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Der Inhaber einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Fahrerlaubnis, dem im Inland die Erteilung einer Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörden unanfechtbar versagt worden ist, kann sich wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar machen, wenn er die Fahrerlaubnis in einem anderen Mitgliedstaat nur deshalb erworben hat, um die inländischen Vorschriften über die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis bewusst zu umgehen.
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