Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht München Beschluss vom 26.04.2005 - M 6b S 05.603 - Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch nach einmaligem Konsum von Ecstasy rechtmäßig und geboten, auch wenn kein Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz gegeben ist

VG München v. 26.04.2005: Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist auch nach einmaligem Konsum von Ecstasy rechtmäßig und geboten, auch wenn kein Zusammenhang mit dem Führen eines Kfz gegeben ist.




Das Verwaltungsgericht München (Beschluss vom 26.04.2005 - M 6b S 05.603) hat entschieden, dass bei einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis - hier Ecstasy) das öffentliche Interesse an der Entziehung der Fahrerlaubnis die individuellen Interessen des Fahrerlaubnisinhabers auch dann überwiegt, wenn das Strafverfahren eingestellt wurde und kein Zusammenhang des Drogenkonsums mit dem Führen eines Kfz im öffentlichen Straßenverkehr vorlag.

Anmerkung: Der Beschluss wurde vom VGH München (Beschluss vom 13.12.2005 - 11 CS 05.1350) auf die Beschwerde des Antragstellers teilweise abgeändert; die aufschiebende Wirkung wurde mit der Auflage wiederhergestellt, dass der Antragsteller während des Laufes der aufschiebenden Wirkung Abstinenznachweise durch Urinproben erbringen muss.

Siehe auch
Stichwörter zum Thema Drogen
und
Ecstasy (MDMA) im Fahrerlaubnisrecht


Zum Sachverhalt:


Mit einem bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben der Polizeiinspektion S. wurde die Überprüfung der Eignung oder Befähigung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen angeregt, weil bei diesem im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer Rauschmittelkonsum festgestellt worden sei.

Die Polizeiinspektion S. übersandte der Antragsgegnerin mit dem vorgenannten Schreiben das Ergebnis einer toxikologischen Untersuchung zweier Blutproben, die dem Antragsteller am 8. August 2004 um 17.59 Uhr im Anschluss an eine polizeiliche Kontrolle um 1 7.45 Uhr desselben Tages entnommen worden waren. In dem Bericht des Universitätsklinikums Jena, Medizinische Fakultät - Institut für Rechtsmedizin vom 21. Oktober 2004 wird zugrunde gelegt, dass laut den Angaben im Polizeibericht die Nasen-Finger-Probe beim Antragsteller unsicher verlaufen sei, alle anderen durchgeführten Tests und Untersuchungen hingegen sicher bzw. unauffällig verlaufen seien; insgesamt habe laut Polizeibericht keine äußerlich merkbare Beeinflussung vorgelegen. Nach dem toxikologischen Untersuchungsbefund des Universitätsklinikums Jena wurde das Blutserum immunchemisch im Wege einer Gaschromatografie-Massenspektrometrie positiv auf Amphetamine getestet. Es habe „MDMA (Ecstasy), MDA und geringe Menge von Methamphetamin sowie Amphetamin nachgewiesen werden" können. Folgende Konzentrationen seien bestimmt worden: 110 ng MDMA/ml Serum sowie 13 ng MDA/ml Serum. Durch die Untersuchungen sei zweifelsfrei die Aufnahme von MDMA nachgewiesen worden. Auch habe wahrscheinlich ein - zurückliegender - Konsum von Methamphetamin stattgefunden. Im übrigen heißt es in dem toxikologischen Untersuchungsbericht wörtlich:

   "Amphetamin und MDA können als Droge selbst eingenommen werden, aber auch zu einem geringen Anteil als Stoffwechselprodukte nach Aufnahme von Methamphetamin und MDMA im Körper entstehen. In diesem Fall ist letzteres wahrscheinlicher, für Amphetamin ist jedoch keine sichere Aussage möglich, da die Konzentration sowohl von Methamphetamin als auch von Amphetamin sehr gering war.

Die Aufnahme von MDMA dürfte relativ zeitnah bezogen auf den Zeitpunkt der Blutentnahme erfolgt sein, falls aber eine sehr hohe Dosis aufgenommen wurde, könnte die Einnahme auch schon einige Zeit zurückliegen. Eine Beeinträchtigung durch MDMA kann durchaus vorgelegen haben."

Mit Bescheid vom 30. Dezember 2004, der dem Antragsteller laut Postzustellungsurkunde am 7. Januar 2005 zugestellt wurde, entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach vorheriger Anhörung die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 3 einschließlich Unterklassen und forderte zur Ablieferung des Führerscheins innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Führerscheinstelle auf . Es wurden die sofortige Vollziehung und ein vorsorgliches Zwangsgeld angeordnet.

In der Begründung des Bescheids wird ausgeführt, dass aufgrund der toxikologischen Untersuchung der Blutproben durch das Universitätsklinikum Jena feststehe, dass der Antragsteller Ecstasy konsumiert habe. Dies schließe die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Der erforderliche Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz könne allein aus zeitlichen Gründen nicht geführt werden.




Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte einstweiligen Rechtsschutz; später erhob er auch Klage gegen den Bescheid. Er machte geltend, kein Ecstasy konsumiert zu haben, allenfalls sei ihm ein "Brösel" - aufgelöst in Wasser - ohne sein Wissen verabreicht worden. Seine Behauptungen stütze er während des Verfahrens durch mehrere eidesstattliche Versicherungen seiner Lebensgefährtin, seines Hausarztes und sonstiger Zeugen ab.

Das gegen den Antragsteller eingeleitete OWi-Verfahren wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Im Rahmen eines Telefonats des Berichterstatters des vorliegenden Verfahrens mit dem Institut für Rechtsmedizin der LMU München am 5. April 2005 teilte Frau Chemieingenieurin H. dem Gericht mit, dass Blutwerte bzgl. MDMA und MDA, wie sie bei dem Antragsteller festgestellt worden seien, bei zeitnaher Einnahme etwa den zu erwartenden Werten einer Ecstasy-Tablette entsprechen. Weiterhin teilte Frau H. mit, dass man es nicht schmecke, soweit Ecstasy/MDA in ein Getränk aufgelöst werde. Rein theoretisch sei es möglich, dass man für den Fall, dass man ohnehin „gut drauf" sei (Partyeuphorie o.a.), die Aufnahme von Ecstasy bei heimlicher Verabreichung durch Dritte nicht registriere.

Im Rahmen eines weiteren Telefonats zwischen dem Berichterstatter und dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Jena am 5. April 2005 teilte Herr Dr. rer. nat. U. D. dem Gericht mit, dass ein Wert von 110 ng MDMA/ml Serum und 13 ng MDA/ml Serum (letzteres als Abbauprodukt) den zu erwartenden Werten einer 50 mg Ecstasy-Tablette entspreche. Weiterhin führte Herr Dr. D. aus, dass es sehr wahrscheinlich sei, dass eine Wirkung bei diesen Werten verspürt werde, jedenfalls soweit keine Gewöhnung vorliege. Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr seien möglich.




Aus den Entscheidungsgründen:


"... Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

Nach der im gerichtlichen Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber grundsätzlich auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegt zudem das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 30. Dezember 2004 das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn die von der Antragsgegnerin verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei summarischer Prüfung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage, das ist vorliegend der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also der Widerspruchsentscheidung, als rechtmäßig.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen, oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Dabei hindert vorliegend die staatsanwaltschaftliche Einstellung des wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO eine Entziehung der Fahrerlaubnis aus Gründen präventiver Gefahrenabwehr nicht. Insbesondere greift insofern keine Bindungswirkung nach Maßgabe von § 3 Abs. 4 StVG (Bouska/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Aufl. 2004, § 3, Anm. 27).


In Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung wird ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis; vgl. hierzu Nr. 9.2.1 und Nr. 9.2.2) nicht besteht. Für den Eignungssausschluss im Sinne des § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV genügt nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung der Kammer im Regelfall sogar bereits ein einmaliger Konsum. Auf einen Zusammenhang zwischen der Einnahme und dem Führen von Kraftfahrzeugen kommt es bei einer Einnahme derartiger (harter) Drogen - anders als bei Cannabis - nicht an (zum Ganzen: BayVGH v. 8.4.2003, Az.: 11 CS 02.2775; v. 11.11.2004, Az.: 11 CS 04.2814; OVG Rheinland-Pfalz v. 21.11.2000, Az.: 7 B 11967/00; Thüringer OVG v. 30.4.2002, Az.: 2 EO 87/02; VGH Baden-Württemberg v. 24.5.2002, Az.: 10 S 835/02 und vom 28.5.2002 Az.: 10 S 2213/01; VG München v. 26.7.2004, Az.: M 6b 04.3634; v. 29.11.2004, Az. M 6b S 04.5659; v. 11.3.2005, Az.: M 6a S 05.554; a.A. bzgl. einmaligen Konsums HessVGH vom 14.1.2002, Az.: 2 TG 3008/01). Dieses, dem Wortlaut von Nr. 9.1. der Anlage 4 zur FeV entsprechende Ergebnis ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit auch mit der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) vereinbar. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV trägt mit seiner Regelvermutung dem Suchtpotential harter Drogen Rechnung (s. in diesem Zusammenhang Nr. 3.12.1 der auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse ergangenen Begutachtungs-Leitlinien zur Fahreignung [Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Februar 2000]; vgl. auch die Kommentierung bei Schubert / Schneider / Eisenmenger / Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2003, Kap. 3.12.1, S. 108 f.) und berücksichtigt überdies die - bereits durch die Illegalität bedingte - Dunkelziffer des Drogenkonsums sowie die Schwierigkeiten des Nachweises eines Konsums (vgl. OVG Bremen v. 30.6.2003, Az.: 1 B 206/03). Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist das Risikopotential des Verkehrsverhaltens schon bei Probierverhalten von Drogen wie Ecstasy, Kokain und Heroin als erheblich einzustufen (s. auch Laub [Hrsg.], Drogen und Fahreignung, Begleitheft zur Informationsveranstaltung am 5. Februar 1998 in München, TÜV Med.-Psych. Institut; speziell bzgl. Ecstasy s. dort S. 23).

Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsteller seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Verkehr allein mit dem Konsum von Amphetamin/Ecstasy im August 2004 verloren (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung). Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass der Antragsteller am 7. oder (wahrscheinlicher) 8. August 2004 zumindest einmalig - und zwar wissentlich - Amphetamin/Ecstasy eingenommen hat. Gegen einen unbewussten und ungewollten Drogenkonsum des Antragstellers spricht insbesondere das Ergebnis der Blutprobe (vgl. auch VGH Baden-Württemberg v. 22.11.2004, Az.: 10 S 2182/04 - abrufbar im Internet unter www.fahrerlaubnisrecht.de). Die Bewertung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. Martin Schirmbeck, wonach die festgestellten Werte von 110 ng MDMA/ml Serum und 13 ng MDA/ml Serum erreicht würden, wenn ein kleines „Brösel" einer Ecstasy-Tablette konsumiert werde oder wenn man einen kleinen Schluck aus einer Wasserflasche nehme, in der eine Ecstasy-Tablette aufgelöst wurde, erscheint der Kammer aufgrund der am 5. April 2005 telefonisch eingeholten Expertenauskunft beim Institut für Rechtsmedizin der LMU München (Chemieingenieurin H.) und beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Jena (Dr. rer. nat. U. D.) nicht haltbar. Der Vortrag, der Antragsteller habe Amphetamine/Ecstasy ohne Wissen in aufgelöster Form in geringsten Mengen durch Aufnahme offen gereichter Getränke zu sich genommen, erscheint daher als bloße Schutzbehauptung. Nach den erhaltenen Auskünften entsprechen die ermittelten Blutwerte den zu erwartenden Werten im Falle einer vorher zeitnah eingenommenen Ecstasy-Tablette mit 50 mg Wirkstoff, mithin einer typischen Konsumeinheit. Auch wenn rein theoretisch die Wirkstoffmenge, die den ermittelten Blutwerten entspricht, nicht in jedem Falle als Droge - etwa im Falle einer heimlichen Verabreichung durch Dritte - registriert werden muss, wenn man sich ohnehin in einer euphorischen Stimmungslage befindet (so die Auskunft von Frau H.), so erscheint es in Anlegung an die Expertenmeinung von Herrn Dr. D. wahrscheinlich, dass bei diesen Werten eine Wirkung verspürt wird, insbesondere dann, wenn der Betroffene nicht an die Droge gewöhnt ist bzw. diese erstmalig aufgenommen wurde. Die Kammer geht daher aufgrund der erhaltenen Informationen nach summarischer Prüfung davon aus, dass der Antragsteller zeitnah vor Fahrtantritt eine typische Konsumeinheit, die einer Ecstasy-Tablette mit 50 mg Wirkstoffgehalt entspricht, bewusst zu sich genommen hat, zumal sich der Antragsteller vor der Entnahme der Blutprobe am 8. August 2004 bereits auf der Rückfahrt befand und es damit für die Kammer auch aus diesem Grund nach summarischer Betrachtung ausgeschlossen erscheint, dass der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt noch in einer derart euphorischen Partystimmung war, dass er die Wirkung der Droge nicht registriert hätte.

Im Übrigen erscheint es auch nicht plausibel, warum ein Dritter ohne Gegenleistung und ohne Wissen des Antragstellers diesem eine Droge, für die auf dem illegalen Markt ein nicht gänzlich unerheblicher Geldbetrag bezahlt werden muss, verabreichen sollte (VGH Baden-Württemberg a.a.O.). Die eidesstattlichen Versicherungen seiner Begleiter, wonach auszuschließen sei, dass der Antragsteller an dem besagten Wochenende bewusst Drogen konsumiert habe, mag aus subjektiver Sicht der Überzeugung dieser Auskunftspersonen entsprechen, ihnen kann im vorliegenden Verfahren aber keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden, da die Begleiter den Antragsteller kaum ständig in einer Weise kontrolliert haben können, dass eine heimliche Einnahme einer Ecstasy-Tablette auszuschließen wäre (vgl. auch VGH Baden-Württemberg a.a.O.).

Sonstige besondere Umstände, aus denen sich ergibt, dass im Fall des Antragstellers dessen Betäubungsmittelkonsum entgegen der in § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck gebrachten Regel ausnahmsweise nicht zum Verlust der Fahreignung geführt hat, sind vom Antragsteller nicht substantiiert dargelegt worden und dem Gericht auch nicht sonst erkennbar. Selbst wenn es sich um einen erstmaligen Konsum handeln würde, genügte dies nicht, um die Regelvermutung auszuräumen (s.o.). Gerade beim Antragsteller kommt erschwerend hinzu - ohne dass dies für den Verlust der Fahreignung ausschlaggebend wäre - dass er zudem unter dem Einfluss von Drogen ein Kraftfahrzeug geführt und damit auch gezeigt hat, zwischen dem Konsum von (hier: harten) Drogen und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht trennen zu können. Deshalb hat der Antragsteller seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mit dem Drogenkonsum im August 2004 verloren.



Bis zum heutigen Tag ist auch nicht erkennbar, dass der Eignungsmangel des Antragstellers behoben sein könnte. Sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Betäubungsmittelkonsums ausgeschlossen, so können sie regelmäßig erst dann wieder als gegeben angesehen werden, wenn vom Betroffenen unter anderem der Nachweis geführt wird, dass kein Konsum mehr besteht (vgl. Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 6. Aufl., Nr. 3.12.1). Nach Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV ist hierfür der Nachweis einer Entgiftung und/oder Entwöhnung sowie einer einjährigen Abstinenz zu erbringen, letzterer grundsätzlich durch eine ärztliche Untersuchung, etwa auf der Basis von unvorhersehbar anberaumten Laboruntersuchungen innerhalb eines Jahres in unregelmäßigen Abständen (vgl. z.B. BayVGH v. 11.11.2004, Az.: 11 CS 04.2814) - ist. Diese Forderung einer einjährigen Abstinenz gilt nicht nur für den Fall der Abhängigkeit, sondern ist jedenfalls in entsprechender Anwendung „in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums (...) zu erheben" (BayVGH v. 2.7.2003, Az.: 11 CS 03.1249; v. 3.2.2004, Az.: 11 CS 04.157; v. 11.11.2004, Az.: 11 CS 04.2814; VG München v. 29.11.2004, Az. M 6b S 04.5659; v. 11.3.2005, Az.: M 6a S 05.554). Nach einer zum Ausschluss der Fahreignung führenden Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt eine positive Beurteilung der Fahreignung aber nicht nur eine Änderung des Konsumverhaltens, sondern auch einen stabilen Einstellungswandel voraus, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhalten wird. Zu dessen Feststellung ist eine psychologische Bewertung erforderlich (vgl. BayVGH vom 2.4.2003, Az. 11 CS 03.298). Dieser Bewertung kommt bei der Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Betäubungsmittel und Arzneimittel entscheidende Bedeutung zu.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt fehlt es aber - neben einem Nachweis für einen entsprechenden Einstellungswandel - bereits an einem Nachweis für die Einhaltung der in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung geforderten ununterbrochenen Drogenabstinenz von mindestens einem Jahr. Somit fehlt Mangels entsprechenden Abstinenznachweises eine wesentliche Voraussetzung für die Wiedererlangung der Fahreignung. Insbesondere kann der Antragsteller nicht schon deshalb wieder als fahrgeeignet angesehen werden, weil seit dem nachgewiesenen und von ihm eingeräumten Drogenkonsum bereits einige Monate verstrichen sind. Ein gewisser Zeitablauf allein kann - ohne Abstinenznachweis und Nachweis eines stabilen Einstellungswandels - nämlich nicht zur Wiedererlangung der durch Betäubungsmittelkonsum verlorenen Eignung führen (VG München v. 29.11.2004, Az. M 6b S 04.5659; v. 11.3.2005, Az.: M 6a S 05.554).

Da nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der Bescheid vom 30. Dezember 2004 rechtmäßig ist und daher der Widerspruch sowie eine eventuell sich anschließende Anfechtungsklage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben werden, verbleibt es beim Vorrang des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug gegenüber dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers. Letzterer hat es im öffentlichen Interesse hinzunehmen, zunächst bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens (Widerspruchsverfahren) und ggf. eines anschließenden Verwaltungsstreitverfahrens nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen zu können. Auch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO konnte sich nicht zugunsten des Antragstellers auswirken, dass seit den Geschehnissen am 8. August 2005 bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis einige Monate verstrichen sind. Bei Maßnahmen im sicherheitsrechtlichen Bereich besteht die Gefahrenlage unabhängig davon, wie schnell die Behörde reagiert (VG München v. 7.10.2004, Az.: M 6b S 04.1765; v. 4.3.2005, Az.: M 6a S 05.287).

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