1. |
Es ist grundsätzlich nicht unvereinbar mit dem Gemeinschaftsrecht, dass ein Mitgliedsstaat von den Angehörigen der anderen Mitgliedsstaaten bei dauernder Niederlassung in seinem Hoheitsgebiet für das Führen von Kraftfahrzeugen den Erwerb einer nationalen Fahrerlaubnis verlangt, selbst wenn sie Inhaber einer von den Behörden ihres Herkunftslandes erteilten Fahrerlaubnis sind.
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2. |
Ein derartiges Verlangen könnte jedoch als eine mittelbare Beeinträchtigung der Ausübung des Freizügigkeitsrechts, des Rechts auf freie Niederlassung und der Dienstleistungsfreiheit, die durch die Artikel 48, 52 und 59 EWG-Vertrag gewährleistet sind, und damit als unvereinbar mit dem Vertrag angesehen werden, falls sich herausstellen sollte, das die Voraussetzungen, die in innerstaatlichen Bestimmungen gegenüber dem Inhaber einer von einem anderen Mitgliedsstaat erteilten Fahrerlaubnis aufgestellt sind, vernünftigerweise nicht mit dem Bedürfnissen der Sicherheit des Straßenverkehrs in Verbindung gebracht werden können.
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