gesichtspunkt, der mitkausal für die nachfolgenden ebenfalls rechtskräftigen Verurteilungen durch das Amtsgericht Schleiden vom 26.6.2002 und vom 30.12.2002 wurde.


Dies ist im vorliegenden Fall bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen.

III.

Das Urteil des Landgerichts Ingolstadt war deshalb im Rechtsfolgenausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO); im Übrigen war die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen. Nach § 354 Abs. 2 Satz 1 StPO war die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Ingolstadt zurückzuverweisen.

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