Wer nach negativem Ausgang seines Neuerteilungsverfahrens einen neuen Führerschein in einem EU-Land erwirbt, kann nach dessen Benutzung im Inland nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis belangt werden.
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Der Angeklagte fuhr am 08.08.2006 gegen 04.00 Uhr mit dem Pkw, Typ Seat Toledo, Kennzeichen ..., auf der Landstraße 2084 von G. ... in Richtung D. .., obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Die ausländische Fahrerlaubnis hat im Inland keine Gültigkeit. Dies wusste er.
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