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OLG Nürnberg Urteil vom 16.01.2007 - 2 St OLG Ss 286/06 - Keine Strafbarkeit bei Gebrauch eines während der Sperrfrist erworbenen EU-Führerscheins nach deren Ablauf

OLG Nürnberg v. 16.01.2007: Keine Strafbarkeit bei Gebrauch eines während der Sperrfrist erworbenen EU-Führerscheins nach deren Ablauf




Das OLG Nürnberg (Urteil vom 16.01.2007 - 2 St OLG Ss 286/06) hat entschieden:

   Wer als Inhaber einer EU- oder EWG- Fahrerlaubnis (hier einer tschechischen Fahrerlaubnis), die er während des Laufes einer gesetzlichen Sperrfrist nach § 4 Abs. 10 S.1 StVG im EU-Ausland erworben hat, nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland auf öffentlichen Straßen ein KFZ führt, macht sich nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema EU-Führerschein
und
Die Nutzungsuntersagung bzw. Nichtanerkennung einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis im Inland

Zum Sachverhalt:


Das Amtsgericht Nürnberg hat den Angeklagten am 1.8.2006 wegen fahrlässiger Körperverletzung (Tatzeit: 22.7.2005) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 € verurteilt und ihn vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Tatzeit: 24.9.2005) freigesprochen.

Mit ihrer (Sprung-)Revision rügte die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel blieb erfolglos.





Aus den Entscheidungsgründen:


"... Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG, §§ 223 Abs. 1, 229, 230 Abs. 1, 52, 53 StGB hätte erfolgen müssen, hat das Amtsgericht zu Recht eine Strafbarkeit wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verneint.

1. Der Angeklagte hat sich in beiden angeklagten Fällen deshalb nicht nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht, weil er zu den verfahrensgegenständlich relevanten Zeitpunkten (22.7.2005 und 24.9.2005) Inhaber einer gültigen tschechischen Fahrerlaubnis war, die er zwar vor Ablauf einer kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 10 S. 1 StVG) eingetretenen Sperrfrist, also vor dem 12.11.2004, erworben hatte, zu deren Anerkennung die Behörden und Gerichte der Bundesrepublik Deutschland aufgrund vorrangigen Rechts der europäischen Gemeinschaften aber nach Ablauf dieser Sperrfrist verpflichtet waren.




Das Amtsgericht hat hierzu folgenden Sachverhalt festgestellt (Urteil S. 18):

   „Mit Bescheid der Stadt ... vom 4.5.2004, Az: ... wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist bis zum 11.11.2004 verhängt. Dieser Bescheid war seit dem 8.6.2004 unanfechtbar. Am 11.10.2004 erwarb der Angeklagte eine tschechische Fahrerlaubnis. Am 24.9.2005 gegen 11 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem PKW, amtliches Kennzeichen ... vom Tschechien kommend am Grenzübergang in ... auf öffentlichen Straßen."xxx

Weiter hat das Amtsgericht festgestellt (Urteil S. 16):

   „Am 22.7.2005 gegen 14.40 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem PKW, amtliches Kennzeichen … in …. Auf Höhe der Einmündung … fuhr er infolge Unachtsamkeit auf den vorausfahrenden PKW der Beteiligten … auf. Dies hatte für ihn vorhersehbar und vermeidbar zur Folge, dass die Beteiligte ... hierbei ein HWS - Schleudertrauma erlitt. Die Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung des Angeklagten bejaht."

Nach der im Urteil des Amtsgerichts Nürnberg enthaltenen Mitteilung der Fahrerlaubnisbehörde der Stadt ... an das Kraftfahrt-Bundesamt wurde folgende Entscheidung getroffen (Urteil S. 14):

   „Unanfechtbare Entziehung der Fahrerlaubnis.

Rechtsgrundlage für diese Maßnahme zur Fahrerlaubnis: § 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG Die Entscheidung betrifft folgende Fahrerlaubnis/ Fahrerlaubnisklasse(n): Deutsche Allgemeine Fahrerlaubnis (2.EU-FS Richtlinie) der Klasse(n) B, BE, L, C1, C1E, M. ...

Entscheidungsgrundlage für die Maßnahme zur Fahrerlaubnis: - Erreichen von 18 oder mehr Punkten (§ 4 Abs. 3 Nr. 3 StVG); Datum der Frist oder Beendigung 11.11.2004; Datum der Entscheidung 4.5.2004".

Aus den weiteren Feststellungen des Amtsgerichts lässt sich entnehmen, dass der Angeklagte deutscher Staatsangehöriger ist und unter der Adresse … in … wohnt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich weiter, dass es sich bei der dem Angeklagten am 11.10.2004 ausgestellten tschechischen Fahrerlaubnis um eine Fahrerlaubnis zum Führen eines PKWs und somit eine Fahrerlaubnis der Klasse B nach § 6 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung handelt.




Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die - wie der Angeklagte - ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen gemäß § 28 Abs. 1 FeV grundsätzlich im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz durch die Vorbehalte nach § 28 Abs. 2 bis 4 FeV.

Dabei kann dahinstehen - wozu auch das Amtsgericht keine Feststellungen getroffen hat - ob der Angeklagte zum Zeitpunkt der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte; denn die Vorschrift des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV ist wegen des ihr entgegenstehenden vorrangigen Gemeinschaftsrechts im Hinblick auf die im EU-Ausland ausgestellten Führerscheine unanwendbar. Zwar bestimmt Art. 7 Abs. 1 b der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29.7.1991 über den Führerschein i.d.F. der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2.6.1997 (im Folgenden: Richtlinie 91/439), dass die Ausstellung eines Führerscheins vom Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates abhängt. Nach Artikel 9 der Richtlinie 91/439 gilt im Sinne dieser Richtlinie als ordentlicher Wohnsitz der Ort, an dem ein Führerscheininhaber gewöhnlich, d.h. während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr wohnt.

Nach dem Urteil des EuGH vom 29.4.2004 (EuGH NJW 2004, 1725 Rn. 45 - 49) ist Art. 1 II i.V.m. Art. 8 II und IV der Richtlinie 91/439 so auszulegen, dass ein Mitgliedstaat einem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht deshalb versagen darf, weil nach den ihm vorliegenden Informationen der Führerscheininhaber zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt hat.

Weiter verwehrt es Art.1 II i. V. mit Art. 8 II und IV der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat, das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins in seinem Hoheitsgebiet nicht anzuerkennen, wenn dieser die Bedingungen für eine Neuerteilung in dem Staat, in dem ihm die Fahrerlaubnis ohne die Anordnung einer Sperrfrist für die Neuerteilung entzogen worden war - einschließlich einer Überprüfung der Fahreignung - nicht erfüllt. (EuGH Beschluss v. 28.9.2006 - C-340/05 und EuGH NJW 2006, 2173 Rn. 29).

Die Anerkennung der EU-Fahrerlaubnis des Angeklagten kann somit auch nicht deshalb versagt werden, weil nach § 4 Abs. 10 S. 3 StVG in der Regel zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder hergestellt ist, die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Gutachtensstelle für Fahreignung erforderlich ist.


Eine Versagung der Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis des Angeklagten im Bundesgebiet kann auch nicht nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV erfolgen.

Nach dieser Vorschrift gilt die Berechtigung des § 28 Abs. 1 FeV, im Umfang der ausländischen Berechtigung Fahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU-oder EWR-Fahrerlaubnis, denen die Fahrerlaubnis im Inland vorläufig oder rechtskräftig von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder bestandskräftig von einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist, denen die Fahrerlaubnis bestandskräftig versagt worden ist oder denen die Fahrerlaubnis nur deshalb nicht entzogen worden ist, weil sie zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet haben. Der im Wege der richtlinienkonformen Auslegung reduzierte tatbestandliche Anwendungsbereich dieser Bestimmung erfasst jedenfalls nicht Inhaber einer erst nach Ablauf der letzten im Inland verhängten Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis (OLG Saarbrücken in NStZ-RR 2005, 50; OLG Karlsruhe in DAR 2004, 714; OLG Köln, Beschluss vom 4.11.2004, Az: Ss 182/04) bzw. nach Verzicht auf eine Fahrerlaubnis im Inland erteilten EU-Fahrerlaubnis( OLG Bamberg Urteil vom 7.11.2006 2Ss 155/2005).

Die richtlinienkonforme Auslegung der Vorschrift des § 21 Abs. 4 Nr. 3 FeV hat nach Auffassung des Senats auch zur Folge, dass eine Fahrerlaubnis, die wie im vorliegenden Fall von den tschechischen Behörden während des Laufes einer gesetzlichen Sperrfrist nach § 4 Abs. 10 S. 1 StVG ausgestellt wurde, nach Ablauf dieser Sperrfrist im Inland anerkannt werden muss. Dies ergibt sich aus einer Würdigung der bisher ergangenen Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes. Dieser hat zur Begründung seiner Entscheidung (im Fall „Kapper") folgendes ausgeführt (NJW 2004,1725):

   „Nach ständiger Rechtsprechung sieht Art. 1 II der Richtlinie 91/439 die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität vor." (Rn. 45)

„Soweit es Art. 8 IV Unterabs. 1 der Richtlinie 91/439 einem Mitgliedstaat erlaubt, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins dann nicht anzuerkennen, wenn auf dessen Inhaber in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme der Einschränkung, der Aussetzung, des Entzugs oder der Aufhebung der Fahrerlaubnis angewendet wurde, stellt er eine Ausnahme von dem in Art. 1 II der Richtlinie enthaltenen allgemeinen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine dar." (Rn. 70)

   „Nach dem Wortlaut von Art. 8 IV der Richtlinie 91/439 kann ein Mitgliedstaat es ablehnen, die Gültigkeit eines Führerscheins anzuerkennen, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine der in Abs. 2 dieses Artikels genannten Maßnahmen angewendet wurde. Da diese Bestimmung eng auszulegen ist, kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf sie berufen, um einer Person, auf die in seinem Hoheitsgebiet eine Maßnahme des Entzugs oder der Aufhebung einer früher von ihm erteilten Fahrerlaubnis angewendet wurde, auf unbestimmte Zeit die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins zu versagen, der möglicherweise später von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wird. Ist nämlich die zusätzlich zu der fraglichen Maßnahme angeordnete Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits abgelaufen, so verbietet es Art. 1 II i.V.m. Art. 8 IV der Richtlinie 91/439 diesem Mitgliedstaat, weiterhin die Gültigkeit eines Führerscheins, der dem Betroffenen später von einem Mitgliedstaat ausgestellt worden ist, abzulehnen."


Es trifft zwar zu, dass der Europäische Gerichtshof sowohl im Fall „Kapper" (NJW 2004, 1725) als auch im Fall „Halbritter" (NJW 2006, 2173) die Pflicht zur Anerkennung der von Mitgliedstaaten der EU ausgestellten Führerscheine ausdrücklich nur für den Fall gefordert hat, dass der Führerschein durch einen anderen Mitgliedstaat erst ausgestellt wurde, nachdem die Sperrfrist im Inland bereits abgelaufen war. Diese Einschränkung erklärt sich jedoch aufgrund des jeweils der Vorlage zugrunde liegenden Sachverhalts und lässt nicht den Umkehrschluss zu, dass die gegenseitige Anerkennungspflicht nicht auch für den Fall gelten soll, dass die Fahrerlaubnis bereits vor Ablauf der inländischen Sperrfrist durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde und von dieser erst nach Ablauf der Sperrfrist im Inland Gebrauch gemacht wurde. Insbesondere im Fall „Halbritter" hat der Europäische Gerichtshof (erneut) betont, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der Führerscheine, der den Schlussstein des mit der Richtlinie 91/439-EWG eingeführten Systems darstellt, geradezu negiert werden würde, wenn man einen Mitgliedstaat für berechtigt hielte, die Anerkennung eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter Berufung auf seine nationalen Vorschriften unbegrenzt zu verweigern (EuGH NJW 2006, 2173 Rn. 28).

Der Senat zieht daraus den Schluss, dass ein Mitgliedstaat zwar während des Laufs einer eigenen Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis die Gültigkeit der durch einen anderen Mitgliedstaat ausgestellten Fahrerlaubnis verweigern darf, nicht mehr jedoch nach Ablauf der Sperrfrist, auch wenn die ausländische Fahrerlaubnis - wie hier - noch während einer gesetzlichen Sperrfrist nach § 4 Abs. 10 S. 1 StVG ausgestellt worden ist (ebenso Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken 1 Ss 146/05 für den Fall, dass der ausländische Führerschein nach der vorläufigen, aber vor der endgültigen Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis und der Anordnung einer Sperrfrist ausgestellt worden ist; vgl. auch OLG München Beschluss vom 21.10.2005 4St RR 176/05, in dem ebenfalls ausgeführt wird, dass es „nicht darauf ankommen kann, ob die Fahrerlaubnis noch innerhalb der Sperrfrist erworben wurde").

Im Übrigen ist auch nach deutschem Recht eine (versehentlich) innerhalb einer Sperrfrist erteilte Fahrerlaubnis wirksam (Hentschel Straßenverkehrsrecht 38.Aufl. § 2 StVG Rn.32; OLG Hamm VRS 26, 345).

Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung nach den Ausstellungsdaten ist nach der Begründung der zitierten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs nicht ersichtlich. Die Bezugnahme auf das Ausstellungsdatum erklärt sich jeweils durch die Vorlagefragen bzw. den jeweils der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt.

Das Amtsgericht Nürnberg hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Verbot einer Neuerteilung nach § 4 Abs. 10 StVG nur für die Behörden des Inlandes gilt, jedoch keinerlei Sperrwirkung für die Behörden eines anderen Mitgliedstaates entfaltet. Das Amtsgericht hat auch zu Recht darauf hingewiesen, dass die Behörden eines anderen Mitgliedstaates schon aus tatsächlichen Gründen (mangels einer zentralen Datei) das Vorliegen einer Sperrfrist nicht prüfen können (vgl. hierzu auch Otte/Kühner NZV 2004, 321/327).

Da die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ohne jede Formalität zu erfolgen hat (EuGH NJW 2004, 1725 Rn. 45 und NJW 2006, 2174 Rn. 34) konnte die Anerkennung der Wirksamkeit des tschechischen Führerscheins auch nicht von einer Umschreibung abhängig gemacht werden. Vielmehr ist die in Tschechien erworbene Fahrerlaubnis im Inland ipso iure wirksam (vgl. OLG Saarbrücken in NStZ-RR 2005, 50). Ob die Verwaltungsbehörden in einem solchen Fall, bei Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung, gegen den Inhaber der EU-Fahrerlaubnis verwaltungsrechtlich nach § 46 FeV vorgehen und ihm die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen im Inland entziehen könnten, kann dahinstehen, da ein solches Vorgehen der Verwaltungsbehörden hier nicht erfolgt ist.



2. Der Senat sieht sich zur Nichtanwendung des § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV und zur richtlinienkonformen einschränkenden Auslegung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV im Hinblick auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 29.4.2004 - Fall „Kapper" (NJW 2004, 1725) - und 6.4.2006 - Fall „Halbritter" (NJW 2006, 2173) - auch im vorliegenden Fall veranlasst, weil die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtsnatur, zur unmittelbaren Wirkung und zur Auslegung der für das Gemeinschaftsrecht prägenden EG-Richtlinie von jedem nationalen Gericht bei der Rechtsanwendung zu berücksichtigen ist (vgl. Franke in Löwe-Rosenberg StPO 25. Aufl. § 121 GVG Rn. 28 m.w.N.).

Die verbindliche Auslegung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften steht dabei dem EuGH gemäß Art. 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann jedes nationale Gericht, wenn es um die Auslegung solchen Rechts geht, die Entscheidung des EuGH einholen; unter den Voraussetzungen des Satzes 3 der Vorschrift ist es hierzu verpflichtet (durch die Umnummerierung der Artikel des Vertrages gemäß dem Artikel 12 des Vertrages von Amsterdam vom 2.0ktober 1997 wurde der Artikel 177 zum Artikel 234). Die Anrufung des EuGH kann hier aber unterbleiben, da der Europäische Gerichtshof die Auslegungsfrage in einem anderen Verfahren schon beantwortet hat, der Sachverhalt gleich gelagert ist und der Senat von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht abweichen will (vgl. BGHSt 33,76/78; OLG München Beschluss vom 21.10.2005 4 St RR 176/05). ..."

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