1. |
Ist dem Betroffenen zum Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis die Überwindung seiner schwerwiegenden Betäubungsmittelproblematik noch nicht gelungen, und hat er sich nach jahrelangen zahlreichen vergeblichen Versuchen, im Inland wieder eine Fahrerlaubnis zu erlangen, an die - wegen des Fehlens eines ordentlichen Wohnsitzes - für die Erteilung einer Fahrerlaubnis unzuständigen Behörden der Tschechischen Republik gewandt, so ist in der Annahme, dass den tschechischen Behörden weder die Gründe für die Entziehung der inländischen Fahrerlaubnis noch die Ergebnisse negativer medizinisch-psychologischer Gutachten bekannt waren, davon auszugehen, dass die tschechische Fahrerlaubnis rechtswidrig erworben wurde.
| 2. |
Ob dies europarechtlich Bestand hat, ist bis zum Abschluss des Hauptverfahrens als offen zu bezeichnen, rechtfertigt aber die sofortige Vollziehung einer mit Zwangsandrohung versehenen Verfügung zur Abgabe des ausländischen Führerscheins an die Fahrerlaubnisbehörde.
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3. |
Auch in den Fällen, in denen eine im EU-Ausland erteilte Fahrerlaubnis nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt und demnach eine "Entziehung der Fahrerlaubnis" oder die "Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen" ausscheidet, kann die Fahrerlaubnisbehörde dem Betreffenden in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 und 2 FeV aufgeben, den ausländischen Führerschein abzugeben.
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Mit Urteil vom 11.08.1983 entzog das Landgericht Waldshut-Tiengen dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und setzte für ihre Neuerteilung eine Sperrfrist von drei Jahren fest. Der Antragsteller beantragte in den Jahren 1986, 1993, 1996, 1998, 2001 und 2004 jeweils erfolglos beim Landratsamt Waldshut die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis. Hintergrund war die besonders ausgeprägte Drogenproblematik des Antragstellers. In dem vom Antragsteller dem Landratsamt übersandten "Entlassungsbericht" (wohl vom Februar 2003, Aufenthalt zur stationären Entgiftung, AS 601) wird zu seiner Drogenanamnese das Folgende ausgeführt:
Die Gutachter des Medizinisch-Psychologischen Instituts des TÜV Süddeutschland (Singen) sind in ihrem Gutachten vom 09.08.2001 (AS 461, 487) von einer Drogenabhängigkeit des Antragstellers ausgegangen (vgl. auch medizinisch-psychologisches Gutachten vom 10.02.1999, AS 289, 317 ff.). Im Gutachten vom 09.08.2001 wurde die Behauptung des Antragstellers, seit mehr als einem Jahr keine illegalen Drogen mehr konsumiert zu haben, wegen des vom Antragsteller selbst eingeräumten Cannabiskonsums Silvester 2000/2001 und insbesondere wegen des bei der Urinuntersuchung nachgewiesenen Kokainkonsums als unglaubhaft angesehen. Nach der Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 29.03.2004 (AS 673; seit 1979 insgesamt 10 Einträge) ist der Antragsteller vier Mal wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt worden. In den Jahren 2001 und 2003 ist der Antragsteller zudem wegen Trunkenheit im Verkehr sowie Fahren ohne Fahrerlaubnis bestraft worden. Aufgrund des für den Antragsteller nachteiligen medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 09.08.2001 lehnte das Landratsamt den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 28.09.2001 ab. Im Anschluss hieran erklärte sich der Antragsteller im Januar 2002 bereit, am einjährigen Drogenkontrollprogramm des Gesundheitsamtes Waldshut (mindestens vier Drogenscreenings) teilzunehmen. Den beiden ersten Untersuchungsterminen blieb der Antragsteller aber unentschuldigt fern. Im Mai 2002 bekundete der Antragsteller erneut seine Bereitschaft zur Teilnahme am Drogenkontrollprogramm des Landratsamtes. Das Kontrollprogramm wurde jedoch wegen einer vom Antragsteller begonnenen Therapie im April 2003 eingestellt. Eine im Januar 2004 entnommene Urinprobe des Antragstellers wies keine Rückstände von Betäubungsmitteln auf. Im Rahmen seines Antrags auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis vom März 2004 erklärte sich der Antragsteller zu einer erneuten medizinisch-psychologischen Untersuchung bereit. Die Akten wurden auch an das vom Antragsteller bestimmte Institut für das am 19.04.2004 anberaumte Beratungsgespräch übersandt; das Gutachten wurde dem Landratsamt jedoch nicht vorgelegt. Im Mai, Juni und September 2004 untersuchte Urinproben des Antragstellers waren hinsichtlich des Nachweises von Betäubungsmitteln ohne Befund. Im August 2004 wurde die Führerscheinakte des Antragstellers vom Landratsamt erneut auf Wunsch des Antragstellers unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV an das Medizinisch-Psychologische Institut des TÜV Süddeutschland in Singen übersandt. Das Gutachten legte der Antragsteller dem Landratsamt wiederum nicht vor, sondern zog mit Schreiben vom 11.10.2004 seinen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zurück. Der Senat hat dem Antragsteller mit Verfügung vom 13.07.2005 aufgegeben, ihm das auf der im Oktober 2004 durchgeführten Untersuchung basierende medizinisch-psychologische Gutachten vorzulegen. Dieser Aufforderung ist der Antragsteller aber nicht nachgekommen. Dem Schriftsatz des Vertreters des Antragstellers vom 04.11.2005 lässt sich entnehmen, dass sich der Antragsteller dieser Begutachtung tatsächlich unterzogen hat. |