++
"Im Übrigen liegt für einen Abzug für Eigenersparnis an Miete und Verpflegung hier nichts vor. Denn der Kläger hat in Folge des Unfalls exorbitante und nicht gedeckte Pflegekosten lebenslang, was einem Abzug für Eigenersparnis entgegensteht. Diese Auffassung hält auch einer Plausibilitätskontrolle auf der Grundlage der grundsätzlichen Erwägungen der Rechtsprechung des BGH stand, wonach eine Vorteilsanrechnung aus der Sicht des Geschädigten zumutbar sein, dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen muss und den Schädiger nicht unbillig entlasten darf (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., vor § 249/Rziff. 189)."
|
"Der Zeuge G... hat während der Zeit seines Krankenhausaufenthalts von 21 Tagen Verpflegungskosten gespart. Diese schätzt der Senat auf 8,- Euro pro Tag (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 2011, 933: 7,50 Euro pro Tag; Grüneberg, a. a. O., Rn. 93: 5,- bis 10,- Euro pro Tag). Darüber hinaus war der Zeuge in der Zeit vom 29. April 2010 bis zum 19. September 2010 krankgeschrieben. Dass er in diesem Zeitraum ohne Erkrankung drei Wochen Urlaub genommen hätte, hat die Beklagte nicht bestritten und erscheint dem Senat auch plausibel. Damit ist von 105 Arbeitstagen in dieser Zeit auszugehen, an denen er jeweils Kosten für die Fahrten von seiner Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück mit dem eigenen PKW erspart hat. Unbestritten beträgt die einfache Entfernung 25 km, insgesamt also 50 km. Der Senat setzt je Kilometer der Gesamtstrecke pauschal 0,30 Euro an. Damit ergibt sich eine von dem Schadensersatzanspruch abzusetzende Gesamtersparnis von 1.743,- Euro. Nicht ganz verständlich ist für den Senat, wenn in der Berufungserwiderung in diesem Zusammenhang noch ausgeführt wird, dass sich der Dienstherr „keineswegs immer das anrechnen lassen muss, was der Beamte bei einer Krankenhausbehandlung an häuslichen Aufwendungen erspart hat“. Zum einen ist dieser Einwand unsubstantiiert, soweit darin ein Bestreiten entsprechend ersparter Aufwendungen enthalten sein sollte. Zum anderen trifft er auch nicht zu. Die zitierte Fundstelle im Schrifttum (Plagemann, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 26. Aufl., 30. Kapitel, Rn. 163 m. w. N.) bezieht sich auf Soldaten, die ohnehin an der (unentgeltlichen) Gemeinschaftsverpflegung in der Kaserne teilnehmen und insoweit keine Aufwendungen ersparen (vgl. BGH VersR 1978, 251). Der geschädigte Zeuge G... ist jedoch Beamter und gerade nicht Soldat. Dass auch er kostenlos an der Kasernenverpflegung teilnimmt, behauptet die Klägerin nicht einmal und ist auch sonst nicht ersichtlich. |