1. |
Weder die Bestimmungen der Richtlinie 80/ 1263/ EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins noch die des EG-Vertrags verbieten es, daß das Führen eines Kraftfahrzeugs durch einen Staatsangehörigen eines Drittlandes, der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nach dem EG-Muster ist und der nach Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen Mitgliedstaat durch Umtausch einen vom Aufnahmemitgliedstaat ausgestellten Führerschein hätte erhalten können, diese Formalität jedoch nicht innerhalb der vorgeschriebenen Einjahresfrist erfüllt hat, im letztgenannten Staat dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichgestellt und deshalb mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft wird.
|
2. |
Ein Staatsangehöriger eines Drittlandes, der Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Führerscheins nach dem EG-Muster ist und einen ordentlichen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat begründet hat, seinen Führerschein dort aber nicht innerhalb der in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 80/ 1263 vorgeschriebenen Einjahresfrist umgetauscht hat, kann sich unmittelbar auf die Artikel 1 Absatz 2 und 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/ 439/ EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein berufen, um sich der Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen neuen Wohnsitz begründet hat, zu widersetzen. Das Gemeinschaftsrecht verbietet es nicht, daß wegen des im nationalen Recht einiger Mitgliedstaaten bestehenden Grundsatzes der Rückwirkung des günstigeren Strafgesetzes ein Gericht eines solchen Mitgliedstaats diese Bestimmungen der Richtlinie 91/ 439 anwendet, auch wenn die Zuwiderhandlung vor dem für die Umsetzung dieser Richtlinie vorgesehenen Zeitpunkt begangen wurde.
|
1. |
Verbieten es die Bestimmungen der Ersten Richtlinie 80/ 1263/ EWG des Rates vom 4. Dezember 1980 zur Einführung eines EG-Führerscheins, insbesondere Artikel 8, daß das Führen eines Fahrzeugs durch eine Person, die nicht die Eigenschaft eines Bürgers der Europäischen Union besitzt, jedoch Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten nationalen Führerscheins oder eines Führerscheins nach dem EG-Muster ist und durch Umtausch einen Führerschein des Aufnahmemitgliedstaats hätte erhalten können, diesen Umtausch aber nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen hat, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichgestellt und deshalb mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft wird?
|
2. |
Haben Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 91/ 439/ EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein, wonach die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine gegenseitig anerkannt werden, und das in Artikel 8 Absatz 1 dieser Richtlinie geregelte Recht auf Umtausch zur Folge, daß auch ohne eine einschlägige nationale Regelung ein Fahrzeugführer, der nicht die Eigenschaft eines Bürgers der Europäischen Union besitzt, jedoch Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten nationalen Führerscheins oder eines Führerscheins nach dem EG-Muster ist und der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats seinen ordentlichen Wohnsitz begründet, sich seit dem 1. Juli 1996 vor Gericht auf die Anwendung dieser Bestimmungen berufen kann?
|
3. |
Bei Bejahung der zweiten Frage: Haben die Artikel 1 Absatz 2 und 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/ 439/ EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in dem Sinne Rückwirkung, daß sie es verbieten, daß das Führen eines Kraftfahrzeugs durch eine Person, die nicht die Eigenschaft eines Bürgers der Europäischen Union besitzt, jedoch Inhaber eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten nationalen Führerscheins oder eines Führerscheins nach dem EG-Muster ist und durch Umtausch einen Führerschein des Aufnahmemitgliedstaats hätte erhalten können, diesen Umtausch jedoch am 27. Juli 1993 nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen hatte, dem Fahren ohne Fahrerlaubnis gleichgestellt und deshalb mit Freiheits- oder Geldstrafe bestraft wird?
|