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„Für die Kammer drängt sich der Eindruck auf, dass der Antragsteller noch immer unter einem seine Fahreignung ausschließenden Alkoholproblem leidet. So ist er in der Vergangenheit bereits zweimal, nämlich in den Jahren 1997 und 2002, mit einem außerordentlich hohen Alkoholisierungsgrad im Straßenverkehr aufgefallen. Dass von dem Antragsteller eine entsprechende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nun nicht mehr ausgeht, ist derzeit nicht belegt. Aus dem bloßen Zeitablauf und dem Umstand, dass der Antragsteller seit der Erteilung der EU-Fahrerlaubnis gut ein Jahr lang im Straßenverkehr nicht mehr aufgefallen ist, kann - entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers - noch keineswegs der Schluss gezogen werden, dass der Antragsteller sich nunmehr bewährt habe. Dies kann in der Regel - entsprechend der einschlägigen Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV - nur bei einem veränderten Umgang mit Alkohol bzw. einer abstinenten Lebensführung angenommen werden. Eine solche Umstellung ist dem Antragsteller aber in der Vergangenheit nicht gelungen. Im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung im März 1999 versicherte der Antragsteller noch, dass er zukünftig ein Leben lang abstinent leben wollte. Dreieinhalb Jahre später ist der Antragsteller dann aber erneut erheblich alkoholisiert, diesmal sogar mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,58 ‰ (gemessen 1 Stunde nach der Tat), beim Führen eines Kraftfahrzeugs festgestellt worden. Eine entsprechende Verhaltensumstellung hat der Antragsteller auch in jüngster Vergangenheit nicht zu belegen vermocht. Bei dem Neuerteilungsverfahren im Frühjahr 2004 konnte er ein positives Gutachten der Begutachtungsstelle nicht vorlegen. Stattdessen zog er seinen in Deutschland gestellten Neuerteilungsantrag zurück und ließ sich nur drei Monate später in Tschechien eine Fahrerlaubnis ausstellen. Eine ärztliche Begutachtung des Antragstellers bezüglich seines Umgangs mit Alkohol hat hierbei offenbar nicht stattgefunden. Denn nach der Auskunft des tschechischen Verkehrsministeriums vom 7.7.2005 hat der Antragsteller bei der Frage nach einer körperlichen oder seelischen Behinderung, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen unfähig machen würde, seine früheren Fahrten unter Alkoholeinfluss nicht erwähnt. Das - nach der weiteren Auskunft des Ministeriums - vorgelegte ärztliche Gutachten, nach dem der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet sei, kann demzufolge auch keine positive Aussage zu der früheren Alkoholproblematik des Antragstellers getroffen haben. Die vom Antragsteller nunmehr vorgelegte erste Seite einer „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung“ enthält hierzu ebenfalls keinerlei Aussagen. Das daneben eingereichte Nervenärztliche Attest seines behandelnden Arztes vom 3.2.2004 bescheinigt dem Antragsteller zwar, während der Beobachtungszeit alkoholabstinent gewesen zu sein. Allerdings kann der Arzt auch nur einschränkend feststellen, dass eine stabile Kontrolle über das Alkoholtrinkverhalten „weitgehend“ erreicht sei. Auf welchen Zeitraum sich diese Feststellung konkret bezieht, bleibt zudem offen. Jedenfalls hat es der Antragsteller nach der Ausstellung dieses Attests Anfang Februar 2004 in der Folge nicht vermocht, ein positives Gutachten der Begutachtungsstelle dem Antragsgegner vorzulegen. Damit gibt es insgesamt keine sicheren Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Antragsteller sich mit seiner Alkoholproblematik ausreichend auseinandergesetzt hat und keine akute Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mehr darstellen würde. Sein privates Interesse, von der in Tschechien erworbenen EU-Fahrerlaubnis auch hier in Deutschland Gebrauch machen zu dürfen, hat demgegenüber unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit zurückzutreten.“
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